Hallo, wie habt Ihr das mit den Außerhaus-Verkäufen zum vollen Steuersatz gelöst?
Mein Mandant betreibt ein Fast-Food-Restaurant mit etwa gleich hohen Anteil an Inhouse- und Außerhaus-Verkäufen. In FAQ 2.4 steht hierzu: "Hier wird die Umsatzerstattung auf diejenigen Umsätze begrenzt, die bis zum 30. Juni 2020 dem vollen Umsatzsteuersatz unterlagen, also die in diesen Betrieben verzehrten Speisen und Getränke."
Soweit so gut. Also zunächst mal nur die Inhouse-Umsätze, ohne Berücksichtigung von Außerhaus-Verkäufen.
Im nächsten Satz steht aber: "Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Umsatzsteuersatz gilt – herausgerechnet."
Ok, aber wie sind dann die Umsätze im Außerhausverkauf zum vollen Steuersatz (Getränke) zu berücksichtigen?
Werden diese Außerhaus-Umsätze zum vollen Steuersatz im Referenz- und Leistungszeitraum mit eingerechnet oder bleiben diese außen vor, weil nicht durch Schließung betroffen (s. hierzu FAQ 2.4: "Die Novemberhilfe beziehungsweise Dezemberhilfe wird nur für jenen Teil des Umsatzes gezahlt, der auf Verkäufe zum Verzehr vor Ort zum vollen Umsatzsteuersatz entfällt").
Bin ratlos und für jeden Hinweis dankbar!