Hallo allerseits,
wir haben 2 Mitarbeiter mit Mehrfachbeschäftigung. Im Dezember ist bei einer Mitarbeiterin der Haken für die Freiwillige KV/PV - "Gesamtbeitrag anteilig berechnen" draussen gewesen - leider ist es mir erst jetzt aufgefallen.
Jetzt korrigiert wird eine Nachberechnung angestoßen - die LstBescheinigung wurde aber bereits mit der Dezemberabrechnung erstellt.
Frage 1:
Wenn ich bei
Stammdaten – Steuer – Besonderheiten in der Liste „Abweichende steuerliche Behandlung“ das Entstehungsprinzip hinterlege bekomme ich zwar die LstBescheinigung korrigiert - im Dezember ist aber die übliche Lohnsteuer auf ca. die Hälfte geschrumpft.
Das verstehe ich nicht, da doch nur die KV/PV Werte falsch waren....
Frage 2 in diesem Zusammenhang:
Dann würde ich mir gerne die LstBescheinigung, welche korrigiert wurde, anschauen - bekomme aber immer nur die Probeabrechnungen angezeigt.
Was muss wo eingestellt werden, dass man diese Dokumente ebenfalls prüfen kann?
Vielen Dank für Ihre Hilfe vorab und
sonnige Grüße
Christine Kundler
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Ich muss mich korrigieren - die Tomate saß auf dem Auge...
Die Lohnsteuer ist die selbe geblieben wie bei der Dezemberabrechnung.
D.h. es ist in Ordnung das Entstehungsprinzip zu verwenden, auch wenn die Steuer nicht betroffen ist?
Würde ich die Lst Bescheinigung nicht korrigieren hätte die AN sonst zu hohe Werte bei der freiwilligen KV/PV ausgewiesen.
Oder?
Frage 2 bitte auch als erledigt betrachten.
Viele Grüße
Christine Kundler
Hallo Frau Kundler,
die Anwendung des Entstehungsprinzips ist grundsätzlich in den ersten 3 Wochen des Januars zulässig. Nach Ablauf der Dreiwochenfrist prüfen Sie vorab, ob die Anwendung des Entstehungsprinzips noch zulässig ist.
Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass neu erstellte Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr von der Finanzverwaltung angenommen werden.
Die Verwendung des Entstehungsprinzips ist hier meiner Meinung nach in Ordnung, auch wenn bei der Nachberechnung vorrangig die Sozialversicherung betroffen ist.
Bei einer Abrechnung mit Zuflussprinzip fließen die nachberechneten Werte in die Lohnsteuer-Bescheinigung von 2018.
Viele Grüße
Nina Schöneweis
Personalwirtschaft
DATEV eG