Einzelunternehmer, EÜR, Betriebsveräußerung am 31.05..
Verkaufspreis ist vor dem 31.05. per Überweisung eingegangen. Auf welches Kto (SKR04) buche ich den Zahlungseingang?
Vielen Dank.
Gute Frage! Weiß ich auch nicht. Hat zumindest gar nichts mit dem laufenden Betrieb zu tun und darf auch nicht ertrags- oder aufwandswirksam gebucht werden.
Aber! Bei der EÜR gibt es ja auch gar keine Bestände (und es muss auch gar nicht gebucht werden), daher wäre Bank (1200 SKR 03) an Verr. § 4 Abs. 3 (1371 SKR 03) sicher nicht verkehrt. Beides, Bankbestand und 1371 sind auch nicht in der EÜR (Formular) darzustellen (max. nachrichtlich, wie DATEV dies in der EÜR macht).
In der Übergangs- und Schlussbilanz gibt es dann aber einen höheren Bankbestand und ein höheres Eigenkapital. Beides löst sich bei der Ermittlung des Aufgabegewinns wieder auf, da Teil- und Buchwert gleich sind.
M.E. (auch) keine Leistungsverbindlichkeit in der Bilanz, da nicht im laufenden Geschäft begründet.
Bank an 1486 (Verrechnungskonto §4/3 nicht ergebniswirksam, keine Ahnung welche Nummer das Konto im SKR 03 hat falls du diesen nutzt.)
VG
edit: hihi. nicht richtig gelesen. Du buchst ja gar nicht auf SKR 03.
@Gelöschter Nutzer wenn du Bank an Kapital buchst, buchst du quasi trotzdem eine Privateinlage. Bloß sparst du dir das Zwischenkonto. O:)
VG
Das habe ich vorher schon komplett korrigiert! Habe das "EÜR" überlesen. Trotzdem wäre es beim Bilanzierer meiner Meinung nach keine Privateinlage - was schon etwas anderes ist als gegen Kapital zu buchen - auch wenn das Ergebnis als Vortrag im nächsten Jahr im Kapital untergeht! Ich erinnere hier z.B. an die Angaben zu Privateinlagen und -entnahmen zur Frage der Abziehbarkeit von Schuldzinsen.
Sorry! Hatte noch die alte Version deines Kommentars hier. 🙂