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Bonuszahlung Krankenkasse und deren Bescheinigung

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letzte Antwort am 13.12.2017 21:33:05 von sue
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d_kuehn
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Hallo zusammen,

seit Monaten fragen wir unsere Mandanten, ob diese Bescheinigungen von den Krankenkassen erhalten, damit die Kürzung der Vorsorgeaufwendungen korrigiert werden kann. Nachdem die Krankenkassen seit Monaten dieses Thema ausgesessen haben, haben wir nun von zwei Krankenkassen (BKK Audi und AOK plus) die Bescheinigungen erhalten, dass die Kürzung der Vorsorgeaufwendungen korrekt ist und das jeweilige Bonusprogramm nicht unter die BFH-Entscheidung aus 2016 fällt.

Das wundert mich jetzt doch sehr, denn gefühlt dachte ich, dass ein Großteil der Bonusprogramme von der Gerichtsentscheidung betroffen ist.

Wie sind denn die Erfahrungen der Kollegenschaft? Gibt es schon Bescheinigungen der Krankenkassen, die positiv für die Mandanten sind?

Daniel Kühn

0815
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Hallo Herr Kühn,

bisher habe ich noch keine einzige Bescheinigung gesehen.

Ob das nun an den Krankenkassen liegt, weiß ich nicht. Durch das BMF-Schreiben IV C 3 - S 2221/12/10008 :008 vom 06.12.2016 wird das BFH-Urteil wohl auf 99% der Bonuszahlungen nicht anwendbar sein. Hier hat man sich schön aus der Affäre gezogen ...

Viele Grüße.

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d_kuehn
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Hallo 0815,

Danke für die Antwort. Das BMF-Schreiben nimmt tatsächlich die Luft aus den Segeln.

Und ich dachte die BFH-Rechtsprechung wirkt sich tatsächlich mal flächendeckend positiv aus.

Ist ja ähnlich mit der Ermittlung der zumutbaren Belastung, wo der Vorläufigkeitsvermerk auch nicht ausreichen soll, um bestandskräftige Bescheide zu ändern.

Daniel Kühn

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heitschmidt
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Werter Herr Kühn,

Sie sollten aber bedenken, dass das BMF-Schreiben ja nur die Finanzverwaltung bindet und keine Rechtskraft entfaltet. In seiner Erklärung zum Urteil X R 17/15 hat der BFH ausgeführt, dass er "ausdrücklich der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. August 2013, BStBl I 2013, 1087), die in allen Krankenkassenleistungen aufgrund eines Bonusprogramms eine Beitragserstattung gesehen hat", widerspricht. http://www.datev.de/lexinform-infodb/0445056

Das hat sich soweit ich weiß bis heute nicht geändert.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

P.S.: Eine andere Sache ist, ob sich zusätzlicher Aufwand angesichts der Steuereffekte überhaupt lohnt.

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d_kuehn
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Hallo Hr. Heitschmidt,

aber wie kommen wir weiter, wenn die Krankenkassen bescheinigen, dass die gemeldeten Daten in Ordnung sind?

Daniel Kühn

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heitschmidt
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Nun, genau so ein Fall lag doch dem BFH-Urteil zugrunde! Abweichend zu der Bescheinigung der KK hat der BFH zugunsten des Steuerpflichtigen geurteilt. Im Urteil hat er ausgeführt: " Dem steht aus Sicht des BFH auch nicht entgegen, dass die Krankenkasse die Bonuszahlung als erstatteten Beitrag angesehen und elektronisch im Wege des Kontrollmeldeverfahrens übermittelt hatte. Dem kommt nach der Entscheidung des BFH keine Bindungswirkung zu."

Beste Grüße

H. Heitschmidt

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bodensee
Experte
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Einspruch einlegen mit der Begründung Verweis auf BFH Urteil und anschließend Klage vo r dem FG , da die Rechtsbehelfsstelle an die Meinung des BMF gebunden ist.

Ob das dann lohnt muss letztlich der Mandant entscheiden.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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0815
Fachmann
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sue
Aufsteiger
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Ist ja ähnlich mit der Ermittlung der zumutbaren Belastung, wo der Vorläufigkeitsvermerk auch nicht ausreichen soll, um bestandskräftige Bescheide zu ändern.

Hallo Herr Kühn,

in NRW werden die Bescheide auf Antrag ab 2012 geändert

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letzte Antwort am 13.12.2017 21:33:05 von sue
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