Liebe Community,
ich wollte nachfragen, ob jemand mit nachfolgender Konstellation bereits Erfahrungen gemacht hat bzw. welche Vorgehensweise ihr diesbezüglich bevorzugt.
Sachverhalt:
Gesellschafter-Geschäftsführer erhält lediglich einen Firmenwagen, welchen er mit der "1%-Methode" über den Lohn versteuert. Da der Gesellschafter-Geschäftsführer kein Gehalt bezieht und der "Sachbezug-Kfz" der Besteuerung unterliegt, wird ein negativer Auszahlungsbetrag erzeugt. Um den Mandanten vor Verwirrung zu bewahren, würde ich gerne einen Netto-Bezug in Höhe der anfallenden Steuer hinterlegen, sodass ein Auszahlungsbetrag von 0,00 EUR entsteht. Die Lohnsteuer wird durch das Finanzamt von der GmbH eingezogen und der Gesellschafter-Geschäftsführer schuldet diesen Betrag der GmbH. Die Buchung der Schuld des Gesellschafter-Geschäftsführers gegenüber seiner GmbH erfolgt über sein Verrechnungskonto.
Lösung:
Ich habe eine individuelle Lohnart (Nr. "9001 Verrechnungskonto") mit folgenden Merkmalen erstellt:
Lohnartenkern: NET01
Thema: Nettobe-/-abzug, allgemein, Allgemeine Lohnart
Grundrechenformel: Grundbetrag * Lohnveränderung
Beschreibung: Nettoabzug über das Verrechnungskonto
Grundlagen:
Faktorschlüssel: BT00 Betrag
Lohnveränderung: <K.A.>
Lohnartenbesonderheiten:
Schlüsselung für Rechnungslegungszweck: Nicht relevant
Würdet ihr meine oben aufgeführte Vorgehensweise teilen oder verwendet ihr beispielsweise eine standardisierte Lohnart oder einen anderen Weg, zum Beispiel mit dem Verbleib eines negativen Auszahlungsbetrags?
Für Eure Unterstützung bedanke ich mich bereits im Voraus recht herzlich.
Liebe Grüße
Hans Fischer
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Wir vermuten, dass weder ein GGf-Vertrag, noch ein Beschluss der Gesellschafterversammlung Ihre Lösung hergibt. Deswegen würden wir die Vorgehensweise nicht teilen. Warum sollte der Minus-Auszahlungsbetrag nicht stehen bleiben, der ist doch völlig richtig. Und wieso sollte man an einem richtigen Ergebnis rumbasteln?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Hinsichtlich der Richtigkeit eines negativen Auszahlungsbetrags sehe ich auch keine Zweifel, da der GGf ja auch die Lohnsteuer ggü. der GmbH schuldet.
Ich habe diese Vorgehensweise nur bereits bei verschiedenen Lohnabrechnungen gesehen und wollte diesbezüglich nochmals nachfragen.
Nochmals besten Dank für Ihr Feedback.
Gern geschehen!