Hallo,
da hier so viele Fachleute versammelt sind, hätte ich eine Frage. Ein Mandant hat mich gefragt, welchen Betrag er seinem Arbeitnehmer als Verpflegungsmehraufwand steuerfrei erstatten kann. Hier der Fall:
Der Arbeitnehmer wohnt in Hamburg, muss zu einem Kunden nach Dänemark. Er fährt nachmittags los nach Flensburg, wo er in einem Hotel übernachtet. Am nächsten Tag fährt er von Flensburg aus nach Dänemark, wo er den ganzen Tag beim Kunden arbeitet, abends dann zurück ins Hotel nach Flensburg. Am nächsten Morgen wieder Flensburg - Dänemark, abends dann Dänemark - Hamburg. Er hat ein Hotel ohne Frühstück und bekommt auch sonst keine freien Mahlzeiten.
Also nochmal zur Übersicht:
1. Tag: Hamburg - Flensburg (Übernachtung)
2. Tag: Flensburg - Dänemark (Arbeit beim Kunden) / Dänemark - Flensburg (Übernachtung)
3. Tag: Flensburg - Dänemark (Arbeit beim Kunden) / Dänemark - Heimfahrt nach Hamburg
Welche Pauschalen bekommt er?
Ich bin gespannt, ob sich Eure Lösungen mit meiner decken.
Vielen Dank
Melanie
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Meine spontane Idee:
1. Tag: Anreisetag ohne Tätigwerden => halbe Pauschale für Deutschland, da Flensburg der Ort ist, der vor 24 Uhr erreicht wird.
2. Tag: Zwischentag mit Tätigwerden => volle Pauschale für Dänemark, da Ort des letzten Tätigwerdens.
3. Tag: Abreisetag mit Tätigwerden => halbe Pauschale für Dänemark, da Ort des letzten Tätigwerdens.
Bitte korrigiert mich, wenn ich falsch liege.
Grüße M. Fehlau
Beitrag vom Nutzer gelöscht
Kann mich den Kollegen anschließen. Anreisetag D und die beiden anderen Tage Verpflegungsmehraufwand DK.
Ich danke Ihnen alle herzlich für Ihre Antwort.
Genau so hatte ich es auch gedacht, wollte mir aber sicher gehen.
Viele Grüße und ein schönes Wochenende
Melanie
Guten Morgen,
jetzt hat sich im Nachhinein noch eine "Komplikation" ergeben: ein vom Arbeitgeber bezahltes Frühstück im Hotel.
Wie berechnet sich dann die Kürzung des Verpflegungsmehraufwandes? Das Hotel ist ja in Flensburg und am ersten Tag erhält er ja nur die deutsche Pauschale. Aber die Übernachtung zählt dann wohl schon zum zweiten Tag und die Kürzung erfolgt mit 20 % von 60 €?
Viele Grüße
Melanie
Hallo Community,
kann hier noch jemand weiterhelfen?
Viele Grüße
Monique Schauer
Personalwirtschaft
DATEV eG
Hallo,
ich versuche es mal, wie ich das lösen würde:
Nach dem BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Rz. 71
wird der Werbungskostenabzug vielmehr tageweise gekürzt, und zwar
der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale.
Tageweise bedeutet für mich, dass ich pro Tag schauen muss. Am Anreisetag wird keine Verpflegung gestellt. Das Frühstück wird erst am zweiten Tag gewährt, also an dem Tag, an dem der Verpflegungsmehraufwand für Dänemark abzurechnen ist. Also wäre auch dieser Wert für die Ermittlung der Kürzung maßgeblich.
Viele Grüße
T. Reich
Hallo Herr Reich,
hier kann direkt mit § 9 (4a) EStG argumentiert werden, da sowohl der Satz 5 (Auslandspauschale) als auch Satz 8 (Kürzung) klar regelt, dass um 20 % des Pauschbetrages zu kürzen ist, der (bei Tätigwerden im Ausland) nach Satz 5 zu ermitteln ist. Im Falle des hiesigen 2. Tages also Dänemark.
Ihrer tagweisen Auffassung stimme ich in diesem Fall zu, da "zwischen" den Tagen übernachtet wird.
Viele Grüße, M. Fehlau
Hallo Herr Fehlau,
da haben Sie wohl recht, dass Gesetz lag mir zu nah.
Danke für den Hinweis.
Viele Grüße
T. Reich