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Lodas: Berechnung der Monatsfrist bei unbezahltem Urlaub

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letzte Antwort am 26.04.2019 16:28:55 von ulis
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ulis
Aufsteiger
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Hallo Community,

ein AN nimmt in der Zeit vom 01. - 31.10.2019 unbezahlten Urlaub (ohne Bezahlung). Ich bin verunsichert, ob er bereits ab 31.10.2019 aus der KV fallen wird? Berechnet sich der 1-Monats-Zeitraum bis 30.10.2019 oder doch bis 31.10.2019?:

Letzter Tag der entgeltlichen Beschäftigung:       30.09.2019

Beginn der Monatsfrist:                                        01.10.2019

Ende der Monatsfrist:                                           30.10.2019

Viele Grüße

Ulrike Scheck

Gelöschter Nutzer
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Sehr geehrte Frau Scheck,

nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

Nach § 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist die § 187 Abs. 2 Satz 1 und § 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung und endet mit dem Ablauf desjenigen Tags des nächsten Monats, welcher dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Dies ist alles recht komplex und lässt sich anhand von Beispielen besser darstellen:

Letzter Tag des

entgeltlichen

Beschäftiguingsverhältnisses                    Beginn Monatsfrist                         Ende Monatsfrist

          15.01.                                                       16.01.                                               15.02

          31.01.                                                       01.02.                                    28.02. oder 29.02

          31.03.                                                       01.04.                                                30.04.

          30.04.                                                       01.05.                                                31.05.

In den Fällen der Arbeitsunterbrechung ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV (z. B. unbezahlter Urlaub) fallen keine Meldungen an, wenn die Arbeitsunterbrechung einen Monat nicht überschreitet und es insofern nicht zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kommt.

Für Ihren konkreten Fall, dass der Arbeitnehmer am 30.09.2019 seinen letzten Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses hat und vom 01.10.2019 - 31.10.2019 unbezahlten Urlaub nimmt bleibt das Beschäftigungsverhältnis für den gesamten Monat Oktober 2019 bestehen. Da die Unterbrechnung nicht länger als ein Monat andauert ist auch keine Meldung zu erstellen.

Das Ganze (inkl. der o.g. Beispiele)  ist auch noch etwas ausführlicher in der "Gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt vom 12. März 2013 geregelt und niedergeschrieben.

Anbei der Link zur gemeinsamen Verlautbarung vom 12. März 2013:

http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/294970/publicationFile/55244/maerz_2013_top_1_anlagen.pdf

ulis
Aufsteiger
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Super, vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort.

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letzte Antwort am 26.04.2019 16:28:55 von ulis
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