Seit der Umstellung auf die neue Dokumentenerstellung ist die Möglichkeit, das Forderungskonto in ein Schreiben als eigenen Absatz einzufügen, ersatzlos weggefallen.
Gibt es eine Möglichkeit, das FoKo aus Feldern selbst zusammenzubauen? Leider weist der Feldassistend keinerlei Felder mit Bezug auf FoKo oder Aktenkonto auf. 😞
Danke für Mithilfe.
Sehr geehrter Herr Hänsch,
Sie können folgendermaßen vorgehen:
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Hallo Herr Hänsch,
folgende Seriendruckfelder bringen bei uns (noch) Ergebnisse:
Solche Funktionalitäten sind allerdings in der Arbeitsunterlage (bspw. Art. 34033 im DATEV Shop) leider nicht beschrieben. Es wäre schön, man hätte hier eine schnellauffindbare Übersicht der Baustein - Möglichkeiten zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Drößler
Hallo Herr Drößler,
hier finden Sie eine Übersicht der Platzhalter für Standardschreiben in Anwalt classic, die in der neuen Schriftguterstellung bereits umgesetzt sind; das ist bei den Platzhhaltern aus dem Forderungskonto noch nicht der Fall. Um diese aktuell halten zu können, haben wir daraus ein Info-Dokument gemacht und dieses in der Arbeitsunterlage 34033 verlinkt.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Herzlichen Dank, leider wird dabei nur ein unformatiertes, TAB-getrenntes Etwas eingefügt, dass man unfangreich nachbearbeiten müsste. So muss ich eben mit einem extra-Dokument arbeiten 😞
Vielleicht ist das ja etwas, was die Entwickler demnächst wieder einbauen könnten.
Danke für den Hinweis, bei mir kommt dann allerdings ein etwas seltsames Ergebnis 😞
Ich probiere mal ein wenig mit den Feldern rum und werde berichten.
Gibt es irgendwo eine Feldübersicht aus der alten Dokumentenerstellung, die ja offensichtlich hinsichtlich des FoKo noch funktionieren?
Die Übersicht gibt es leider nicht. Haben Sie den Zwischenschritt versucht, die Zwischenablage in Excel einzufügen? Dann aus Excel die Aufstellung kopieren und dann wird in Word als Tabelle eingefügt, die Sie formatieren können.
Hallo Frau Kubisch,
die von Ihnen verlinkte Liste "Übersicht der Platzhalter ..." enthält keinen Bezug zum Thema Forderungskonto.
Dem Anwender wird empfohlen, den Feldassistenten im DATEV Word Add-Inn zu nutzen. Dort findet er kein Feld. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der Anwender dann die Hilfe nutzt. In der Hilfe liest er dann:
und freut sich, dass es eine Kategorie "FoKo.." gibt, (..die für ihn jedoch nicht erreichbar ist.)
Mit etwas Geduld | Glück gelangt er dann zum v.g. Dokument und ....findet auch nichts.
Der Vorteil dieses Dokumentes war und ist, dass man vom visualisierten Bildschirm auf das konkrete Feld finden konnte.
Die Sucherei nach Dokumenten und Verlinkungen mit älteren oder jüngeren Veröffentlichungen hätte in diesem Fall ein Ende, wenn bspw. das auf dem Bildschirm dargestellte auszulesende Feld einer Maske beim Überfahren mit der Maus (oder auch gezielten Mausklick rechts oder Tastenkombination) seinen Feldnamen anzeigen würde oder wenigstens die Hilfe aktuell ist.
Freundliche Grüße
Jan Drößler
Hallo Herr Drößler,
in einer früheren Version der Texterstellung waren Felder im Feldassistenten mit Bezug zum FoKo verfügbar, meiner Erinnerung nach gab es sogar mal eine Übersicht. Ich hatte nämlich vor ca. 1 1/2 Jahren unter Nutzung dieser Felder ein eigenes Standardschreiben angelegt.
Die Felder mit Bezug zum FoKO (z.B. mein selbst angelegtes Standardschreiben) funktionieren nach wie vor, nur eben enthält der Feldassistend keine Hinweise mehr auf solche Felder.
Ihr Zitat ist offensichtlich aus einer älteren Version der Hilfe (als die FoKo-Felder noch verfügbar waren). Und meine Frage an die Datev bezog sich dann auch auf eine ältere Version der Feldübersicht.
Alles in allem eine Verschlechterung durch das Update 😞
Hallo Herr Kollege,
kurze Nachfrage: an welcher Stelle sind Sie.
- sofern ich Maßnahme "Außergerichtliches Aufforderungsschreiben" auswähle kann ich auf dem Reiter "Spezifische Angaben" auswählen "Forderungsaufstellung nicht im Schreiben, sondern als Anlage erstellen". Wird diese Möglichkeit abgewählt, landet die Forderungsaufstellung im eigentlichen Schreiben.
- sofern Sie die Vorlage FB10 im Dialog Schreiben erstellen, landen Sie im alten Dialog, damit können Sie ebenfalls die Forderungsaufstellung ins Schreiben einfügen.
mfkg
Andreas G. Müller
Hallo Herr Hänsch,
das stimmt, obwohl in der DATEV Vorlage PHANAUF2 gerade solche Felder zum Forderungskonto verwendet werden.
Wir möchten gern eine Umsetzung realisieren, aus der sich (bspw. nach Widerspruch gegen den Mahnbescheid) der Entwurf einer Anspruchsbegründung (per Knopfdruck) entwickelt (z.Bsp für die Beitreibung der offenen Honorare des StB | RA). Da wäre eine Dokumentation solcher FoKo - Felder hilfreich.
Jan Drößler
Hallo Herr Drößler,
entschuldigen Sie bitte die in diesem Fall leider nicht aktuelle Hilfe. Ich habe dies an die Hilfe-Kollegin weitergeleitet.
Wie oben schon geschrieben, im Fall des Forderungskontos hilft das Info-Dokument leider nicht weiter, weil wir dort nur die Felder aufnehmen, die in der neuen Schriftguterstellung bereits umgesetzt sind.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Die von Datev gelieferten Standard-Vorlagen laufen problemlos (alles andere wäre auch seltsam).
Ich habe mir aber ein eigenes Standard-Schreiben für das anwaltliche Inkasso erstellt. Meine Mandanten benötigen für ihre Buchhaltung bei einem Inkassoerfolg eine nachvollziehbare Aufstellung, was eigentlich worauf gezahlt wurde. Also habe ich ein Schreiben mit allerlei Hinweisen und Dank für die Mandatserteilung erstellt, in dem unter anderem auch ein FoKo eingefügt wurde, aus dem man die Hauptforderung, Zinsen, Kosten und Zahlungen ersehen konnte (damit können die Buchhalter der Mandanten zwar noch immer nicht viel anfangen, das ist aber besser als gar nichts und eine bessere Übersicht konnte ich aus dem Programm der Genossenschaft der Steuerberater bisher nicht herauskitzeln).
Dieses Einfügen des FoKo funktioniert jetzt nicht mehr.
Ich habe noch ein anderes selbstgebasteltes Standardschreiben, in dem ich den Mandanten den aktuellen Stand des FoKo, gegliedert nach Hauptforderung, Neenforderung, Kostenforderung und Zinsen mitteile. Das arbeitet mit den (alten) Feldern phx[SaldoHF] usw. und funktioniert auch noch, nur sind diese Felder eben für andere Schreiben nicht mehr zugänglich 😞
Hallo Herr Kollege,
was ist FB10? Das gibt es bei mir nicht.
Hallo Herr Kollege,
Schriftguterstellung neu
Schriftguterstellung alt:
Die Spalte "Kürzel" gibt die Gliederung der Standardschreiben in der alten Schriftguterstellung wieder.
Die Dokumentenbezeichnung verwirrt etwas, die Zinsdetails lassen sich einblenden (wenn gewünscht).
mfkg
Andreas G. Müller
Reicht Ihren Mandanten tatsächlich eine komprimierte Forderungsaufstellung. Meine Mandanten wollen am Jahresende/bei Beendigung des Mandats eine Aufstellung aus der genau zu erkennen ist, wann welche Zahlung auf welchen Forderungsbestandteil bezahlt wurde.
Ich habe mich mit den meisten Mandanten auf diese Form geeinigt, nachdem bislang kein Buchhalter meiner verschiedenen Mandanten mit einem vollständigen Forderungskonto etwas anfangen konnte (oder wollte). Letztendlich wollen die ja nur wissen, wie viel Hauptforderung, wie viel Zinsen und wie viel Kosten bezahlt wurden, um das entsprechend verbuchen zu können.
Bei mir ist der Bereich FB komplett leer:
Hallo Herr Kollege,
bei uns ist hier "Leben drin", aber es sieht anders aus:
Unter Mahnverfahren /Zwangsvollstreckung haben wir
Das FoKo ist unter Punkt 2 das einzige Schreiben.
Haben Sie das FoKo denn noch in den alten Version des Schreiben erstellen?
Hallo Herr Hänsch,
bei uns ist derzeit folgende Darstellung (=RA Hayko) gegeben.
Allerdings sind hier die Strukturen | Benennungen der Verzeichnisse nicht verändert worden.
Freundliche Grüße
Jan Drößler
Noch etwas ist mir aufgefallen: die neue Forderungsaufstellung enthält keinen Hinweis auf den/die Vollstreckungstitel. Habe ich das vielleicht übersehen?
Sehr geehrter Herr Hänsch,
die neue Forderungsaufstellung zur DVD 11.0 enthält keine Auflistung der Titel, standalone ebenso wie als Anlage zur Maßnahme. Im Rahmen der Maßnahme Vollstreckungsandrohung werden die zugeordneten Titel im Schreiben selbst aufgeführt.
Wir haben einen Wunsch erfasst, die Titel wieder mit aufzunehmen. Der Wunsch wird an die Entwicklung geleitet und nach Häufigkeit / Dringlichkeit des Wunsches priorisiert und so bald als möglich umgesetzt.
Bitte verwenden Sie zunächst als Alternative das Standardschreiben "FB10" im Fenster "Schreiben erstellen"; dieses enthält die Forderungsaufstellung in der bis zur 10.1 bekannten Form.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Sehr geehrter Herr Hänsch,
noch eine Frage aus unserer Entwicklung zur Konkretisierung des Wunsches:
Welchem Zweck dient der Titel in der Forderungsaufstellung in welchem Zusammenhang?
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Hallo Herr Kollege,
soweit ich im Vorfeld die Diskussion und Überlegungen zur Frage ob in die Forderungsaufstellung eine Titel aufgenommen werden soll oder nicht verfolgt habe, war letztlich ausschlaggebend die nunmehr gewählte Darstellung, dass die Forderungsaufstellung flexibler verwendbar sein sollte.
Die Forderungsaufstellung sollte aus dem Kontext der Zwangsvollstreckung herausgelöst werden, da - bei allen Unzulänglichkeiten die derzeit vorhanden sind - eine Tendenz des Gesetzgebers vorhanden ist, diese Angaben in Formulare aufzunehmen. Neben der Zwangsvollstreckung besteht aber immer wieder der Bedarf Forderungsaufstellungen zu erstellen und versenden.
Ich stand zunächst diesen Überlegungen reserviert gegenüber, kann sie aber nach längerer Überlegung und Verwendung in der Praxis, nur unterstützen.
mit freundliche kollegialen Grüßen
Andreas G. Müller
Sehr geehrte Frau Kubisch,
ich sehe die Angabe des Titels in der Forderungsaufstellung als ein Gebot der Klarheit und Übersichtlichkeit an. Man kann mit einem Blick erfassen, ob eine Forderung tituliert ist oder nicht und welche Qualität und welches Alter der Titel haben.
Dazu kommt, dass insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen immer titelbezogen ausgeführt werden (Forderungen aus dem Forderungskonto, die nicht explizit einem Titel zugeordnet sind, werden dann nicht aufgeführt), so dass auch hier klar erkennbar die Angabe des jeweiligen Titels essentiell ist.
Und auch wenn die Tendenz des Gesetzgebers dazu geht, die Forderungsaufstellung in ein Formular zu fassen, gibt es genügend Anlässe und Möglichkeiten, auch in der Zwangsvollstreckung statt einer Eintragung im Formular eine eigene Forderungsaufstellung vorzulegen (es gibt ausreichend frische Rechtsprechung dazu, die ich aber im Moment, da im Zug, nicht parat habe).
Und schließlich: welchen Vorteil hat es, den Titel NICHT mit aufzuführen? Wenn ein Titel nicht existiert, bleibt das entsprechende Feld einfach leer.
Hallo Herr Kollege,
Ihre Argumente kann ich dem Grunde nach nachvollziehen;
aber: ob eine Forderung und wann diese tituliert wurde, muss ich doch in Zeiten der Digitalisierung nicht auf dem zum Ausdruck bestimmten Dokument "Forderungsaufstellung" entnehmen. Hierzu ist das Forderungskonto innerhalb der Akte doch der wesentlich bessere Platz.
Ferner:
Nach BGH Beschluss vom 15.06.2016, Az. VII ZB 58/15, darf das Vollstreckungsgericht im Rahmen des streng formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht prüfen, ob eine vom Gläubiger vorgenommene Verrechnung von an ihn geleisteten Zahlungen gemäß § 367 Abs. 1 BGB richtig verbucht wurde. Dieses Argument gilt auch für alle anderen Vollstreckungsorgane. Damit dient die Forderungsaufstellung allein der Arbeitserleichterung des Vollstreckungsorgans bei der Prüfung, ob die Forderung nachvollziehbar und richtig ist.
Wird die ratio weitergedacht, bedeutet dies doch: Ein Vollstreckungsorgan darf nur prüfen, existiert ein Titel mit Klausel und ist dieser zugestellt; sind die Vollstreckungskosten durch entsprechende Belege nachgewiesen und kann ich anhand dieser Daten den zu vollstreckenden Betrag nachvollziehen. Ist der zu vollstreckende Betrag geringer als die Summe der aus dem Titel erkennbaren Beträge und der Belege ist die beantragte Vollstreckungsmaßnahme rechtmäßig und antragsgemäß durchzuführen. Nur wenn die Summe aus beidem geringer als der zu vollstreckende Betrag ist, besteht Anlass die Rechtsmäßigkeit des Auftrags anzuzweifeln und daher nachzufragen.
Zuletzt noch: Welcher Mehrwert ist mit der Angabe des Titels in der Forderungsaufstellung verbunden?
Sehr geehrter Herr Hänsch,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Wir werden diese Aspekte bei den Planungen berücksichtigen, möglicherweise als Option.
Im Rahmen der ZV-Maßnahme ist die Forderungsaufstellung als Anlage zu betrachten. Informationen zum Titel sind dabei immer im "Hauptdokument" aufgeführt. Die Beschreibung des Titels enthält i.d.R. Bezeichnung, Datum, Gericht sowie Aktenzeichen.
a) "Formulare" (=Maßnahmen) aus der Zwangsvollstreckung:
b) Die Angaben zum Titel sind analog auch für bei ZV-Maßnahmen, die als Word Dokument erzeugt werden, enthalten:
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt
Hallo liebe Kollegen,
noch eine "Verschlimmbesserung" ist mir aufgefallen. Im außergerichtlichen Aufforderungsschreiben (Maßnahme) ist die Unterscheidung zwischen "mit Klageauftrag" und "ohne Klageauftrag" aus vorher unterschiedlichen Dokumenten in einen ankreuzbares Feld der nunmehr einheitlichen Maßnahme "Aufforderungsschreiben" gewandert.
Das außergerichtliche Aufforderungsschreiben hatte ich vorher an meine Bedürfnisse angepasst - jetzt sind alle Anpassungen weg.
Das neue Aufforderungsschreiben wird aus der Vorlage "Außergerichtliches Aufforderungsschreiben.docx" erstellt, die ich jetzt wieder bearbeiten und umarbeiten darf. 😞
Habe ich auch das in den Hinweisen der DATEV zur Umstellung übersehen?
Und Übrigens: in der neuen Vorlage wird das Feld «phx[Foko.Forderungen]» verwendet, ich werde ausprobieren, ob das für meine Bedürfnisse (siehe oben) eine sinnvolle Lösung ergibt.
Sehr geehrter Herr Hänsch,
die wichtigsten Neuerungen zur 11.0 finden Sie in der Arbeitsunterlage Art.-Nr. 34073 Anwalt classic - Informationen zur Programm-DVD 11.0 zusammengefasst.
Diese können Sie auf der Seite unter "kostenfreier Download" herunterladen. Auf S. 29 ist die neue Maßnahme "Außergerichtliches Aufforderungsschreiben" kurz beschrieben. Und oben auf der Seite ist das Info-Dokument verlinkt: Außergerichtliches Aufforderungsschreiben erstellen in Anwalt classic.
Alle Anwender wurden darüber per E-Mail bzw. Post am 10.08.2017 informiert. Es gibt auch noch kostenlose Neuerungen-DSOs, in denen diese Neuerungen alle vorgestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Silvia Kubisch
Produktmanagement Rechtsanwaltsmarkt