Hallo!
Mit Bescheid vom 09.02.2022 von der Bundesagentur für Arbeit wurde unser Mandant darauf hingewiesen, dass "zwingend ab Januar 2022 die aktuellen Antragsvordrucke Kug 107 - 04.2021 und die aktuelle Abrechnungsliste Kug 108 - 01.2022" zu verwenden ist.
Nach Prüfung musste ich feststellen, dass mit der Abrechnung Februar 2022, welche am 21.02.2022 erstellt wurde) immer noch die falsche Abrechnungsliste Kug durch Datev erstellt/verwendet wird (nämlich die Abrechnungsliste Kug 108 - 04.2021).
Lediglich das Antragsvordruck entspricht den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit.
Wann erfolgt eine Anpassung des Formulars?
Mit freundlichen Grüßen
Y. Krüger
ich habe das gleiche Problem aber in Lohn und Gehalt
Hallo,
nach erfolgter Klärung mit der Bundesagentur für Arbeit (BA) gibt es keinen Grund dafür, dass die Formulare abgelehnt werden. Inhaltlich hat sich in der Abrechnungsliste nichts geändert.
Auch in den Hinweisen zum Antragsverfahren ist geregelt, dass abweichende firmeneigene Vordrucke verwendet werden können:
"Werden Leistungsanträge im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, kann der Aufbau der firmeneigenen Vordrucke von den amtlichen Vordrucken abweichen, wenn sichergestellt ist, dass alle für die Bearbeitung erforderlichen Angaben problemlos entnommen werden können."
Die BA wird das auch intern nochmal weitergeben. Somit besteht kein Anpassungsbedarf der Formulare.