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LODAS - 2. Beschäftigungsverbot nach Fehlgeburt

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letzte Antwort am 15.09.2017 09:43:57 von sebastian81
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sebastian81
Einsteiger
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Hallo,

ein Arzt hat einer MA von uns nach Ihrer Fehlgeburt ein zweites BV ausgesprochen, welches ich gerne in LODAS eintragen würde. Nach der Fehlgeburt wurde, das alte BV verkürzt und der MuSchu gelöscht. Die geänderten Daten wurden in die Fehlzeiten übertragen. Wenn ich jetzt im Reiter Beschäftigungsverbot einen zweiten BV-Zeitraum eintrage, der sich nicht mit dem ersten überschneidet und dann den Button "In Fehlzeiten übernehmen" drücke, sagt mir LODAS dass bereits alle Zeiträume übernommen wurden.

Wie gehe ich hier am besten vor?

Herzliche Grüße

Sebastian Gutknecht

Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Gutknecht,

hier ist vermutlich erst einmal zu klären, was hier tatsächlich gemeint und gewollt ist. Ein Beschäftigungsverbot ist m.E. nicht mehr möglich.

Mit einer Frühgeburt im medizinischen Sinne endet die Schwangerschaft. Sie haben das Beschäftigungsverbot und die Schutzfrist ja auch schon entsprechend angepasst.

Da nun eine Schwangerschaft nicht (mehr) besteht, kann der Arzt nach meiner Kenntnis kein Beschäftigungsverbot mehr aussprechen (§ 16 Abs. 1 MuSchG spricht hier von "schwangeren Frauen"). Es kann somit "nur" eine Arbeitsunfähigkeit vorliegen, so dass die 6-wöchige Entgeltfortzahlung greift.

Viele Grüße

Uwe Lutz

encko
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Herr Lutz,

ich meine, dass es eine Sonderregelung für das Berufsverbot nach der Entbindung von Frühgeburten gibt. (§ 6 MuSchG)

MfG

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 4 von 5
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Hallo Herr Müller,

das ist richtig - hier war aber von einer Fehlgeburt die Rede. Und das ist rechtlich m.E. etwas anderes.

Hier ist nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte zu unterscheiden zwischen einer Frühgeburt und einer Totgeburt im medizinischen Sinne.

Viele Grüße

Uwe Lutz

sebastian81
Einsteiger
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Hallo Herr Lutz,

Sie liegen, wie immer, goldrichtig. Die Krankenkasse sagt auch, dass kann nur als U1 abgewickelt werden mit einer normalen AU, die der Arzt korrekterweise ausstellen müsste.

Beste Grüße

Sebastian Gutknecht

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letzte Antwort am 15.09.2017 09:43:57 von sebastian81
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