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Identifikation Mandant

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letzte Antwort am 21.11.2017 12:02:05 von
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m_fehlau
Fortgeschrittener
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Hallo Newsgroup,

(bevor Kommentare dazu kommen: Ich weiß, dass wir mit dem Thema schon in zeitlichem Verzug sind )

Nach § 87d Abs. 2 AO müssen wir uns vor Übermittlung von Daten an das Finanzamt Gewissheit über Person und Anschrift des Mandanten verschaffen.

Derzeit legen wir bei Neumandaten eine Kopie des Personalausweises in der Dokumentenablage ab und füllen die entsprechenden Felder des Stammdatendienstes:

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Hierzu nun meine Fragen:

1. Die Verpflichtung zur Identifikation muss auf alle Mandate ausgeweitet werden. Wie haben Sie das in Ihrer Kanzlei gelöst (Rundschreiben? bei jeder Mandantenbesprechung nach und nach?, schon immer bei Mandatsbegründung?)?

2. Besitzt der Personalausweis einen (genügenden) Vertrauensschutz oder müssen Steuerberater die darin enthaltenen Daten noch andersweitig verifizieren?

3. Gibt es in der EO (hier classic) die Möglichkeit, sich eine Liste aller abgelaufenen bzw. bald ablaufenden Personalausweise anzeigen zu lassen?

4. Kann das Ausweisdokument in der Dokumentenablage im Stammdatendienst verknüpft werden?

5. Kann in den Steuerprogrammen und in KanzleiReWe eine Warnung vorgeschaltet werden, die vor Datenübermittlung prüft, ob aktuelle Identifikationspapiere vorliegen?

Freue mich über eine rege Diskussion.

Viele Grüße M. Fehlau

heitschmidt
Fortgeschrittener
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Werter Herr Fehlau,

nun für "altbekannte" Mandanten hilft hier § 87d Abs. 2 Satz 2 AO, der im Übrigen im ersten Teil wortgleich mit § 11 Abs. 3 Satz 1 GwG ist. (Der zweite Teil des Satzes entspricht inhaltlich im Wesentlichen § 11 Abs. 3 Satz 2 GwG.) Aus der hierzu ergangenen Kommentierung lese ich jedenfalls heraus, dass in diesen Fällen die "bereits bei früherer Gelegenheit" erhobenen Daten (ist nicht gleich Nachweise zu den Daten; zum Inhalt vgl. § 11 Abs. 4 GwG) ausreichen.

Mithin muss bei allen neuen Mandanten, zu denen erstmalig eine Mandatsbeziehung hergestellt wird, der Nachweis der Identität aufbewahrt werden. Bei schon existierenden Mandatsverhältnissen muss dies nur passieren, wenn sich zwischenzeitlich Zweifel an der Richtigkeit der Daten ergeben haben.

All das beschreibt, wie ich mit der Vorschrift umgehe. Sie selbst müssen natürlich Ihren eigenen Weg finden.

Beste Grüße

H. Heitschmidt

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Moin,

das Thema wird natürlich sehr rege diskutiert. Dabei muss zur Identifikation ein Ausweisdokument nicht unbedingt vorgelegt werden, es genügt, wenn durch Unterlagen, die üblicherweise nur in Besitz des Mandanten sein können, die Identität hinreichend sicher gestellt ist. Eine Kopie eines Ausweisdokuments zur Akte zu nehmen (insbesondere bei der Nutzung von DMS) soll nach der Gesetzeslage unzulässig sein. Es sind daher ja auch Datenfelder zu der Ausweisnummer, Ausstellungsbehörde etc. vorhanden.

Bei Unternehmen lasse ich mir in der Regel einen Ausweis vorlegen (auch GF) und nehme diese Daten zur Akte.

Gruß

KP

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