abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Vorarbeitgeberwerte bAV

2
letzte Antwort am 04.05.2020 12:14:19 von Nina_Schöneweis
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
siwin002
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 3
441 Mal angesehen

Ein Mandant hat einen neuen Arbeitnehmer angestellt ab 04.2020, der mehrere betriebliche Altersvorsorgen hat, die vom alten Arbeitgeber übernommen werden.

 

Momentan rechnet mit das Programm die bAV steuerfrei und svfrei ab. Dies ist leider nicht ganz richtig, da ich auf das ganze Jahr gerechnet (also mit 01.-03.2020 bei dem Vorarbeitgeber) über die 4% - Grenze komme, so dass es sv-pflichtig abzurechnen wäre.

 

Das Programm rechnet aber leider nur ab 04.2020, da die Daten vom Vorarbeitgeber fehlen. Wo kann ich diese für diesen Mitarbeiter eintragen?

TN
Fachmann
Offline Online
Nachricht 2 von 3
420 Mal angesehen

1)Bei einem Mandantenübertrag können die Lohnkonten mit übernommen werden. Dann erfolgt der Eintrag automatisch.

2)Dann kann ein unterjähriger Mandatswechsel auch immer mit Beginn 01/20xx gestartet werden und die bereits abgerechneten Monate als Testmandant abgerechnet werden. So ließen sich bisher auch alle Werte erhalten und erlaubten sogar Nachberechnungen auf die fremd abgerechneten Vormonate.

 

Ansonsten hilft meiner Kenntnis nach leider nur die Lohnkonten manuell nachzuerstellen.

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Nina_Schöneweis
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 3
405 Mal angesehen

Hallo,


ein Mitarbeiter tritt in einem Jahr beim bisherigen Arbeitgeber aus und anschließend bei einem neuen Arbeitgeber ein. Die Verträge zur Betrieblichen Altersvorsorge bleiben bestehen und werden künftig beim neuen Arbeitgeber abgerechnet.


Der steuerfreie Höchstbetrag beträgt 8 % und der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag beträgt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung. Dies gilt für bAV-Verträge nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG ab dem 01.01.2018.


Bei dem jeweiligen Höchstbetrag handelt es sich um einen Jahresbetrag, welcher bei einem Arbeitgeberwechsel erneut ausgeschöpft werden kann.

 

Eine zeitanteilige Kürzung des Höchstbetrags ist nicht vorzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht während des ganzen Jahres bestanden hat oder nicht für das ganze Jahr Beiträge gezahlt werden.

 

Viele Grüße 

 

Nina Schöneweis 

Personalwirtschaft

DATEV eG

 

Freundliche Grüße, Nina Schöneweis
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
2
letzte Antwort am 04.05.2020 12:14:19 von Nina_Schöneweis
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage