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ESt: getrennte Veranlagung bei Ehegatten / Murks des Gesetzgebers

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letzte Antwort am 01.02.2018 11:06:35 von f_mohr
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willimüller
Fachmann
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Auch kurz vor Jahresende ärgere ich mich über die blöde Steuergesetzgebung: Natürlich darf die festzusetzende ESt für Ehepaare bei einer Zusammenveranlagung nicht höher sein als bei zwei Einzelveranlagung. Das Grundgesetz fordert ja schließlich den Schutz von Ehe und Familie, was bei einer finanziellen Schlechterstellung nicht erfüllt wäre. Das nicht ganz einfache Steuerrecht führt aber dazu, dass manchmal Einzelveranlagungen günstiger wären. Bei einer Zusammenveranlagung käme bei einer festzusetzenden Gesamt-ESt von € 100.000 eine gemeinsame Nachzahlung von € 800 heraus.

Bei einer Einzelveranlagung kommt eine Nachzahlung von € 50.800 und eine Erstattung von € 50.050 heraus. Soll ich das jetzt wegen € 50 beantragen?

Wenn der Mandant Pech hat, wird die Nachzahlung früher als die Erstattung veranlagt und ich muss einen Stundungsantrag stellen. Außerdem klingt getrennte Veranlagung den meisten Ehepartnern suspekt. Meine Honorarrechnung frisst den Vorteil übrigens auch wieder auf (wenn ich das zusätzlich berechne (muss?)

Warum wird das (Festsetzung der gemeinsamen ESt max. in Höhe der Einzelveranlagungssteuer) vom Gesetzgeber nicht automatisch in die Berechnung der ESt eingebaut? Die Günstigerprüfung beim Kinderfreibetrag erfolgt schließlich auch ohne gesonderte Antragstellung.

Ein gutes neues Jahr

Willi Müller

P.S. Für die Quotenerfüllung sprechen natürlich zwei Einzelveranlagungen ... 🙂

bergerflorian
Aufsteiger
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Hallo Herr Müller,

mir fielen zig Punkte zum Thema Bürokratieabbau ein, bei denen es so einfach sein könnte...

Warum wird (ich bin in Bayern!) die Kirchensteuer nicht einfach wie in vielen (oder gar allen?) anderen Bundesländern nicht einfach vom Einkommensteuer-Finanzamt mit-veranlagt? Nein, ich bekomme (natürlich um mehrere Wochen zeitversetzt) einen Einkommensteuer-Bescheid, einen evangelischen Kirchensteuerbescheid für den Mann und einen katholischen Kirchensteuerbescheid für die Frau. Besonders toll ist das, wenn dann noch Beteiligungseinkünfte im Spiel sind, Stichwort Änderungsbescheide. Es könnte so einfach sein...

Workaround zu Ihrem Thema:

Getrennte Veranlagung (außer bei Lehrer-Ehepaaren ) erst ab 100 Euro Auswirkung, sonst ist die "Soß teurer als der Fisch" - auch im Hinblick auf die (Kirchensteuer-)Bescheidflut (--> zwei evangelische Kirchensteuer-Bescheide). Leuchtet auch (fast) jedem Mandanten ein, da andernfalls der Mantelbogen ja wie Sie schon schreiben zweimal berechnet werden muss. Ausnahmen im Einzelfall mag es natürlich geben.

Sonnige Grüße,

F. Berger

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Hallo Herr Müller,

mir fielen zig Punkte zum Thema Bürokratieabbau ein, bei denen es so einfach sein könnte...

Warum wird (ich bin in Bayern!) die Kirchensteuer nicht einfach wie in vielen (oder gar allen?) anderen Bundesländern nicht einfach vom Einkommensteuer-Finanzamt mit-veranlagt?

Weil sich das die Länder bezahlen lassen und die Kirche in Bayern wohl einfach zu geizig dafür ist.

Aber dafür gibt es ein ganz einfache Lösung:

Austreten! Und schon gibt es nur ein Steuerbescheid.

Gruß A. Martens

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bergerflorian
Aufsteiger
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Herzlich willkommen bei Ihrem Steuerberater. Bitte haben Sie Verständnis, dass Sie nur Mandant werden können, wenn Sie vorher aus der Kirche austreten.. 

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f_mohr
Einsteiger
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Die Frage müssten Sie bitte an den Gesetzgeber stellen ... das ist kein DATEV-Thema

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letzte Antwort am 01.02.2018 11:06:35 von f_mohr
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