Hallo,
leider konnte mir die Hotline nicht weiterhelfen.
Fall:
Mandant hat zwei Einkunftsbereiche der selbständigen Arbeit: Finanzberater/Ratsmitglied.
Beide Einkünfte zusammen sind mehr als 51% der Gesamteinkünfte (§ 19er minimal).
Als Ratsmitglied ist eine Einnahme im Jahr, als Finanzberater sind sporadische Einnahmen (nicht jeden Monat).
Alle Anträge wurden bisher bewilligt (I, II u. III), was der reinen Eintragungslogik entspricht. Allerdings fehlen die Einnahmen aus der Ratstätigkeit und manche Arbeiten wurden über mehrere Monate geleistet und später abgerechnet.
Wäre es hier nicht richtig, alle Einnahmen, die 2019 betreffen (eine Rechnung wurde Anfang 2020 bezahlt), zu zwölfteln, um ein richtiges Zahlenwerk zu erhalten. Einnahmen 2019 komplett/12 = Monatsvergleichseinnahmen April/Mai 2019 zu April/Mai 2020 u.s.w.
Es erinnert mich an ein schwierige, nicht lösbares Rätsel, die Hotline hat schon aufgegeben :).
Vielen Dank für einen Gedanken!!
Alo1
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
da muss man beim Vergleichsumsatz (2019) m.E. differenzieren:
Überbrückungshilfe I und II: Grundsätzlich Ansatz Umsatzerlöse im Monat der Leistungserbringung, da Ist-Versteuerer Wahlrecht Monat der Zahlung; bei Dauerleistungen kann von einer gleichmäßigen Verteilung ausgegangen werden (das scheint allerdings nicht der Fall zu sein) (vgl. FAQ Ü1/Ü2 1.3)
Überbrückungshilfe III: Grundsätzlich wie bei Überbrückungshilfe I und II, allerdings können KMU hier von dem Wahlrecht Gebrauch machen, alternativ den monatlichen Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 zugrunde zu legen. (vgl. FAQ Ü3 1.2 und 1.3)
Für die Fördermonate (2020 - 2022) gelten m.E. die Regelungen die auch für den Referenzumsatz der Überbrückungshilfe I und II gelten.
Viele Grüße!