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LODAS: Beschäftigung Rentnerin bei 2 Arbeitgebern

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letzte Antwort am 14.09.2017 11:11:31 von heikeb
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heikeb
Einsteiger
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Guten Tag,

Frau A hatte bisher einen Mini-Job (Gehalt 380 € monatlich) und eine weitere Beschäftigung mit einem Gehalt von 516 € monatlich.

Seit dem 01.08.2017 ist sie Rentnerin. Bezüglich des Hinzuverdienstes bestehen mit der Rentenversicherung keine Probleme.

Ab September 2017 sollen die 516 € auf 2 verschiedene Arbeitgeber aufgeteilt werden (einer mit 221,14 € Gehalt, einer mit 294,86 € Gehalt). Wie erfolgt die Abrechnung ab September 2017? Wie bisher, nur ohne Abzug von Rentenversicherungsbeiträgen?

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße

Heike Drews

Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 2 von 5
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Hallo Frau Drews,

mal kurz überlegt:

Ab dem 01.09. liegen damit 3 Beschäftigungen vor, die jede für sich gesehen, eine geringfügige Beschäftigung ist. Eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung besteht dann nicht mehr.

Somit müssen alle drei Beschäftigungen zusammengerechnet werden und sind damit alle drei sozialversicherungspflichtig. Es fällt Krankenversicherung (ermäßigter Beitrag) und Pflegeversicherung an. Die Beschäftigungen sind arbeitslosenversicherungsfrei (bis 2021 auch kein Arbeitgeberanteil). Bei der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Beitragsfreiheit für die Mitarbeiterin (mit Beitragsanteil des Arbeitgebers). Sie hat aber die Möglichkeit, auf diese Freiheit (einheitlich bei allen 3 Beschäftigungen) zu verzichten. Dann werden die Einzahlungen auch jeweils im Folgejahr rentensteigernd berücksichtigt.

Die Abrechnung mit der 2%igen Pauschalsteuer ist dann auch für alle drei Beschäftigungen nicht mehr möglich. Hier kann entweder mit 20%iger Pauschalsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) abgerechnet werden oder die Beschäftigungen müssen über das ELStAM-Verfahren laufen, wobei dann 2 Nebenbeschäftigungen mit Steuerklasse VI vorliegen.

Bei Abrechnung über das ELStAM-Verfahren werden die Einkünfte in der Einkommensteuer-Erklärung zusammen mit den Renteneinkünften versteuert, so dass es hierbei auch zu entsprechenden Nachzahlungen kommen kann/wird.

Viele Grüße

Uwe Lutz

heikeb
Einsteiger
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Nachricht 3 von 5
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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank für Ihre Antwort!

An die 20 %-ige Pauschalierung hatte ich natürlich gar nicht gedacht!

Ich hatte in meiner Frage nicht erwähnt, dass Frau A die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat. Inzwischen hatte ich mal "Rentenversicherungspflicht bei Rentnern" gegoogelt und herausgefunden, dass aufgrund des Flexigesetzes ab 2017 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in diesem Fall Rentenversicherungspflicht besteht.

Es ist aber auch alles wieder kompliziert!

Freundliche Grüße

Heike Drews

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Frau Drews,

das ist richtig.

Ich hatte bei meiner Beurteilung aufgrund Ihres Hinweises, dass wg. der Hinzuverdienstgrenze keine Probleme bestehen, die Regelaltersgrenze unterstellt.

Wobei auch die Arbeitslosenversicherungsfreiheit an die Erreichung des Alters für die Regelaltersgrenze gekoppelt ist, so dass dann hier weiter Versicherungspflicht besteht.

Viele Grüße

Uwe Lutz

heikeb
Einsteiger
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Hallo Herr Lutz,

vielen Dank!

Freundliche Grüße

Heike Drews

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letzte Antwort am 14.09.2017 11:11:31 von heikeb
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