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Direktversicherung - steuerfrei aber Sozialversicherungspflicht von Beginn an

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letzte Antwort am 06.10.2017 13:13:18 von t_r_
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diete
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Hallo,

ein Mitarbeiter, der als Minijobbler angestellt ist, hat bereits eine Direktversicherung (Vertrag 1) und der Betrag von 3.048,- EUR, der steuerfrei und sozialversicherungsfrei ist, wird ausgeschöpft. Die Berücksichtigung im Lohn erfolgt monatlich.

Zusätzlich wurde eine weitere Direktversicherung (Vertrag 2) abgeschlossen um den Betrag in Höhe von 1.800,- EUR, der steuerfrei aber nicht sozialversicherungsfrei ist, zu nutzen.

In Lodas wird jetzt jedoch zunächst mit beiden Direktversicherungsverträgen der Betrag von 3.048,- EUR ausgeschöpft und erst danach erfolgt die Versteuerung bei der Sozialversicherung. Somit sind beide Verträge in den ersten Monaten steuer- und sozialversicherungsfrei und nach Überschreiten der Grenze sind beide steuerfrei aber unterliegen der Sozialversicherungspflicht.. Da der Wert, der der Sozialversicherung unterliegt, bei der Ermittlung eines Minijobbs zum Gehalt hinzugerechnet wird, ist in den ersten Monaten ein Minijob gegeben und nach Überschreitung der 3.048,- EUR nicht mehr, da jetzt beide Verträge der Sozialversicherung unterliegen und das SV-Brutto von 450,- EUR überstiegen wird.

Gibt es daher eine Möglichkeit, dass der zweite Vertrag von Beginn an der Sozialversicherung unterliegt, aber trotzdem noch steuerfrei ist? So könnte das Minijobgehalt über das komplette Jahr konstant gehalten werden.

Vielen Dank

t_r_
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Hallo,

bei den beiden Beträgen zur bAV handelt es sich um Jahresbeträge, die steuerfrei und zum Teil sv-frei sind. Somit ist es richtig, dass die steuer- und sv-freien Beträge zuerst aufgebraucht werden. Würde der Mitarbeiter mitten im Jahr aufhören, wäre die andere Variante ja auch nicht so gut.

Was die sv-rechtliche Beurteilung angeht, so vertrete ich die Auffassung, dass trotzdem keine SV-Pflicht gegeben ist, da über das Jahr betrachtet die Grenzen eingehalten werden und bei vorausschauenden Betrachtung keine SV-Pflicht gegeben ist.

Ich sehe daher keine Notwendigkeit in einer anderen Abrechnungsweise und fände diese auch nicht richtig.

Viele Grüße

T. Reich

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diete
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Bei einem sozialversicherungspflichtigen Angestellten stimme ich Ihnen zu.

Das Problem besteht bei einem Minijobbler.

Folgendes Zahlenbeispiel:

Gehalt 554,- EUR

1. Direktversicherung mtl. 254,- EUR (Gehaltsumwandlung)

2. Direktversicherung mtl. 150,- EUR (Gehaltsumwandlung)

In den Monaten Januar bis Juli ergibt sich ein SV-Betrag von 554,- abzgl. 254,- abzgl. 150,- = 150,- EUR

Im August wird die Grenze von 3.048,- EUR überschritten.

Im September (dieser Monat ist einfacher zu verstehen) ergibt sich dann ein SV-Betrag von 554,- zzgl. 254,- zzgl. 150,- = 958,- EUR, da die Beträge nicht mehr sozialversicherungsfrei sind. Somit liegt in diesem Moment kein Minijob mehr vor und das sollte nicht das Ergebnis sein.

Das Ziel ist, dass ab Januar der Betrag von 150,- EUR steuerfrei aber sozialversicherungspflichtig ist. Dann ergibt sich folgender SV-Betrag: 554,- abzgl. 254,- zzgl. 150,- = 450,- EUR.

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t_r_
Allwissender
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Die Berechnung für die Beurteilung der geringfügigen Beschäftigung sieht nach Ihrem Zahlenbeispiel wie folgt aus:

Monat 1 bis 7       EUR 150,-- x 7 = 1.050,--   (554,-- ./. 404,-- beitragsfreie bAV)

Monat 8                EUR 334,-- x 1 =     334,--  (554,-- ./. 220,-- beitragsfreie bAV)

Monat 9 bis 12     EUR 554,-- x 4 = 2.216,--    (554,-- ./. 0,00 beitragsfreie bAV)

Gesamt:                          3.600,-- sv-pflichtiges Entgelt = Minijob (Betrachtungszeitraum 12 Monate)

Dieses ergibt sich aus den Geringfügigkeitsrichtlinien ab S. 32 Punkt 2.2.1

https://www.minijob-zentrale.de/SharedDocs/Downloads/DE/Rundschreiben/01_ag_rundschreiben_versicherung/PDF01_Geringfuegi…

Sie machen bei Ihrer Berechnung einen Gedankenfehler. Sie müssen doch weder die 254,-- noch die 150,-- auf das Entgelt rechnen. Sie dürfen die Beträge "nur" nicht weiterhin abziehen.

Viele Grüße

T. Reich         

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letzte Antwort am 06.10.2017 13:13:18 von t_r_
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