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RV Mindestbeitragbemessungsgrundlage bei Minijobber

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letzte Antwort am 12.12.2017 09:43:50 von Michaela_Riedel
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10vor8
Beginner
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Hallo Community,

ich nutze Lohn und Gehalt und habe seit kurzem die Info von dem Mindesbeitrag in die RV bei Minijobbern von 32,73 erfahren.

Ich konnte bei Datev kein Menü finden damit der Differenzbetrag, wenn der monatliche Verdienst unter 175 Euro liegt, vom Arbeitnehmer abgebucht wird.

Entweder wird nur 3,7% abgerechnet auch bei nur 33 EURO Verdienst oder 0% bei befreiten.

Was muss ich einstellen damit die Differenz vom Arbeitnehmer abgebucht wird.

Zusatzfrage: Einige Arbeitgeber lassen auch die pauschale Steuer vom Minijobber tragen. Wo wird dies in Datev eingestellt?

Mit freundlichen Grüßen

Martin S.

jenos_mildener
Einsteiger
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Hallo Herr See!

Ich konnte bei Datev kein Menü finden damit der Differenzbetrag, wenn der monatliche Verdienst unter 175 Euro liegt, vom Arbeitnehmer abgebucht wird.

Entweder wird nur 3,7% abgerechnet auch bei nur 33 EURO Verdienst oder 0% bei befreiten.

Das geschieht normalerweise automatisch. Handelt es sich in Ihrem Fall ev. um einen Teilmonat oder eine Mehrfachbeschäftigung?

Zusatzfrage: Einige Arbeitgeber lassen auch die pauschale Steuer vom Minijobber tragen. Wo wird dies in Datev eingestellt?

Das stellt man dort ein, wo man auch die Pauschalsteuer einstellt, glaube ich. (Ich sitze grad nicht vor dem Programm.)

Beste Grüße,

Jens Mildner

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Riedel
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Martin S.,

wie von Jens Mildner beschrieben, prüft das Programm automatisch ob die Mindestbemessungsgrenze von 175 Euro unterschritten wird. Ist dies der Fall, errechnet das Programm automatisch den Differenzbetrag zur RV-Aufstockung.

Soll die pauschale Lohnsteuer an den Arbeitnehmer abgewälzt werden, sind zwei Einstellungen zu hinterlegen:

  1. Mitarbeiterebene: Stammdaten | Steuer | Pauschalsteuer --> im Feld "Teilzeitkräfte (geringfügig entlohnt Beschäftigte) - 2 % einheitliche Pauschsteuersatz" können Sie die Abwälzung mit "Ja" schlüsseln
    Diese Eingabe ist auch auf Mandantenebene unter Mandantendaten | Steuer | Pauschalsteuer möglich.
  2. In der abgerechneten Lohnart muss im Feld "Lohnveränderung" der Schlüssel "LVPS" hinterlegt sein.
    Diesen hinterlegen Sie unter Mandantendaten | Anpassung Lohnarten | Lohnarten. Markieren Sie die entsprechende Lohnart (z. B. LA 2201 Aushilfslohn, Betr.) und hinterlegen im Reiter "Grundlagen" im Feld "Lohnveränderung:" "LVPS" (unter LV21 angeordnet).

Viele Grüße

Michaela Riedel

Personalwirtschaft

DATEV eG

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letzte Antwort am 12.12.2017 09:43:50 von Michaela_Riedel
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