Eigentlich wollte ich hierzu keinen neuen Thread entfachen, habe aber die Befürchtung, dass die Frage untergegangen sein könnte:
Liebe Comm,
heute ist das Brett für's Köpfchen wohl auch bei mir angekommen.
Die HWK Koblenz schreibt:
"Für bis Ende 2020 aufgenommene Nebentätigkeit bleibt die Hinzuverdienstmöglichkeit anrechnungsfrei, wenn die Summe aus dem Nebeneinkommen plus einem gegebenenfalls verbliebenen Ist-Entgelt, einem eventuellen Aufstockungsbetrag und dem Kurzarbeitergeld das Soll-Entgelt nicht übersteigt", also nicht nur bezogen auf Minijobs.
Lt. 2692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 finde ich aber nur die Verlängerung bzgl. der Minijobs.
LuG rechnet den Nebenverdienst dem Ist-Entgelt zu (trotzdem dass Soll-Entgelt nicht erreicht wird).
1. Habe ich die entsprechende gesetzliche Regelung 2021 für MIDIjobs nicht gefunden?
2. Kommentiert die HWK lückenhaft?
3. Oder muss ich den Nebenverdienst, wenn das Soll-Entgelt nicht überschritten wird, anders als im Dok 1009164 beschrieben, unter Monatsstammdaten KUG gar nicht erfassen?
Ich danke euch vorab für's Gedanken machen
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hilft Ihnen das?
Ab 2021 alles anrechenbar außer eine Geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 421c SGB III)
Ganz herzlichen Dank!!! So hatte ich das auch nur gefunden, aber der Mandant bezog sich auf die fälschliche Darstellung der HWK😒
Leider wird häufig das geglaubt, was geglaubt werden möchte...
und wenn dann noch eine relativ offizielle Stelle sowas ins Netz stellt...
Also noch einmal ein riesengroßes Dankeschön!!! 👍