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Vielleicht kann mir ja jemand helfen. Ich haben einen Mandanten mit mehreren Betriebsstätten in dem gleichen Rechtskreis.

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letzte Antwort am 27.07.2017 07:26:34 von krp
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krp
Beginner
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Hallo,

ich habe einen Mandanten mit mehreren Betriebsstätten. Zum 31.05.2017 hat eine Betriebsstätte den Betrieb eingestellt, so dass ich die Mitarbeiter ab Juni der Hauptbetriebsstätte zugeordnet habe! Jetzt hat mich die Krankenkasse angerufen und möchte von mir eine Meldung (13) haben!

Lohn + Gehalt hat mir aber keine Ab- bzw. Anmeldung erstellt. Was meiner Meinung nach auch richtig ist! oder liege ich da jetzt falsch?

Die nette Dame von der Krankenkasse war sehr negativ und kann meine Argumentation nicht verstehen!

Wechsel des Beschäftigungsbetriebs innerhalb des Rechtskreises

Gemäß § 28a SGB IV ist eine Ab- und Anmeldung nur zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer von einem Beschäftigungsbetrieb im Beitrittsgebiet zu einem Beschäftigungsbetrieb im übrigen Bundesgebiet oder umgekehrt wechselt. Es ist somit keine DEÜV-Meldung beim Wechsel des Beschäftigungsbetriebs innerhalb des Rechtskreises zu erstellen.

t_r_
Allwissender
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Nachricht 2 von 7
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Hallo,

ich kenne innerhalb eines sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgebers auch "nur" dann die Meldung beim Rechtskreiswechsel.

Früher gab es mal, dass Arbeitgeber über mehrere Betriebsnummern Beitragsnachweise an die Krankenkassen übermittelt haben. Dann hatte die Krankenkasse für jede Betriebsnummer ein eigenes Beitragskonto. Dann hat aber auch das Unternehmen für jeden Beschäftigungsbetrieb einen eigenen Beitragsnachweis, also einen Beitragsnachweis pro Betriebsnummer abgegeben. In solchen Fällen wäre eine Wechselmeldung - obwohl gesetzlich nicht vorgesehen - notwendig, da bei Schließung des Beschäftigungsbetriebs auch das Beitragskonto geschlossen werden muss. Dann ständen diese Arbeitnehmer tatsächlich ohne Meldung da.

Das wäre die einzige Möglichkeit, die mir einfällt, warum An- und Abmeldungen innerhalb des geleichen Arbeitgebers und Rechtskreises notwendig seien könnten.

Viele Grüße

T. Reich

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krp
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Danke. Aber so richtig hilft mir das nicht weiter! Die Dame von der KK ist der absolute Wahnsinn :-(!

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin,

dann sollte die Dame von der Krankenkasse doch auch eine Rechtsgrundlage für die Meldepflicht nennen können - der § 28 a Abs. 1 Nr. 15 greift hier ja eben nicht.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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rvh
Erfahrener
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Hallo zusammen,

das Problem ist ein kasseninternes - das hatten wir hier auch schon ...

Da hilft nur hartnäckig zu bleiben, denn die Kasse muss dann einfach einmal manuell in ihrer eigenen EDV die nächste reguläre Meldung auf die beiden Betriebsnummern verteilen.

Gute Nerven wünscht

R. Hein

Herzliche Grüße aus Nordbaden
Rolf
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„Das Problem zu erkennen, ist wichtiger, als die Lösung zu erkennen, denn die genaue Darstellung des Problems führt zur Lösung.“
(Albert Einstein, 1879-1955)
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sue
Aufsteiger
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Moin,

dann sollte die Dame von der Krankenkasse doch auch eine Rechtsgrundlage für die Meldepflicht nennen können - der § 28 a Abs. 1 Nr. 15 greift hier ja eben nicht.

Viele Grüße

Uwe Lutz

Genau, wenn ich mit der Sachbearbeiterin nicht weiterkomme, verlange ich die Rechtsgrundlagen per Fax von ihr. Dann hat man innerhalb kurzer Zeit mit dem "Chef" zu tun, was sich in der Regel als produktiver erweist.

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krp
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Das Problem ist gelöst!

Es gibt keine An-/Abmeldung. Die Krankenkasse muss es intern umstellen!

Der Chef der KK hat sich entschuldigt!

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letzte Antwort am 27.07.2017 07:26:34 von krp
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