Hallo in die Runde,
es geht um die Frage, ob bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes im Sinne des § 19 UStG bei Anwendung der Differenzbesteuerung nur die Marge oder der gesamte Verkaufspreis zu berücksichtigen ist. Dieser Sachverhalt ist hinsichtlich des nationalen Rechts sowie des Unionsrechtes umstritten.
Rechtsgebiete/Verfahren:
- § 25a UStG („Differenzbesteuerung“)
- § 19 UStG („Kleinunternehmerregelung“)
- § 10 UStG („Entgeltbegriff“)
- Abschnitt 251 Abs. 1 Satz 4 UStR 2008
- Abschnitt 19.3. Abs. 1 Sätze 4-5 UStAE
- Finanzgericht Köln 9-K-667/14 vom 13. April 2016
- Bundesfinanzhof XI-R-7/16
Ich würde mich freuen, wenn wir hier einen Erfahrungsaustausch über eventuell geführte Hauptsacheverfahren oder vorläufige Rechtsschutzverfahren führen könnten.
Viele Grüße
Christian Wielgoß
Praktische Erfahrung habe ich hierzu nicht.
Widmann ist in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 19 UStG Rz. 111, Stand: 09.06.2017, ebenso wie das BMF der Ansicht, dass beim Gesamtumsatz gem. § 19 Abs. 3 UStG auf die vereinnahmten Entgelte und nicht auf die Marge abzustellen ist.