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abgeschaltetes beA - Was jetzt?

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letzte Antwort am 18.01.2018 16:44:17 von andreashofmeister
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rabergert
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Sehr geehrte Kollegen,

bislang hatte ich das EGVP eingesetzt und im Juni 17 auf beA umgestellt. Arbeitsgerichte und Sozialgerichte in Sachen senden ohne weiteres sämtlichen Schriftverkehr elektronisch. Ich wechsle bislang sämtlichen Schriftverkehr mehr oder weniger elektronisch.

Nachdem unsere allwissende Rechtsanwaltskammer nunmehr das beA vorübergehend (?) abgeschaltet hat, fehlt mir nunmehr ein Weg, mit den Gerichten zu kommunizieren. Wenn man den gestrigen Beitrag auf dem 34C3 zugrunde legt, dürfte eine Neuprogrammierung des beA-Clients rund vier Monate in Anspruch nehmen. Wenn hier noch eine Testphase angenommen wird, dürfte ein elektronischer Rechtsverkehr wohl erst in der zweiten Jahreshälfte 2018 wieder möglich sein.

Ich habe heute nochmals den alten EGVP-Zugang getestet; hier lassen sich aber aktuell keinerlei Gerichte mehr ansprechen.

Haben Sie Ideen oder alternative Lösungen, wie mit dem Problem umgegangen werden kann?

MfG

Ralf Bergert

DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Ecker
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Bergert,

Sie müssen den neuen Governikus Kommunicator herunterladen ( siehe www.egvp.de ) , dann könenn Sie weiterhin über EGVP senden.

Das auf die Schnelle.

Guten Rutsch aus Nürnberg

Sabine Ecker

agmü
Meister
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Der Sondernewsletter der BRAK vom 27.12.2017 enthält folgendes:

                             

Nutzungsverpflichtung im Mahnverfahren

Für das automatisierte Mahnverfahren gilt ab dem 01.01.2018 nach dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (v. 05.07.2017, BGBl. I 2208) eine erweiterte Nutzungsverpflichtung; über den Mahnantrag hinaus müssen weitere Anträge im automatisierten Mahnverfahren eingereicht werden. Das automatisierte Mahnverfahren sieht jedoch auch die Möglichkeit der Einreichung in Papierform über das „Barcode-Verfahren“ vor. Zudem kann der EGVP-Bürgerclient, solange dieser zur Verfügung steht, bzw. ab 01.01.2018 auch De-Mail verwendet werden, um Mahnanträge in elektronischer Form (Übermittlung von EDA-Dateien) einzureichen. Die erweiterte Nutzungspflicht für das automatisierte Mahnverfahren kann auch ohne das beA erfüllt werden.

Damit wäre alles gesagt.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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rabergert
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Vielen Dank,

ich habe alternativ nunmehr den Governikus Governikus Communicator Justiz-Client installiert. Das Senden an die Gerichte verursacht keine Probleme.

Das Gericht hatte zunächst Schwierigkeiten, an mich zu senden, da offensichtlich anstelle der EGVP die nicht funktionierende beA-Adresse verwandt wurde.

MfG

Ralf Bergert

agmü
Meister
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Sehr geehrter Herr Kollege,

wie verfahren sie mit der Sigantur der "Nachrichten"?

Nach § 4 ERVV ist die Container Signatur nicht mehr zulässig, d.h. es genügt nicht mehr nur die EGVP-Nachricht insgesamt zu signieren.  Es muss vielmehr jede einzelne Anlage signiert werden.

Gab es hier bereits "Schwierigkeiten" mit/bei den Gerichten oder zeigen diese sich etwas nachsichtig?

mfkg

Andreas G. Müller

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
frei nach dem Motto: "Gestern standen wir am Abgrund, heute sind wir einen Schritt weiter."
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rabergert
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Sehr geehrter Herr Kollege,

im Programm Governikus funktioniert meines Erachtens die einzelne Signatur der Dateien nicht.

Ich habe mir einen Ordner für zu signierende Dokumente erstellt und kopiere dahin die PDF-Dateien. Anschließend signiere ich diese mit dem kostenlosen Programm SecCommerce SecSigner und zwar als Signatur mit seperater Datei und lade beides in das Governikus-Programm. Bislang hatte ich seitens meines Arbeitsgerichts und Landesarbeitsgerichts noch keinerlei Beanstandungen.

MfkG

Ralf Bergert

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DATEV-Mitarbeiter
Sabine_Ecker
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo an Alle,

bitte unbedingt die Beiträge auf www.ervjustiz.de lesen, sehr hilfreich !

Viele Grüße aus Nürnberg

Sabine Ecker

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rabergert
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Ich habe soeben einen Anruf vom Landesarbeitsgericht Sachsen erhalten. Der zuständige Richter hält in Anbetracht der gesetzlichen Regelungen zum beA eine EInreichung von Schriftsätzen per EGVP / Governikus für nicht zulässig!

MfkG

Ralf Bergert

agmü
Meister
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Das wird ja spannend.

Also alles wieder per Telefax; oder dem Mandanten erklären, dass die Verhandlung und ggf. ein erstes Rechtsmittel mit Themen vergeudet werden, die mit dem Fall nur am Rande zu tun haben.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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Silvia_Kubisch
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Sehr geehrter Herr Müller,

bezüglich Ihrer Frage zu § 4 ERVV, wonach die Container Signatur nicht mehr zulässig ist, steht im aktuellsten Newsletter der BRAK vom 4.1.2018 Folgendes:

"Bitte beachten Sie, dass die Signaturfunktion des EGVP-Bürger-Clients eine Nachrichtensignatur (sogenannte Containersignatur) anbringt, die ab dem 1.1.2018 im Anwendungsbereich der ERVV unzulässig ist (zu § 4 ERVV siehe auch die Erläuterungen im beA-Newsletter 46/2017 vom 16.11.2017). Da aber nach Auskunft der Koordinierungsstelle für das automatisierte Mahnverfahren die ERVV hier nicht anwendbar ist, kann die vom EGVP-Bürger-Client erzeugte Containersignatur für das automatisierte Mahnverfahren auch im Jahr 2018 weiterhin verwendet werden."

→ § 2 ERVV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Länder und des Bundes sowie die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes, § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung.

(2) Besondere bundesrechtliche Vorschriften über die Übermittlung elektronischer Dokumente und strukturierter maschinenlesbarer Datensätze bleiben unberührt.

Danach ist die ERVV im Mahnverfahren nicht anwendbar, so dass weiterhin die Containersignatur verwendet werden kann. Was ja Herr Bergert oben auch bestätigt hat.

Mit freundlichen Grüßen

Silvia Kubisch

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Silvia Kubisch
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Sabine_Ecker
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Hallo an Alle,

der Richter sollte mal ins Gesetz schauen.

Unabhängig vom beA darf man als RA Schriftsätze über EGVP senden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. das Gericht hat eine EGVP-Anschrift ( haben heute alle Gerichte ! )

2. Das Gericht ist freigeschaltet für den elektronischen rechtsverkehr ( nachschauen unter www.egvp.de/Teilnehmer )

3. der Schriftsatz  und alle Dokumente mit materiell-rechtlichen Erklärungen sind einzeln signiert.

Ist das alles erfüllt, sind die Prozeßerklärungen wirksam !

Viele Grüße

Sabine Ecker

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der Richter sollte mal ins Gesetz schauen.

Hoppla..., normalerweise hält sich die Datev mit rechtlichen Beurteilungen zurück... und so flapsige Beurteilungen eines Richters übers Internet zu verbreiten, ist vielleicht nicht angebracht.

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agmü
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Hallo Fr. Ecker,

alles richtig, was Sie schreiben.  Allerdings zeigt die "Rechtsauffassung" des Richters am LAG Sachsen, welchen Ärger uns die erneute beA Verscheibung einbringt.

Ich bin mir sicher, dass diese Aufffassung noch von anderen Gerichten angeführt wird, um Verfahren schnell zu erledigen; auch wenn im Ergebnis die Rechtsauffassung nicht haltbar sein wird.  Die Akte ist beim Richter zunächst vom Tisch, er hat eine Erledigungsziffer und bis die Akte aus der höhrern Instanz zurück kommt, ist ein anderer Richter zuständig; darüber hinaus hat er einem ungeliebten Anwalt Arbeit bereitet, der seinem Mandanten erklären muss, dass das Gericht sich irrt

Alles in der Praxis schon erlebt und erfahren.

mf(k)g

Andreas G. Müller

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rabergert
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Das Problem bei der Übermittlung per Governikus dürfte wohl § 130a Abs. 3 u. 4 ZPO sein. Dort ist der andere Übertragungsweg nicht aufgeführt.

Demgemäß wäre die Einreichung der Schriftsätze unwirksam.

MfkG

Ralf Bergert

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Silvia_Kubisch
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und in § 4 ERVV:

§ 4 Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

(1) Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

  1. auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
  2. an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruht.

(2) Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden.

Freundliche Grüße
Silvia Kubisch
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rahayko
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Ich habe heute mal meine alte DE-Mail-Adresse rausgesucht und auf unserer Website veröffentlicht.

Wir wollen ja vermeiden, dass ein Kollege das Impressum bzw. die Kontaktmöglichkeiten seit 2018 für abmahnfähig hält...

Viele Grüße aus dem Norden!
DE.BRAK.455397c6-75a8-4428-af24-5b6e2e3716de.ead6
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agmü
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der Spass geht weiter.

Die nächste Runde im Trauerspiel kommt.

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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mkinzler
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andreashofmeister
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Ich habe mich hier intern (nachdem wir uns seit Anfang an mit dem Thema beschäftigt haben, alles eingerichtet hatten, Probleme gelöst bei DATEV-Proxy, Java-Gedöns etc. dann wieder WTS-Nichtunterstützung) auf eine Wette eingelassen, dass das dieses Jahr nichts mehr wird.

Ich bleibe dabei....

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agmü
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So optimistisch.  Ich würde sagen: BER und BeA gehen zeitgleich an den Start .

Andreas G. Müller - Rechtsanwalt -
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mkinzler
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andreashofmeister
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Oh, Herr Müller. Sie machen mir Mut Ich sollte die Wette also "Aufpimpen"?

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letzte Antwort am 18.01.2018 16:44:17 von andreashofmeister
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