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ESt und elektronische Übermittlung der individuellen Anlagen?

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letzte Antwort am 28.07.2017 08:31:50 von w_paul
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manu
Einsteiger
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Hallo,

ist es möglich die individuellen Anlagen aus dem ESt-Programm elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln?

Danke schon mal für Eure Hilfe...

cro
Experte
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Hallo,

das ist meines Wissens aktell nicht möglich.

Vielleicht kann das DATEV-Team eine Auskunft geben, ob überhaupt und wann Elster-Software eine solche Möglichkeit vorsieht. Vielen Dank.

Gruß

C. Rohwäder

grandfunck
Fachmann
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Moin, moin,

soweit mir bekannt, geht dies noch nicht, leider.

Auf dem IT-Club vor einigen Wochen hatten wir dies Thema auch kurz angesprochen noch erweitert hinsichtlich der Belege, die die Ämter ja flächendeckend demnächst nicht mehr haben wollen, sondern die StB irgendwann später ausgewählt nachliefern sollen.

Warum die DATEV es mit der vorhandenen Marktmacht nicht schafft (oder vielleicht auch gar nicht will), alles das in einem Rutsch an die Finanzverwaltung zu übertragen, was für die Erklärungen wichtig ist, konnte mir bislang niemand sagen. Es hieß auf dem IT-Club sinngemäß: Das ist doch Aufgabe von Verband und Kammer und nicht der DATEV.

Als Dienstleister des Berufes und Genossenschaft wünsche ich mehr Eingehen auf die Wünsche und Belange der Genossen. Alles soll digital gespeichert werden, die Erklärungen sind es ohnehin schon (weiter fehlende Historisierung mal ausgeklammert, dito Nachweis der übertragenen Daten), die Belege werden mehr und mehr eingescannt und stehen dann auch digital zur Verfügung.

Es wäre daher nur ein logischer Schritt, alle für die Erklärung erstellten Nebenrechnungen (= individuelle Anlagen) und auch die berücksichtigten Belege in einem Zug elektronisch zu übertragen. Wenn dies dann auch ordentlich dokumentiert wird, kann niemand mehr mit § 173 AO kommen, zumindest nicht mehr so leicht, und die Verwaltung hätte alle Unterlagen als Scan vorliegen, die Bearbeitung wäre auf beiden Seiten ohne weitere Verzögerung möglich, Steuerberater müßten nicht später (ohne Vergütung?) für das Finanzamt selektiv Belege nachreichen... Also eigentlich ein typisches win-win-Szenario.

Steuerpflichtige müssen eine ausreichende EDV vorhalten, warum sollte sich die Verwaltung, die das Digitale ja fordert, darauf berufen können, die Technik nicht vorhalten zu können? Wer will, der muß auch leisten! Hier sollten DATEV, Verbände und Kammer zusammen auf einer Seite des Stranges ziehen. 

So gut wie der Marktführer in vieler Hinsicht mit der Finanzverwaltung zusammen arbeitet sollte doch auch einmal etwas Erleichterung für den Berufsstand dabei herauskommen (ok., tw. ist dies ja schon gelungen, aber überwiegend doch Vereinfachung für die Verwaltung). Elektronisch übertragen zu müssen, dann aber Erläuterungen per Post und (viel) später noch die/einzelne Belege nachreichen ... das hat nix mit Steuererklärung X.0 zu tun, das ist nur Arbeitsbeschaffungsprogramm für unseren Beruf.

Schade eigentlich, ich hätte gern positiver geantwortet.

Schöne Grüße

WF

theo
Meister
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ist es möglich die individuellen Anlagen aus dem ESt-Programm elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln?

Ja, per Email scnr

in dubio pro theo
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0815
Fachmann
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Hallo WF,

da gibt es aus meiner Sicht von Seiten der Steuerberatungen nur das "Druckmittel", solange immernoch die nötigen Belege immer mit ans FA zu senden, bis es eine Regelung gibt, die für beide Seiten effektiv in den Arbeitsfluss passt, und nicht nur für die Verwaltung.

Denn ich stimme Ihnen absolut zu, ich habe auch keine Lust, mich nach manchmal drei Monaten nochmal in alles hineinzudenken. Daher sende ich wie gehabt die nötigen Belege gleich mit, und dann kann der Sachbearbeiter beim Finanzamt die Belege auswählen, die er sich ansehen möchte. Habe dadurch recht wenige Rückfragen. Und nebenbei haben Sie auf diese Weise die Belegübersendung mit in der Zeit für das Erstellen der Erklärung und sehen gleich bei der Honorarabrechnung, ob die Zehntel mal nach unten oder oben angepasst werden sollten.

Viele Grüße.

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f_mayer
Fachmann
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Ich bezweifle, dass die Marktmacht der DATEV (oder von sonst irgendjemanden) die Finanzverwaltung beeindruckt. Belege unaufgefordert an das Amt zusenden könnte bald auch nicht mehr funktionieren, so wie ich das verstanden habe, werden die Ämter solche postwendend zurückschicken, ohne dass hierdurch die Belege als dem Finanzamt bekannt gegeben gelten, sprich das Amt kommt dennoch durch "neue Tatsachen" in alte Bescheide rein.

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... werden die Ämter solche postwendend zurückschicken, ohne dass hierdurch die Belege als dem Finanzamt bekannt gegeben gelten, sprich das Amt kommt dennoch durch "neue Tatsachen" in alte Bescheide rein.

Mal sehen ob die Gerichte es genauso beurteilen, dass ein Steuerberater, dem sein Mandant offenbart, dass er Steuern hinterzogen hat, mit dem Satz "das habe ich jetzt nicht gehört" aus dem Schneider ist, wenn er die Steuererklärung trotzdem erstellt 🙂

grandfunck
Fachmann
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Moin, moin,

der Smiley ist schon richtig gesetzt. Zumindest in Schleswig-Holstein ist eine Übermittlung von geschützten Emails an das FA nicht möglich.

Dazu eine Anekdote aus dem FA Bad Segeberg (nach einem Kollegen auf dem IT-Club Treffen vor einigen Wochen, nicht wörtlich nur inhaltlich):

FA: Bitte keine Mails senden, die laufen in der Poststelle auf, werden gedruckt und intern an die Empfänger verteilt.

Weiter auf die Frage nach Belegeinreichung:

AN-Bezirk: Gebt uns bloß keine Belege her, wir kommen mit der Arbeit eh nicht nach...

PersGes-Bezirk: Bitte gebt uns möglichst alles in Belegen her, gern auch die Bilanz, unser EDV ist ...

Unser Klimagespräch in NMS steht noch aus, ich bin gespannt, ob es Ähnliches zu hören gibt.

Vermutung meinerseits (auch in Erinnerung an ELENA und co.): Die Verwaltung fordert immer Digitalisierung (auch vom kleinsten Unternehmer ohne Rücksicht auf nicht vorhandene EDV, die muß dann halt gekauft werden), kommt aber selber nicht in die Hufe um überhaupt Mindeststandards zu realisieren.

Kosten und Arbeit werden schon kräftig auf andere (AG, Banken, Versicherungen, Steuerpflichtige, StB ...) abgeschoben, jetzt noch durch einfache Arbeitsanweisungen die Gesetze (z. B. 173 AO oder Amtsermittlungsgrundsatz) auszuhebeln hat für mich wenig mit einem Rechtsstaat zu tun.

Auch ich werde weiter Papierbelege einreichen (evtl. auch mal Scans per Fax, ob dann auf der Gegenseite alles ausgedruckt wird?) und ggf. Gerichtsentscheidungen abwarten.

Trotzdem wäre es schön wenn wir bzw. unsere Vertreter (Kammer, Verband) oder Dienstleister (DATEV)  alternative, für uns praktische und rechtssichere Alternativen erarbeitet würden. Dazu gehört die Übermittlung von Erläuterungen und Belegen in einem Zug mit der elektronischen Erklärung, wenn wir keine von der DATEV immer wieder negativ angesprochenen Brüche im System haben wollen. Im Magazin 7/2017 spricht die DATEV ja auch etwas Richtiges aus: "Bei der Weiter­ent­wick­lung muss darauf geachtet werden, dass ein gleich­mäßiges Ver­hält­nis von Nutzen und Auf­wand für den Berufs­stand der Steuer­be­rater bestehen bleibt."

Schöne Grüße in die Runde

WF

0815
Fachmann
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Dass das FA zukünftig Belege ungelesen zurück senden könnte, klingt ja sehr interessant und gleichzeitig unverschämt ... Noch mehr, wenn man an nicht steuerlich vertretene Bürger denkt.

Dazu fällt mir folgendes ein:

Korrekturmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

Ähnliche offenbare Unrichtigkeiten der Finanzbehörde können über § 129 AO korrigiert werden. Gleichartige Fehler des Steuerpflichtigen können nur unter der Voraussetzung, dass es sich dabei um einen „Übernahmefehler“ handelt, Berücksichtigung finden.

Beispiel

Dr. G. Sund (GS) möchte in seiner Steuererklärung verschiedene Spenden i. H. v. insgesamt 1.800 € an gemeinnützige Organisationen als Sonderausgaben geltend machen, versäumt es aber, die entsprechende Kennzahl im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auszufüllen.

1. GS hat die detaillierte Aufstellung mit den entsprechenden Spendenbelegen der Steuererklärung nicht beigefügt.

2. Die Aufstellung und die Belege liegen der Steuererklärung bei.

3. Die Höhe der Spenden wurde in der richtigen Kennzahl eingetragen und vom zuständigen Bearbeiter „abgehakt“, aber bei der Erfassung der Daten versehentlich nicht berücksichtigt.

Zu 1.:

GS hat hier versehentlich die Kennzahl im Steuererklärungsvordruck nicht ausgefüllt, sodass es sich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit handelt. Dieser Fehler unterlief jedoch nicht

der Finanzbehörde, und daher nicht bei Erlass eines Verwaltungsaktes. Da die Unrichtigkeit mangels eingereichter Unterlagen für die Finanzbehörde auch nicht erkennbar war, handelt es sich nicht um einen „Übernahmefehler“. Es ist weder eine Berichtigung nach § 129 AO noch eine Änderung nach § 173a AO möglich.

Zu 2.:

Auch hier handelt es sich grundsätzlich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit des Steuerpflichtigen. Da diese aber aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich war, macht sich die Finanzbehörde den Fehler zu eigen; er wird zu einem „Übernahmefehler“. Eine Berichtigung nach § 129 ist damit grundsätzlich möglich.

Zu 3.:

Da es sich um eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i. S. d. § 129 AO handelt, die bei Erlass des Verwaltungsaktes unterlaufen ist (= Fehler der Finanzbehörde), ist eine Berichtigung nach § 129 AO möglich.

Quelle: Dipl.-Finanzwirt (FH) Mario Ehrensberger: “Korrektur von Schreib- oder Rechenfehlern des Steuerpflichtigen”, Die Steuerfachangestellten, NWB-Verlag/Kiehl, 07/2017, Seite 9 bis 12.

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w_paul
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Ich fände es hilfreich, wenn zur EÜR Kontennachweise (wie bei der E-Bilanz) mit gesendet werden könnten.

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letzte Antwort am 28.07.2017 08:31:50 von w_paul
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