Hallo Datev,
es geht um die selbst getragenen Treibstoff-Kosten für die private Fahrten durch den Arbeitnehmer.
Beispiel. Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer seit 2,5 Jahren einen Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 EUR) überlassen, den der Arbeitnehmer auch privat nutzen darf. Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung des Firmenwagens wird nach der 1-%-Methode abgerechnet (inkl. Fahrten W-A). In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer die privat veranlassten Treibstoffkosten selber zu tragen hat. Diese Kosten betragen mtl. 150,00€ - 200,00€. Für den Monat Oktober 2017 wurden dem Arbeitgeber Belege für die privat veranlassten Treibstoffkosten in Höhe von 185,00€ eingereicht.
Ist hier die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung wie folgt zu ermitteln (lt. BFH Urteil vom 30.11.2016)?
Laut Dok.-Nr.: 5300265, Firmenwagen zur Privaten Nutzung, Punkt 9 e) Beispiel A mindern die private Treibstoffkosten den gelwerten Vorteil nicht:
"Der Arbeitnehmer betankt den auch zur privaten Nutzung überlassenen
Firmenwagen im Mai 2017 und begleicht den Betrag mit der Tankkarte des
Arbeitgebers. Es ist arbeitsrechtlich vereinbart, dass der Arbeitnehmer ein
Entgelt in Höhe der privat veranlassten Benzinkosten zu zahlen hat. Der
Arbeitgeber ermittelt den auf die Privatfahrten entfallenden Betrag anhand der
gefahrenen Gesamtkilometer und zieht dem Arbeitnehmer den entsprechenden Betrag
im Rahmen der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettogehalt ab.
Die Weiterbelastung der Benzinkosten durch den Arbeitgeber an den
Arbeitnehmer (= nachträgliche Kostenübernahme des Arbeitnehmers) führt
nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der
Firmenwagengestellung"
Bitte um Mithilfe, wann die private Treibstoffkosten den geldwerten Vorteil mindern!
Herzliche Grüße
Hallo,
tatsächlich getragen Benzinkosten mindern nach neuester Rechtsprechung den Geldwerten Vorteil. Dieser kann jedoch lediglich auf 0 EUR gekürzt werden. Wer aufgrund des Urlaubes höhere Benzinkosten als der Geldwerte Vorteil gem. 1% Methode hat, hat hierdurch kein Anspruch auf einen "negative Geldwerten Vorteil".
Vielen Dank an Daniel Kühn für den Hinweis!
Beitrag vom Nutzer gelöscht
Hallo Hr. Buchheister,
das von Ihnen zitierte Beispiel ist die "Ausnahme der Ausnahme". In dem Beispiel verauslagt der Arbeitgeber die privaten Tankrechnungen und rechnet dann nach km-Pauschalen ab.
Der Regelfall ist, dass die privaten Treibstoffkosten den geldwerten Vorteil mindern (wie von Ihnen berechnet).
@ Hr. Schmulz: Ihre Ausführungen sind m. E. nicht korrekt. Jeder privat bezahlte Beleg (Tanken, Parken, Wäsche) mindert jetzt die 1%-Regelung. (siehe selbes Dokument ganz oben: Neu im Oktober | Anrechnung vom Arbeitnehmer getragener Kosten)
Daniel Kühn
Hallo in die Runde,
das BMF-Schreiben aus 2013 ist aufgehoben und durch folgendes Schreiben ersetzt:
Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (Dokument 5236402).
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hr. Lutz hat recht,
es gibt letztendlich keine Unterscheidung mehr zwischen Zuzahlungen und Kosten. Alles was der Arbeitnehmer selbst zahlt, kürzt die 1%-Regelung.
Das Dokument in LexInform gibt den Sachverhalt nur unübersichtlich wider, da die neue Rechtsprechung nur am Anfang erwähnt wird und nicht in die einzelnen Abschnitte eingearbeitet wurde.
Daniel Kühn