Hallo,
ich habe eine Mitarbeiterin, die freiwillig bei der KK versichert ist und die jetzt in Mutterschutz ist. Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung wurden bisher im Nettobereich in voller Höhe abgezogen und an die Krankenkasse überwiesen, der Arbeitgeberzuschuss als Nettobezug draufgerechnet (Firmenzahler).
Die Mitarbeiterin bemängelt nun, dass das Netto zu niedrig gegenüber den regulären Abrechnungen ist, was auch tatsächlich so ist.
Woran liegt es, dass das im Berechnungsschema errechnete Netto sehr viel niedriger ist als das Netto vor Mutterschutz? Hat das mit Beiträgen zur freiwilligen Versicherung zu tun?
Im Dokument 1021680 wird darauf hingewiesen, dass Beiträge von freiwillig versicherten AN noch nicht berücksichtigt werden.
Wenn es so wäre, kann ich es nicht ganz nachvollziehen, weil die Hinzurechnung des AG-Anteils und der Abzug des Gesamtversicherungsbeitrags ja NACH dem ausgewiesenen Netto im Bereich der Nettobezüge stattfindet.
Das aus dem Bruttolohn errechnete Netto sollte doch daher in dem Berechnungsschema für die U2 nicht wesentlich vom bisherigen regulären Nettolohn abweichen.
Beispiel:
Bruttogehalt 4.525,70
Nettogehalt lt. Abrechng. 3.699,16
Berechnungsschema für U2 sagt:
Bruttogehalt 4.525,70
Nettogehalt 2.739,92
Differenz: 959,24 Euro. Die Arbeitnehmerbeiträge zur KV/PV betragen lediglich 414,05 Euro.
Heißt das, dass ich hier die Brutto/Netto-Angaben manuell ändern muss?
Für Nachhilfe wäre ich dankbar!
Viele Grüße
Martina Hügel
Also der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld soll eigentlich die Differenz des Mutterschaftsgeldes zum netto schließen, deswegen wäre ich davon ausgegangen, dass das Mutterschaftsgeld die fehlende Differenz ausgleicht.
Eine Grenze für die Erstatung gibt es meines Wissens nach nicht. Ich würde mir mal den U2-Antrag in den Auswertungen ansehen. Da steht dann drinnen, wie sich die Berechnung zusammen setzt.
Hallo Frau Hügel,
bei der Ermittlung des Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, werden Arbeitgeberleistungen zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung, bei einem Beginn der Mutterschutzfrist ab 01.01.2019 in die automatische Berechnung mit einbezogen.
Gerne sehen wir uns die Berechnung mit Ihnen gemeinsam an, wenden Sie sich dazu bitte über einen anderen Servicekanal an uns.