Hallo!
In einem Betrieb sollen Aushilfen, die nebenbei studieren, auf Werkstudent umgestellt werden.
Müssen diese über 450 Euro verdienen oder wieder als Aushilfe umgestellt werden, sobald sie unter 450 Euro verdienen?
Mfg
Hallo Frau Hoffmann,
ja, ein Werkstudent muss eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, damit dieser sozialversicherungsrechtlich als Werkstudent eingestuft werden kann/muss.
Wie bei allen geringfügigen Beschäftigungen kommt es dabei nicht auf den einzelnen Monatsverdienst an sondern auf das "regelmäßige Arbeitsentgelt", so dass eine Unterschreitung der € 450,00 in einem einzelnen Monat durchaus "unschädlich" sein kann, wenn das Durchschnittsentgelt weiterhin über € 450,00 liegt.
Viele Grüße
Uwe Lutz