Hallo Kollegen,
eine grundsätzliche Frage zum Kontingentierungsverfahren in NRW:
Der 30.9.17 fiel dieses Jahr auf einen Samstag. In der Übersicht der eingereichten Fälle und der ermittelten Quote sind die am Sonntag, den 1.10. eingereichten Erklärungen nicht enthalten. Gibt es einen Grund, warum § 108 Abs. 3 AO hier nicht angewandt wird?
Viele Grüße aus Köln