Hallo zusammen,
leider konnte ich bislang zur Verbuchung von § 50a EStG Sachverhalten nichts konkretes im DATEV Hilfe-Center/ LEXinform finden. Da dieser Sachverhalt aber sicherlich bei mehreren regelmäßig auftritt, wäre die Frage, ob es zufälliger Weise bereits konkrete Buchungserfahrungen zur Erfassung von § 50a EStG Sachverhalten im Rechnungswesen und der Verbuchung im skr04 gibt?
Ausgangssituation [1, 2]
"Aufgrund der hohen Mobilität von etwa Künstlern, Sportlern oder Influencern bei vergleichsweise hohen Einnahmen möchte der Gesetzgeber auch bei im Ausland ansässigen Steuerpflichtigen, die im Inland Einkünfte erzielen – also bei beschränkt Steuerpflichtigen –, das Steueraufkommen sichern. Da eine Veranlagung aufgrund kurzfristiger Engagements in Deutschland nicht praktikabel ist, wird versucht, die Steuer beim inländischen Veranstalter direkt von der Vergütung einzubehalten. Dies ist in § 50a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt … . Allgemeiner wird die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen auf diese Weise erhoben für Einkünfte aus:
Hintergrund/ Verpflichtung zur Durchführung eines Steuerabzugs [1, 2]
"Vergütungsschuldner ist derjenige, der zivilrechtlich die Vergütung schuldet, grundsätzlich also der Veranstalter. Er kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Steuerschuldner ist der beschränkt steuerpflichtige Empfänger der Vergütung – also der Vergütungsgläubiger –, etwa der Künstler. Der Vergütungsschuldner muss den Steuerabzug für Rechnung des Vergütungsgläubigers vornehmen. Er muss also die Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden und sie auch dorthin abführen … . Er darf die Einbehaltung der Steuer auch dann nicht unterlassen, wenn er unsicher ist, ob der Vergütungsgläubiger beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ein Verzicht auf die Einbehaltung der Steuer ist nur in …[vereinzelten] … Ausnahmefällen [vgl. Merkblatt] zulässig. ..."
Freue mich auf den Austausch.
Viele Grüße
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[1] Eine ganz gelungene Darstellung der denkbaren Sachverhalte und ihre steuerrechtliche Einschätzung, findet sich in einem Merkblatt zum § 50a EStG des Deubner Verlags (vgl. Merkblatt ) – nachfolgend auszugsweise wiedergegeben.
[2] Ergänzende Informationen finden sich im BMF Schreiben v. 25.11.2010 - IV C 3 – S 2303/09/10002 (BStBl. I S. 1350).
[3] vgl. auch Beschränkt steuerpflichtige Künstler, Berufssportler, Schriftsteller und Journalisten.