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GmbH-Geschäftsführer sind ab 01.01.2018 U2-pflichtig

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letzte Antwort am 05.12.2019 13:37:58 von eddy2410
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Hallo liebe Kollegen,

im Infodatenbank Dokument Dok.-Nr.: 1011662 "Gesetzliche Änderungen im Bereich Personalwirtschaft" steht als aktuelle Änderung vom 11.01.2018:

"GmbH-Geschäftsführer sind ab 01.01.2018 U2-pflichtig". Unter dem Punkt 2.17.1 steht: "

U2-pflichtig sind ab 01.01.2018

  • GmbH-Geschäftsführer, wenn sie Fremdgeschäftsführer oder
    Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte gem. § 7 Abs.1 SGB IV
    sind .
  • War das nicht bisher auch schon so, falls der GF ansonsten voll SV-pflichtig war?

aok-business.de verstehe ich irgendwie genau gegenteilig. Oder ist das Dokument dort nicht mehr aktuell?

Im restlichen  Internet ist dazu jedenfalls nichts aktuelles zu finden!

Vielleicht kann die DATEV Ihre Quelle enthüllen?

Vielen Dank im Voraus

Dieter Pitsch

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Pitsch,

die Quellen für diese gesetzliche Änderung sind die grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbands vom 07.11.2017 (Veröffentlichung der ITSG in den su-news vom Dezember 2017: Top 3 der Ergebnisniederschrift des GKV-Spitzenverbandes zur Fachkonferenz Beiträge vom 7.11.2017) bzw. Korrektur der ITSG vom 08.01.2018 zum „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren)“.

Freundliche Grüße

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Frohmeyer,

eine Änderung der Regelungen kann ich aus der Niederschrift der Spitzenverbände vom 07.11.2017 nicht erkennen.

In der Ergebnisniederschrift wurden als rechtliche Änderungen, die in die Hinweise aufgenommen wurden, aufgeführt:

  • Einbeziehung von Teilnehmern an einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz

  • Teilnahme von Arbeitgebern mit Betriebssitz im Ausland am Ausgleichsverfahren
  • Keine Einbindung von Saisonarbeitskräften aus EU-/EWR-Staaten in das Ausgleichsverfahren
  • Keine Erstattung von Aufwendungen für die Entgeltfortzahlung bei Einstellung der

  • Begrenzung des erstattungsfähigen fortgezahlten Arbeitsentgelts auf die Beitragsbemessungsgrenze

  • Erstattung von Beiträgen des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersversorgung des

  • Ausschluss der Erstattung von den im Baugewerbe an die Sozialkassen der Bauwirtschaft

  • Maschinelle Übermittlung von Anträgen auf Erstattung durch die Arbeitgeber und von Rückmeldungen durch die Krankenkassen

  • Bemessung der Umlagen aus Arbeitsentgeltbestandteilen, die aufgrund einer Vereinfachungsregelung wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt werden

Geschäftsführervergütungen sind hier ausdrücklich nicht genannt. Dies ist zwar keine abschließende Aufzählung, auf etwas derart bedeutsames wäre aber vermutlich durchaus deutlicher hingewiesen worden.

In den Hinweisen wird auf die GmbH-Geschäftsführer an folgenden Stellen eingegangen:

Unter Punkt 1.5.2 werden GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer aufgeführt, die nicht auf die Anzahl der Beschäftigten für die 30-Mitarbeiter-Grenze angerechnet werden.

Dies ist auch korrekt und unverändert der Fall, da der Geschäftsführer in dieser Hinsicht als Organ der GmbH die Arbeitgeber-Seite vertritt.

Unter 2.2.2.3 wird darauf hingewiesen, dass für die unter Punkt 1.5.2 genannten Personen keine U2-Umlage zu zahlen ist. Eine Ausnahme besteht nur für die Fremdgeschäftsführer, sofern diese Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.

Dies bedeutet also, für einen Gesellschafter-Geschäftsführer, der nicht sozialversicherungspflichtig ist, wird (auch weiterhin) keine Umlage 2 gezahlt. "Nur" ein Fremdgeschäftsführer, der sozialversicherungspflichtig ist, nimmt damit am Umlageverfahren U2 teil.

Dies sind aber auch die bisherigen Regelungen, so dass sich nach meiner Kenntnis keinerlei Änderungen ergeben haben.

Hinweise zu einer "Korrektur" der ITSG vom 08.01.2018 konnte ich leider nicht finden, so dass ich dies weiter nicht prüfen konnte. Können Sie hierfür eine Fundstelle nennen?

Ich bitte daher um Mitteilung, was sich hier konkret geändert hat und woraus Sie (die DATEV) dies herleiten.

Vielen Dank!

Gruß

Uwe Lutz

DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Lutz,

in den su.news Dezember 2017 wurde von der ITSG zum vorgenannten Top 3 „Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1-Verfahren) und für Mutterschaftsleistungen (U2-Verfahren) ausgeführt, dass GmbH-Geschäftsführer, sofern sie als Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des §7 Abs. 1 SGB IV sind (vgl. §1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) ab 01.01.2018 U1- und U2-pflichtig sind.

Richtig ist, dass für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie als Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des §7 Abs. 1 SGB IV sind (vgl. §1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) lediglich die Umlage 2 zu entrichten ist. Dies wird von der ITSG in der nächsten Ausgabe der su.news richtig gestellt.

Freundliche Grüße

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
DATEV eG

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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eddy2410
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Wenn ich das jetzt mal kurz zusammen fassen darf:

 

- U1-Pflicht besteht generell nicht für GmbH-Geschäftsführer (egal ob Mehrheiten-/Minderheiten-/Fremd-GF)

- U2-Pflicht besteht für Minderheiten- und Fremd-GF

 

Kann man das so stehen lassen?

 

VG

 

 

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cro
Experte
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U1 gilt für alle SV-pflichtigen GF/GGF, soweit der Betrieb weniger als 30 AN beschäftigt.

U2 gilt auch dann für diese Gruppe, wenn mehr als 30 AN beschäftigt werden.

 

Geändert 12:50 Uhr:  U1 trifft nicht zu.

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eddy2410
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Nach dem Absatz nicht mehr:

 

Richtig ist, dass für GmbH-Geschäftsführer, sofern sie als Fremdgeschäftsführer oder Minderheiten-Gesellschafter-Geschäftsführer Beschäftigte im Sinne des §7 Abs. 1 SGB IV sind (vgl. §1 Abs. 2 Satz 1 MuSchG) lediglich die Umlage 2 zu entrichten ist. Dies wird von der ITSG in der nächsten Ausgabe der su.news richtig gestellt.

t_r_
Allwissender
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Schauen Sie mal hier rein:

 

https://www.aok.de/fk/sozialversicherung/besprechungsergebnisse/jahre-2016-2019/

 

in die 

 

Ergebnisniederschrift über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge am 7. November 2017 in Berlin

 

Unter Top 3 wird über die Umlageverfahren geschrieben. Dort findet sich auf Seite 31 unter Punkt 2.2.2.2 ein Verweis darauf, dass GmbH-Geschäftsführer nicht U1-pflichtig ("Nicht umlagepflichtig sind [...] im Abschnitt 1.5.2 aufgeführten Personen[...]") sind. 

 

Im weiteren Verlauf wird unter Punkt 2.2.2.3 ausgeführt, das GmbH-Geschäftsführer aber U2-pflichtig sind, wenn sie Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.

eddy2410
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Und jetzt mal der hypothetische Fall, dass der Geschäftsführer sich selbst Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlt.

 

Könnte das per AAG erstattet werden?

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t_r_
Allwissender
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Die vertragliche Entgeltfortzahlung ändert nichts daran, dass der GF keine Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat.

 

Sie erhalten ja auch keine Erstattungen nach dem U1-Verfahren bei grundsätzlichen gesetzlichen Krankengeldanspruch, nur weil sie vertraglich vereinbart haben, dass der Arbeitnehmer für sechs Monate Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

eddy2410
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Das hört sich schlüssig an.

 

Was wäre denn, wenn man den GF trotzdem auf U1 schlüsselt und sich den Entgeltausfall erstatten lässt?

 

Wäre das ein Missbrauch? Würde das in einer Prüfung auffallen?

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letzte Antwort am 05.12.2019 13:37:58 von eddy2410
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