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Lexinform: ein bisschen mickrig ...

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letzte Antwort am 07.12.2017 15:23:45 von bodensee
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willimüller
Fachmann
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Hallo Datev,

ich wollte einem Mandanten eine Vorlage für eine Musterrechnung zukommen lassen und dafür die kostenpflichtige Lexinform Datenbank (der Steuerberater Genossenschaft) befragen ...

1) Wenn ich im Arbeitsplatz im Suchfeld "Rechnung Muster" eingebe, werden zwar die Lexinform Suchergebnisse aufgerufen, aber das Programm friert ein

213282_pastedImage_0.png

Ob das daran liegt, dass ich gerade den Reiter Telefonie aktiv hatte? Die Information: "Nur Hilfe zu Telefonie Basis 2.02 anzeigen" irritiert jedenfalls

2) Neuer Versuch über das Lexinformsymbol:

Suchergebnisse swerden angzeigt und sind aufrufbar.

Komisch: Das Dokument: "Anforderungen vor dem 1.1.2010" wird als relevanter als "nach dem 31.12.2009" eingestuft

213283_pastedImage_1.png

3) Ein echtes Muster - so wie kostenlos im Internet überall zu finden, scheint es nicht zu geben. Das hier (3.!!! relevantes Dokument) zum Thema Musterrechnung ist ja wohl hoffentlich nicht ganz ernst gemeint ..

213284_pastedImage_3.png

Schöne Grüße

Willi Müller

bfit
Meister
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Hallo Herr Müller,

das erlebt man bei Lexinform leider häufiger! Ich ärgere mich auch immer wieder darüber, dass hinter Lexinform-Treffern nur Zusammenfassungen von Aufsätzen stehen, die ich dann entweder kostenpflichtig bestellen kann, oder in anderen Medien suchen kann.

Mein Vorschlag für die jetzige Frage: Wechseln Sie den Reiter zu NWB - die haben dort ein tolles Merkblatt für Mandanten (Rechnung - Das muss drinstehen).

Viele Grüße,

B. Fitschen

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bodensee
Experte
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So sie die Umsatzsteuerexpertisen nutzen dort sind Rechnungsmuster für alle möglichen fälle in Umsatzsteue-Expertisen/Rechnungsmuster abgelegt und können walhweise als word oder pdf Datei weiterverwendet werden.

Ich habe IHnen jetzt einfach als Muster Sonstige Leistung im Inland an Privat kopiert.

Manfred Muster Fliesenleger
Fliesengasse 4
062344 Bad Fliesenkleber

USt.IdNr.:DE987654321

30.03.2013

 


Hansdampf
In allen Gassen 1

67432 Plauderstadt







Rechnungs-Nr. 005-2013

Währung: EUR


RECHNUNG

Wir erlauben uns, die vom 20.03.2013 bis 30.03.2013 erbrachten Fliesenlege- und Abbrucharbeiten wie folgt zu berechnen:

Position

Menge



Einheit

Leistungsbeschreibung

Leistungs-datum

Einzelpreis
Euro (netto)

Gesamt
Euro

1

pauschal

Einrichten einer Baustelle20.03.2013

150.-150.-

28,5

Std.Fliesenleger Meister Muster
Spachteln und Grundieren

20.03.2013

1500.-3

pauschal Fugen setzen20.03.2013

1150.-4

pauschal Eckleisten18.03.2013

394,90.-5

pauschal Mosaik Material19.03.2013

500.-6

pauschal Mosaik verlegen30.03.2013

500.-Summe, netto

4194,90

MwSt

19 %

797.-

Summe, brutto

4991,93



Leistungsempfänger, die keine Unternehmer sind, insbesondere Privatpersonen und Unternehmer, die die Leistung für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen, sind verpflichtet, diese Rechnung mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt am 31.12. dieses Jahres.

Gesamtbetrag fällig am 30.04.2013. Bei Zahlung bis zum 26.04.2013 gewähren wir 3% Skonto.


 

Bankverbindung:
Raiffeisenbank Gibtsnich (BLZ: 00073000)
Kto-Nr 9823, BIC: SENODEF7S22, IBAN: DE77 1007

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
DATEV-Mitarbeiter
Karin_Hiller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Community,

auch wenn der der Beitrag jetzt schon etwas älter ist, möchten wir uns hinsichtlich der Inhalte zu LEXinform äußern:

Wir haben den Beitrag zum Anlass genommen, unsere Inhalte zu überpüfen und zu verbessern. So finden sie jetzt im Dokument 0383002 „Rechnung – Wissen auf den Punkt gebracht"  im Kontextbereich unter „Muster/Checklisten" zwei Musterrechnungen verlinkt (Musterrechnung Kleinunternehmer Freiberufler und Musterrechnung Warenlieferung). Dies sind Word-Dokumente, die Sie auch nachträglich bearbeiten können. Bei den Inhalten, die wir von anderen Verlagen erhalten, haben wir diese kontaktiert und um Aktualisierung gebeten.

Desweiteren haben wir die Suche nach den Musterrechnungen optimiert.

Viele Grüße aus Nürnberg

Karin Hiller

DATEV eG

Service LEXinform

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Danke, die Verlinkung im Dokument klappt hervorragend. Im Dokument gibt es auch einen Link zu einer Kleinunternehmerrechnung, die ich gleich einem Mandanten als Muster weitergegeben habe. Durch das professionelle Muster bin ich auch auf eine Gesetzesänderung aufmerksam geworden, denn offenbar kann die Kleinunternehmerregelung laut der Musterrechnung neuerdings gewählt werden. Ich war bisher immer der Ansicht, dass sie höchstens abgewählt werden kann, hat sich da was geändert?

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m_fehlau
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Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung kann (für KapGes in Punkt 7.3) kann der Unternehmer erklären, dass er

A. Die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt oder

B. Auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Diese Verzichtsmöglichkeit ist in § 19 Abs. 2 UStG fixiert.

"Der Kleinunternehmer wählt die Regelung" ist somit für mich gleichbedeutend mit "er verzichtet auf den Verzicht". Meines Achtens hat sich hieran in der jüngeren Vergangenheit nichts geändert (bin aber auch noch nicht so lange dabei )

Grüße M. Fehlau

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Wenn man es genau nimmt, ist dann schon der Fragebogen sehr ungenau.

Die Kleinunternehmerregelung kann eben nicht gewählt werden / in Anspruch genommen werden. Der Unternehmer ist bei vorliegen der Tatbestandsmerkmale Kleinunternehmer und kann eben (als Besonderheit) nur darauf verzichten. Ich würde dies beim professionellen Muster vom Steuerberater auch klar und deutlich, sprachlich ausdrücken. Aber wenn das doch niemanden kratzt.

Der Fragebogen ist an dieser Stelle wahrscheinlich eher für den Steuerpflichtigen kreiert worden und für die Praxis zielführend. 

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bodensee
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Rechtsstand 2005 - wenn ich das richtig sehe, hat sich seitdem zumindest diesbzgl nix geändert.

§ 19 Besteuerung der Kleinunternehmer

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Absatz 5, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären.

(3) Gesamtumsatz ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 abzüglich folgender Umsätze:

1.der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 steuerfrei sind;

2.

der Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.

Soweit der Unternehmer die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 oder § 20), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge. § 15 Abs. 4a ist entsprechend anzuwenden.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Ich hatte bei meiner Frage keine "Ironie an" Klarstellung gemacht, sorry.

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bodensee
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Fragebögen der Fin.verw. sind immer für die Steuerpfl. gemacht ebenso wie die Steuererklärungen. Das diese heutzutage so gut wie nicht mehr in der Lage sind diese korrekt auszufüllen oder gar zu verstehen was sie ausfüllen oder  wenn Sie es selbst ausfüllen oder durch uns ausfüllen lassen, ist der Administration offensichtlich egal.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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m_fehlau
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*... Denn Sie wissen nicht, was Sie tun*

Unserem Berufsstand sollte es recht sein

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bodensee
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Nun ja das sehe ich mit Zwinkern zwar auch so, aber ernst gemeint eher nicht.

Wir sollten ja nicht zum Formularausfüller werden, nur weil wir das know how haben. Ich verstehe mich hier schon mehr als Berater. Weswegen meine überwiegende Mandantschaft auch aus Unternehmern besteht.

Die klassischen 'einfachen' Lohnsteuerfälle schicke ich fast ausnahmslos zum Lohnsteuerhifleverein. Und genau hier muss die Vereinfachung ansetzen. Es wäre aus meiner Sicht ein einfaches - Skandinavien lässt grüßen- jedem AN ein Onlineportal mit vorausgefüllter Erklärung max 1 oder 2 Din A 4 Seiten zur Verfügung zu stellen, in denen nur noch persönliche Änderungen und/oder Werbungskosten einzupflegen sind. Solte für alle Anlage N und Rentenfälle funktionieren, da hier die Fin.verw. eh schon alle dAten elektronisch hat.

Bleiben Anlage V und Unternehmen und ggf. KAP übrig.

So der Gesetzgeber in der Lage wäre im Bereich der Kapitalerträge zurückzukehenr zu einer großzügigen Freibetragseregelung ( ja es gab mal 12.000 DM bei verheitraten) wären damit die meisten Anlage KAP Fälle auch erschlagen.

Die Vereinfachung sowohl auf Stpfl seite wie auch auf Seiten der Fin.verw. wäre erheblich evtl. zu unserem Nachteil, aber ich habe in den letzten 20 Jahren keine Kollegen erlebt die am 'Hungertuch' nagen müssten.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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Nun gut, das gibt es doch schon, ElsterOnline mit "Belegabruf".

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bodensee
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Ich weiss nicht ob sie sich schon mal die Vorgehensweise der skandin. Länder ansehen durften oder konnten.

Login mit Browser jedem x-beliebigem .

Keine Smartcard oder Softwareschlüssel oder usb stick zwecks einloggen nötig.

Identifizierung erfolgt - weiss ich jetzt nicht mehr genau mit Steuernummer oder Id.

Wahlweise in norwegisch oder englich möglich. Ich hätte gesagt für einen Arbeitnehmer Zeitaufwand max 10min - 30min.

Bei uns bekommen die meisten den Login in Elster nicht hin

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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0815
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Nein, die Ehre hatte ich noch nicht, da einmal hineinzuschauen.

Gut stimmt, gerade einmal nachgeschaut, es werden nicht alle Browser von ElsterOnline unterstützt (https://www.elster.de/eportal/systemanforderungen). Aber doch die wesentlichen Kombinationen; bis auf Opera, der wäre schon auch unterstützenswert. [Der einzig wahre ist und bleibt sowieso Netscape/Firefox ] Und mit Tablet- und Smartphone-Unterstützung wird auch geworben. (Weitere Browser bzw. Systeme werden wohl auch funktionieren, auch wenn sie nicht offiziell getestet wurden.)

Keine Smartcard oder Softwareschlüssel oder usb stick zwecks einloggen nötig.

Ja, so hört man öfter von den Skandinaviern. Ich glaube, ich habe da mal eine Doku drüber gesehen. In den skandinavischen Ländern ist die Steuererklärung wohl so fast halb öffentlich (?) Feine Sache, bis etwas in der Art passiert: https://www.it-daily.net/shortnews/16097-securitas-chef-meldet-aufgrund-von-identitaetsdiebstahl-konkurs-kommentar (einer meiner Lieblingslinks). Nee, also ganz ehrlich, keine Lust darauf, dass da einfach einer, der meine Steuer-/ID-Nummer kennt, in mein Konto reinkommt. Das hätte mich definitiv davon abgehalten, den Dienst zu nutzen; dann würde ich heute noch Papier ans Amt schicken. Da ist mir mein Stick mit der Zertifikatsdatei im Tresor schon lieber.

Bei uns bekommen die meisten den Login in Elster nicht hin

Kenne ich. Mit ein klein wenig Hilfe beim ersten Login konnte ich es aber auch technisch "mittelprächtig" versierten Leuten erfolgreich "beibringen". Es gibt auch Leute, die einfach mal ihre Zertifikatsdatei verlieren ... Aber schaffen wir den Führerschein ab, nur weil es Leute gibt, die ihn nicht bestehen oder verlieren?

bodensee
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Natürlich helfe ich auch meinen Mandaten denen das Elster Login beizubringen bzw. meine Mitarbeiter. Aber wenn 1 Monat rum ist oder ein vierteljahr geht das ganze wieder von vorne los. Dann hat sich die wenn's Dumm läuft der Login oder die Seite verändert und die Mandantschaft muss dann halt wieder die Steuerkanzlei bemühen.

Nur weiss ich inzwischen dass es einfacher geht, das es unbürokratischer geht und daher transparenter geht.

Aus meiner Sicht ersticken wir uns selbst in D und teilen Europas in unserer Bürokartie und das ist definitiv nicht zielführend sonder dürfte unter Kostengesichtspunkte Mrd EUR verschlucken.

Das könnte sich wenn gewollt ändern- und das fände ich einen positiven Ansatz.

Bzgl des Klaus an Identität - was will ich bei den Steuerdaten klauen - in ihrem Fall von oben Klau von Kreditkartenidentität da gibt es ein grosses Interesse wenn ich über Kreditkartenrahmen von Firmen verfügen kann. Die Daten - nur Eingabedaten- nicht Finanzamtsdaten zu verändern als Fremder für jmd anders, ergibt für mich zumindest im Moment keinen Sinn.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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letzte Antwort am 07.12.2017 15:23:45 von bodensee
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