abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Betriebsübergabe

5
letzte Antwort am 27.09.2017 15:15:17 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
m_albers
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 6
5184 Mal angesehen

Sehr geehrte Damen und Herrn,

unser Mandant übergibt seine Arztpraxis zum 1.10.2017 an seinen Sohn.

Müssen die Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung abgemeldet und wieder neu angemeldet werden?

Muss eine neue Betriebsnummer beantragt werden?

mhaas
Erfahrener
Offline Online
Nachricht 2 von 6
3231 Mal angesehen

Moin,

ob eine neue Betriebsnummer vergeben wird, kann Ihnen die Betriebsnummernstelle sagen. Wenn es ein echter Betriebsübergang ist (also z.B. das Personal wird komplett übernommen etc.) wird meistens die BNR beibehalten.

Beste Grüße

Mirko Haas

Lang may yer lum reek
0 Kudos
heckerlein
Fachmann
Offline Online
Nachricht 3 von 6
3231 Mal angesehen

Beitrag vom Nutzer gelöscht

t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 4 von 6
3231 Mal angesehen

Hallo,

kann mich hier Herrn Hecker anschließen. Auch wir nutzen in der Regel diese "saubere" klar getrennte Lösung.

Viele Grüße

T. Reich

kleinerotehexe
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 6
3231 Mal angesehen

Hallo,

ich hätte hier ebenfalls eine Frage dazu:

Ein Einzelunternehmen wird zur GmbH & Co. KG. Die Mitarbeiter gehen zum 1.10.2017 über. (Betriebssteuerlich wird es zum 1.1.2017 rückabgewickelt)

Theoretisch könnte die neue Betriebsnummer und die neue Steuernummer im bestehenden Mandanten überschrieben werden, ebenso die Firmenbezeichnung und einfach weiter abgerechnet werden. Aber ist das wirklich sinnvoll?

Muss der Betriebsübergang, ggf. arbeitsrechtlich, zum 1.10.2017 irgendwie dargestellt werden?

Es gibt dann nur eine Lohnsteuerbescheinigung mit Ausweis der neuen AG-Steuernummer , die Lohnsteueranmeldungen wurden aber mit zwei unterschiedlichen LSt-Anmeldungen abgegeben? Das könnte ggf. zu Abstimmungsproblemen beim Finanzamt führen oder?

Beim Überschreiben würden auf den Brutto-Netto-Abrechnungen alle Vortragswerte stehen. Was ja aufgrund des "neuen" Arbeitgebers nicht korrekt ausgewiesen wäre, oder?

Nachberechnungen wären bei Neuanlage nur durch Korrektur des Monatsabschlusses 9/17 des vorherigen Mandanten möglich, richtig?

Weiß jemand den "korrekten" Weg?

Viele Grüße

Eva F.

0 Kudos
t_r_
Allwissender
Offline Online
Nachricht 6 von 6
3231 Mal angesehen

Hallo,

grundsätzlich würde ich hier eine saubere Trennung der beiden Unternehmen und Arbeitgeber vornehmen.

Daher würde ich alle Arbeitnehmer im Einzelunternehmen zum 30.09.2017 steuerlich und sv-rechtlich abmelden. Die Betriebsnummer, Steuernummer und auch die Mitgliedsnummer bei der BG des Einzelunternehmens würde ich zum 30.09.2017 abmelden.

Zum 01.10.2017 würde ich mit neuer Betriebsnummer, neuer Mitgliedsnummer und Steuernummer in einem neuen Mandanten starten. Wichtig ist, dass das Ersteintrittsdatum beim Arbeitnehmer dem Eintrittsdatum im Einzelunternehmen entspricht und das aktuelle Eintrittsdatum der 01.10.2017 ist. Außerdem sollte der Haken "Ersteintrittsdatum im Brutto-Netto-Formular und Erstattungsantrag nach dem AAG verwenden" gesetzt werden.

Ein Betriebsübergang sollte arbeitsrechtlich sinnvoll von einen Anwalt begleitet werden, da hier eine rechtssichere Information an die Arbeitnehmer erfolgen muss. Hier geht es vor allem um die Haftung des Einzelunternehmers.

Viele Grüße

T. Reich

0 Kudos
5
letzte Antwort am 27.09.2017 15:15:17 von t_r_
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage