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E-Mail Aufbewahrung / Archivierung. Was ist NICHT aufzubewahren.

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misc
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 1
330 Mal angesehen

Guten Tag zusammen!

Meine Frage lautet, welche E-Mails im innerbetrieblichen E-Mail-Verkehr aufzubewahren bzw. zu archivieren sind, sofern diese keinen offensichtlichen Charakter nach GoDB / § 257 HGB haben (u.a. § 238 HGB, § 147 AO, ggf. nach TKG/TMG, ggf. BDSG und der Berücksichtigung des BetrVG)?

(Gilt auch für die Anhänge, ist mir bewusst)

Es sind dabei u.a. anderem E-Mails gemeint, in den Themen des Berufsalltags, Probleme z.B. mit der Technik oder Datev-Themen - z.B. DATEV-Format als Dateiformat - diskutiert werden. Was ist mit E-Mails, die eine unverbindliche Rückruf-Bitte eines Mandanten enthalten?

Diese haben definitiv keinen "Außen-Charakter" oder "Geschäfts-Charakter".

Diese "Dialoge" kann der einzelne Mitarbeiter doch auch mal löschen? Oder gibt es da Einwände?

Wenn JA, welche sind das dann, die sich auch belegen lassen? (Gesetze etc.)

Mit Dank und freundlichem Gruß

Michael Schreiner

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