abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Sicherheitseinbehalt und Umsatzsteuer

7
letzte Antwort am 18.07.2017 08:53:18 von
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
erickibler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 8
24032 Mal angesehen

Hallo,

vielleicht kann jmd. helfen.

Sofern bei einem Mandanten als Leistungserbringer die Forderung abzgl. eines Sicherheitseinbehalts bezahlt wird bleiben diese 5% als offene Forderung stehen. Umsatzsteuerrechtlich gilt der Sicherheitseinbehalt (mehr als 2 Jahre) als uneinbringlich und eine Umsatzsteuerberichtigung durchzuführen. Zu zahlen ist die Umsatzsteuer auf den Sicherheitseinbehalt sofern die tatsächliche Zahlung vom Leistungsempfänger erfolgt.

Im Jahresabschluss bleibt die Forderung in Höhe des Bruttobetrages ja gegenüber dem Leistungsempfänger bestehen.

Wie kann eine Umsatzsteuerberichtigung gebucht werden bei einem Sollversteuerer? Ein Ausweis als Umsatzsteuer nicht fällig führt zu einem Ausweis in der Bilanz als Steuerrückstellung, was ja zum einen bei einem Sollversteuerer fragwürdig ist und eigentlich auch falsch wäre.

Vielen Dank.

0 Kudos
Tags (1)
cro
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 8
14430 Mal angesehen

Hallo,

Hallo,

vielleicht kann jmd. helfen.

Sofern bei einem Mandanten als Leistungserbringer die Forderung abzgl. eines Sicherheitseinbehalts bezahlt wird bleiben diese 5% als offene Forderung stehen.

Warum wollen Sie an den 5% in den folgenden 2 Jahren etwas ändern? Wenn die 5% insgesamt uneinbringlich sind ist auszubuchen, ansonsten, innerhalb der Verjährungsfrist, insgesamt stehen lassen.

Gruß

C. Rohwäder

0 Kudos
christiankunz
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 3 von 8
14430 Mal angesehen

Hallo Herr Kibler,

auch der Ausweis einer Rückstellung für eine Ertragsteuer, für die zwar noch kein Bescheid vorliegt, deren Höhe aber bereits auf Heller und Pfennig feststeht, ist eigentlich
falsch – und dennoch üblich.

Wenn es Sie sehr stört, dann buchen Sie halt auf ein Konto „Verbindlichkeiten aus USt“ um.

Die Buchung auf das Konto „USt nicht fällig“ geht am einfachsten mit „Strg + S“ =
Wechsel von der voreingestellten Soll- zur Istbesteuerung für den aktuellen Buchungssatz.

Grüße

Offline Online
Nachricht 4 von 8
14430 Mal angesehen

Moin,

die Einzelwertberichtung ist das Mittel der Wahl. Sie buchen den SE über den Debitoren EWB z. F. an Erlöse aus Sicherheitseinbehalten (Erlöskonto ohne USt, Nachfrage vom FA garantiert), damit haben Sie den Debitoren sauber und in der Bilanz richtig, der Erlös muss jetzt noch um die USt berichtigt werden, die enthaltene USt buchen Sie dann von USt 19% auf USt 19% nicht fällig.

Gruß

KP

0 Kudos
erickibler
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 5 von 8
14430 Mal angesehen

Vielen Dank schon mal für die Antworten. Aber das ist nicht das, was ich erreichen wollte.

umsatzsteuerlich ist der SE uneinbringlich. Daher will ich die Umsatzsteuer korrigieren. Dies ohne Umsatzsteuerkonten direkt anzubuchen bzw. so, dass meine Verprobung funktioniert.

Eine Verbindlichkeit aus USt habe ich nicht solange der Kunde den SE nicht tatsächlich zahlt.

Eine Rückstellung USt nicht fällig erscheint mir bei einem Sollversteuerer will ich in der Bilanz nicht ausweisen.

ertragsteuerlich ist die Forderung nicht uneinbringlich; der Kunde ist nicht insolvent o.ä.. Auch eine EWB scheint mir mangels Grundlage falsch. Für die Bilanz bleibt die Forderung aus dem SE von 5% ja bestehen; als Bruttobetrag. Der Debitor soll sich vom Betrag her nicht ändern.

Ich werde es jetzt doch mit USt nicht fällig buchen und warte auf die Nachfragen vom Mandanten respektive dem FA.

bfit
Meister
Offline Online
Nachricht 6 von 8
14430 Mal angesehen

Hallo Herr Kibler,

ich denke, dass es richtig ist, wenn Sie die Umsatzsteuer für die Sicherheitseinbehalte auf "USt nicht fällig" buchen. Meiner Ansicht nach gehören die Beträge in die Steuerrückstellungen und zudem wollte der BFH ja auch mit seinem Urteil im Fall der Sicherheitseinbehalte die Sollversteuerer den Istversteuerern gleichstellen.

Viele Grüße,

B. Fitschen

0 Kudos
sue
Aufsteiger
Offline Online
Nachricht 7 von 8
14430 Mal angesehen

Vielen Dank schon mal für die Antworten. Aber das ist nicht das, was ich erreichen wollte.

umsatzsteuerlich ist der SE uneinbringlich. Daher will ich die Umsatzsteuer korrigieren. Dies ohne Umsatzsteuerkonten direkt anzubuchen bzw. so, dass meine Verprobung funktioniert.

Eine Verbindlichkeit aus USt habe ich nicht solange der Kunde den SE nicht tatsächlich zahlt.

Eine Rückstellung USt nicht fällig erscheint mir bei einem Sollversteuerer will ich in der Bilanz nicht ausweisen.

ertragsteuerlich ist die Forderung nicht uneinbringlich; der Kunde ist nicht insolvent o.ä.. Auch eine EWB scheint mir mangels Grundlage falsch. Für die Bilanz bleibt die Forderung aus dem SE von 5% ja bestehen; als Bruttobetrag. Der Debitor soll sich vom Betrag her nicht ändern.

Ich werde es jetzt doch mit USt nicht fällig buchen und warte auf die Nachfragen vom Mandanten respektive dem FA.

Ich halte das auch für vollständig richtig.

Da im Baubereich in der Regel nicht der vollständige Sicherheitseinbehalt bezahlt wird, ist der Ausweis als Rückstellung völlig richtig. Um der Diskussion mit dem FA auszuweichen,

würde ich die Kontenbeschriftung auf "USt nicht fällig aus Sicherheitseinbehalt > 2 Jahre" ändern und darauf achten, dasss der Kontennachweis der E-Bilanz in dem Bereich nicht eingeschränkt übertragen wird. Dann sollte auch der FA-Sachbearbeiter den Sachverhalt nachvollziehen können.

Viele Grüße

0 Kudos
Offline Online
Nachricht 8 von 8
14430 Mal angesehen

Der BFH verwendet (oder führt ihn in seiner Rechtsprechung neu ein) den Begriff der "zeitweiligen Uneinbringlichkeit". Schon daraus würde ich einen getrennten Ausweis der SE in der Bilanz ableiten. Ich spreche ausdrücklich von den SE ohne die Möglichkeit einer Sicherheitenstellung z. B. durch Bürgschaft (das Fehlen hat der BFH im Baufall als Voraussetzung gefordert).

Ob ich diese Forderung jetzt als EWB oder als Forderung > 1  Jahr zeige, ist zunächst unbedeutend. Meine Erfahrung zeigt auch, dass mit steigender Einbehaltsdauer auch das Ausfallrisiko steigt (der Bauherr findet immer etwas).

Was in der Literatur bisher nicht so präsent ist die Frage nach einer Abzinsung der Forderung, mir ist heute doch schon bekannt, dass ich die Forderung erst in einiger Zeit realisieren kann, daraus habe ich einen Zinsnachteil.

0 Kudos
7
letzte Antwort am 18.07.2017 08:53:18 von
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage