Hallo,
immer wieder hört man von Seiten der Krankenkassen, dass eine Auszahlung von angesammelten Überstunden NICHT als Einmalbezug abgerechnet werden darf.
In den Dokument von Datev ist es aber genauso zu finden. Was hat es denn damit auf sich?
Gibt es noch eine weitere Erklärung wann das mit dem EBZ genau möglich ist? Vielleicht versteht man das an dieser Stelle einfach
nur nicht wie es gemeint ist.
Auch gibt es an anderer Stelle Aussagen, dass es von den Prüfern nicht moniert wird wenn es als EBZ ausbezahlt wird.
(Mit EBZ würde eine höhere Abgabe anfallen).
Grüße
Nico
Hallo Frau Nico,
grundsätzlich ist es erst einmal so, dass Überstunden in den Monaten abzurechnen sind, in denen diese angefallen sind. Und dies gilt auch bei rückwirkender Auszahlung.
Man kann aber als Vereinfachungsregelung die Überstunden auch als Einmalbezug abrechnen. Wichtig ist, dass dies nicht als "normaler" Einmalbezug abgerechnet wird. In dem Fall würde nämlich keine Umlage 1+2 auf diesen Einmalbezug anfallen. Somit muss diese Abrechnung über die Stammlohnart 877 erfolgen. Dann werden sowohl die Beiträge als auch die Umlagen korrekt berechnet.
Dies funktioniert allerdings nur, solange Sie mit dem laufenden Entgelt und dem Einmalbezug die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung nicht überschreiten. Dann wird nämlich die Umlage maximal auf diesen Betrag berechnet. Hierfür erhalten Sie aber einen entsprechenden Hinweis im Fehlerprotokoll bei der Probeabrechnung bzw. endgültigen Abrechnung.
Wie man zu höherer Sozialversicherungsbeiträgen kommen soll, ist mir jetzt erst einmal rätselhaft.
Steuerlich kann dies zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Dies wird aber im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung ausgeglichen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Hallo Herr Lutz,
vielen Dank, das bringt Licht ins Dunkel.
Auch meine ich dass die Abrechnung als EBZ nur im laufenden Jahr oder die ersten drei Monate im Folgejahr durchgeführt werden darf. Ist das richtig?
Zu höheren SV-Beiträgen würde man kommen, wenn man die Üstd. im Folgejahr abrechnen würde also nach den ersten drei Monaten weil dann andere SV-Beiträge (meist höhere) angesetzt werden als im laufenden Jahr.
Grüße Nico
Hallo Frau Nico,
ja, bei jahresübergreifenden Abrechnungen kann das passieren.
Wir versuchen dies bei uns jeweils so zu lösen, dass wir die Überstunden des Vorjahres als Nachberechnung auf den Dezember des Vorjahres (mit StLA 877) vornehmen. So muss man dies zumindest nicht in jeden einzelnen Monat buchen. Steuerlich wird dies dann programmseitig eigentlich "von alleine" korrekt im aktuellen Jahr als Sonstiger Bezug versteuert.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielen Dank!!!