Hallo Guten Morgen,
vielleicht kann mir kurz jemand helfen? 🙂
Habe folgenden Fall:
GbR Einnahmeüberschussrechner-Betriebsaufgabe zum 31.08.2016
Wollte folgendermaßen vorgehen (weiß allerdings nicht genau ob es so richtig ist)
1. Erstellung der Gewinnermittlung zum 31.08.2016 mit dem laufenden Gewinn. Übertragung in die Anlage EÜR
2. Danach Eröffnungsbilanz zum 31.08.2016 (Anlagevermögen, Fordungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungen)
3. Erstellung einer Schlussbilanz per 31.08.2016 mit Ermittlung des Übergangsgewinnes
Gibt es eine Datevlösung wie man am Besten vorgeht?
Der einfachste Weg wäre wahrscheinlich wenn ich eine Gewinnermittlung erstelle und auf einer separaten Excel-Tabelle den Übergangsgewinn händig ermitteln würde und diese dann in Zeile 78 der Anlage EÜR eintragen würde. Weiß allerdings nicht ob das zulässig ist.
Vielen Dank für eine kurze Nachricht!
Gruß
K. Stein
Wir ermitteln den Übergangsgewinn immer mit Excel und tragen ihn in die Anlage EÜR an.
Hallo Frau Stein,
letztendlich benötigen wir in diesen Fällen ja drei Ermittlungen:
1. Laufender Gewinn (Anlage EÜR)
2. Übergangsgewinn (laufender Gewinn)
3. Aufgabegewinn
Bei umfangreichen Ermittlungen des Übergangsgewinnes kann es sich anbieten, einen eigenen Rechnungswesen-Mandanten dafür zu benutzen. Hierzu reicht bei Bedarf ggf. ein anwendungsspezifischer Mandant mit WJ 31.08.-31.08. (ohne Verbindung zu den Zentralen Stammdaten) aus.
Bei überschaubaren Fällen sind für die Ermittlungen des Übergangs- und Aufgabegewinnes die Excel-Varianten oft zeitlich vorteilhafter.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Der einfachste Weg wäre wahrscheinlich wenn ich eine Gewinnermittlung erstelle und auf einer separaten Excel-Tabelle den Übergangsgewinn händig ermitteln würde und diese dann in Zeile 78 der Anlage EÜR eintragen würde. Weiß allerdings nicht ob das zulässig ist.
Vielen Dank für eine kurze Nachricht!
Gruß
K. Stein
Zulässig ist das nicht, aber pragmatisch.
Ich buche alle "Abgrenzungen" über 1500 und 1700, Entnahmen/Verkäufe des Anlage- und Umlaufvermögen zum Betriebsaufgabedatum ein.Den entstehenden Gewinn aus der EÜR 1.1.-31.8. teile ich dem Finanzamt in einer individuellen Anlage in laufenden, Übergangs- und Aufgabegewinn auf.
Dieses Vorgehen ist von den hiesigen FÄ bisher nur 2 x bemängelt worden (aber trotzdem so veranlagt worden)
Viele Grüße
Meine bevorzugte Variante:
Zulässig ist jede Methode, nachdem keine Verpflichtung besteht, überhaupt eine Aufgabebilanz aufzustellen (BFH X R 163-164/87 v. 03.07.1991).
Grüße