Wir haben einen Arbeitgeber der für seine geringfügig entlohnten Mitarbeiterin eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung in Höhe von
€ 40,00/Monat abschließen möchte.
Diese soll zusätzlich zu den 450,00 € gezahlt werden. Die Mitarbeiterin hat keine weitere abhängige Beschäftigung . Wir haben jetzt mal die Abrechnung
mit den Werten gemacht und irgendwie wird keine Lohnsteuer dafür einbehalten.
Der Status geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt doch trotz der BaV bestehen, oder?
Gleichzeitig erhält der AG 30 % der Lohnsteuer zurück, werden diese Beträge monatlich berücksichtigt, oder jährlich?
Wir haben sicherlich irgend eine Einstellung vergessen zu tätigen, aber wir wissen nicht welche.
Vielen Dank.
Claudia Zuck
Hallo Frau Zuck,
grundsätzlich wird die Verbeitragung der betrieblichen Altersvorsorge in den Programmen selbstständig durchgeführt, wenn die Stammdaten korrekt erfasst sind.
Die Schlüsselungen, welche im Programm LODAS getroffen werden müssen, finden Sie in folgendem Info-Dokument im Punkt 2.12:
Info-Dokument 5303272 „Geringfügige Beschäftigung (Beispiele für LODAS)“
Die Schlüsselungen, welche im Programm Lohn und Gehalt notwendig sind, finden Sie in folgendem Dokument:
Info-Dokument 9226390 „Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ab 2018"
Liebe Grüße
Vanessa Mertel
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo Frau Zuck,
für Minijobber wird die Lohnsteuer in der Regel mit den Sozialversicherungsbeiträgen als Pauschsteuer von 2% an die Minijobzentrale abgeführt. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn Sie den Arbeitnehmer auf Steuerkarte abrechnen oder mit 20% pauschaler Lohnsteuer. Diese beiden Fälle sind aber eher die Ausnahme. Die abzuführende Lohnsteuer sollten Sie daher auf dem Datenübermittlungsprotokoll an die Minijobzentrale (Bundesknappschaft) finden.
Eine durch den Arbeitgeber finanzierte betriebliche Altersvorsorge ist, wenn sie richtig eingerichtet wurde, in der Regel lohnsteuerfrei. In der von Ihnen genannten Höhe wäre diese dann auch sozialversicherungsfrei. Sie wäre dann bei der Beurteilung, ob die Entgeltgrenzen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorliegen, nicht zu berücksichtigen.
Grundsätzlich würde ich sagen, ist die Förderung am Lohnsteuer-Anmeldezeitraum gekoppelt. Wenn Sie also monatlich eine Lohnteuer-Anmeldung abgeben müssen, können Sie auch monatlich die Förderung verrechnen.
Viele Grüße
T. Reich