Hallo zusammen,
im Bereich der Pflegebuchführungsverordnung SKR 45 gibt es einen neue Berechnung für den § 43 c SGB XI.
Weiss schon jemand, ob es da wie für den § 43 b SGB XI ein eigenes Umsatzkonto geben wird?
Vielen Dank für Ideen und viele Grüße
Hallo,
der SKR 45 orientiert sich an der Pflegebuchführungsverordnung (PBV).
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung zieht nicht eine Änderung der Pflegebuchführungsverordnung nach sich.
Die PBV sieht für diese neuen Sachverhalte nach §43c SGB XI zur Zeit keine neuen Konten vor.
Sollte sich die PBV nachträglich ändern, werden wir die Konten auch beim SKR 45 einführen.
Momentan stehen Ihnen zwei Möglichkeiten zum Verbuchen der Erträge zur Verfügung:
- beschriften Sie ein freies Konto, z.B. das Konto 4253 und belegen es mit folgenden Kontenzweck: " Erträge vollstationär - gemäß Pflege VG, sonstige"
oder
- Sie verwenden das bereits bestehende Konto 4290, Sonstige Erträge.
Viele Grüße
Hallo Frau Schmidt,
kann man diese Erträge nicht auch mit über die normalen PK Konten laufen lassen?
Also 42000, 42100, 42200, 42300 und 42400.
Es handelt sich doch nur um eine Erhöhung des Anspruchs des Pflegebedürftigen gegenüber der PK wie bisher die Pauschale auch. Nur eben mit Einzelfallprüfung.
Die Einrichtung eines neuen Konten wenn nicht im SKR 45 vorgesehen ist doch dann unnötig.
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Schöne Feiertage
Hallo,
gerne können Sie auch die entsprechenden Ertragskonten pro Pflegegrad 2 bis 5 (4210, 4220 usw.) nutzen.
Wir empfehlen zur besseren Darstellung separate Konten.
Die Abfrage der Konten erfolgt in der Bilanz unter einem gemeinsamen GuV-Posten (Erträge aus ambulanter, teilstationärer und vollstationärer Pflege).
Viele Grüße