Ich schlage mich hier gerade mit einer Schlussabrechnung einer OHG herum, bei der ein Gesellschafterwechsel ansteht. Die OHG hatte Anspruch auf 150TEUR ÜBH3 und die Schlussabrechnung ist nunmehr eingereicht. Voraussichtlich erhält die OHG noch ca. 2500EUR, sofern die Bewilligungsstelle das auch alles so sieht.
Einer der Gesellschafter soll nun altersbedingt aus der OHG austreten und ein neuer Gesellschafter hinzukommen. Bis hierhin alles relativ einfach. In den konkreten Verhandlungen geht es jedoch gerade darum, wie das Risiko von Rückforderungen seitens der Bewilligungsstelle zu bewerten ist und ob dafür der austretende Gesellschafter eigentlich noch nachhaftet.
160 HGB stellt ja auf den Tag des Erlasses eines Verwaltungsaktes ab – also den Zeitpunkt, zu dem der Schlussbescheid erlassen wird. Das heißt, der alte Gesellschafter wäre raus und man bräuchte eine individuelle Vereinbarung. Sehe ich das richtig?