Welche Voraussetzung benötigt es, damit im Assistenten zur Offenlegung beim Bundesanzeiger die Daten des Anlagespiegels aus Kanzlei Rewe eingelesen werden können.
Obwohl in den SD unter Grunddaten Rewe - Anlagespiegelfunktion Standardfunktion nutzen- der Haken gesetzt ist, liest es den Anlagespiegel nicht in den Assistenten ein.
Hallo Herr Stiegler,
wenn ein Mandant umgestellt wurde auf den neuen Jahresabschluss auf Basis von Kontenzwecken, wird der Anlagenspiegel nur noch aus der Anlagenbuchführung zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist also, dass für den Mandanten Inventare in der Anlagenbuchführung vorhanden sind.
Seit BilRUG ist der Anlagenspiegel verpflichtender Bestandteil des Anhangs. Er wird in den Programmen Bilanzbericht/Abschlussprüfung automatisch mit Werten aus der Anlagenbuchführung bestückt und von dort in den Offenlegungsassistenten übergeben.
Viele Grüße aus Nürnberg
Hallo Frau Schneider,
leider wird er eben nicht übernommen – ohne eine Fehlermeldung.
Bei dem Mandanten sind ganz normal alle Inventare in der Anlagenbuchführung, es wird aber kein Bilanzbericht erstellt.
Wir haben inzwischen herausgefunden, dass es evt. daran liegt, dass in der Abstimmungsliste der Anlagenbuchführung Differenzen gibt, die aber keine sind.
siehe Datei unten --> ich weiß aber nicht, wo das herkommt und wie man es wegbekommt
wenn es dort keine Differenzen gibt, kann der Anlagespiegel - obwohl der mit 5 Spalten ausgewählt wurde - auch nicht einfach übernommen werden, weil es offensichtlich tatsächlich viel mehr als 5 Spalten sind. (sieht man auch, wenn man den Anlagespiegel 5 Spalten mit excel öffnet)
Ich würde gern einfach das AV übernehmen.............und nicht noch einmal alles mit der Hand eintragen.
Andrea Striegler
@Brigitte_Schneider schrieb:wird der Anlagenspiegel nur noch aus der Anlagenbuchführung zur Verfügung gestellt. Voraussetzung ist also, dass für den Mandanten Inventare in der Anlagenbuchführung vorhanden sind.
Seit BilRUG ist der Anlagenspiegel verpflichtender Bestandteil des Anhangs.
Verschwindet dann, wenn es gar kein Anlagevermögen gibt, auch endlich die ärgerliche Fehlermeldung, dass der Anlagespiegel Pflichtbestandteil ist? Das müssten die Programmierer schon hinbekommen, einen solchen Fehlerhinweis zu unterdrücken, wenn es im Anlagebereich keine bebuchten Konten gibt.
Hallo Frau Striegler,
es stimmt. Zuerst müssen die Abstimmdifferenzen behoben werden. In Ihrem Fall gleichen sich die Werte zwar aus, allerdings sind in der Finanzbuchführung höhrere Werte vorhanden als in der Anlagenbuchführung. Hier sind Anpassungen erforderlich, die von dem dazugehörigen Sachverhalt abhängen. Wenn es sich z.B. um die Berichtigung einer Falschbuchung in der Fibu handelt, darf das Anlagenkonto nicht im Haben bebucht werden, sondern muss mit Generalumkehr korrigiert werden.
Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:
Abstimmdifferenzen in der Abstimmung Anlagenbuchführung (Dok.-Nr. 1070300)
Wenn keine Abstimmdifferenzen mehr vorhanden sind, kann der Anlagenspiegel übernommen werden. Falls Sie die Programme DATEV Bilanzbericht oder Abschlussprüfung nicht einsetzen, können Sie den Anhang mit dem Modul Anhangerstellung in Kanzlei-Rechnngswesen erstellen und dort den Anlagenspiegel übernehmen.
Weitere Angaben dazu finden Sie hier:
Arbeiten mit DATEV Anhangerstellung (Überblick) (Dok.-Nr. 9267021)
Viele Grüße