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empfangene Leistung im Juni Rechnungseingang im Juli Vorsteuer

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letzte Antwort am 19.07.2017 12:17:51 von wielgoß
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mo_ne
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Hallo Zusammen,

ich möchte die Rechnung in den Juni buchen die Vorsteuer darf aber erst im Juli in der UST Voranmeldung enthalten sein. Diese Vorgänge habe ich sehr oft. Bisher habe ich zwei Buchungssätze gemacht. Einmal in den Aufwand und einmal (SKR03) auf 1548. Das finde ich aber etwas umständlich und vor allem sieht man dann bei einer Kontrolle auf dem Aufwandskonto nicht dass mit Steuer gebucht wurde. Gibt es hier einen Steuerschlüssel den ich bei der Buchung miterfassen kann der diesen Sachverhalt gleich richtig bucht so dass das auf dem Aufwandskonto ersichtlich ist? Ich habe irgendwie dazu nichts gefunden oder gibt es eine andere Lösung um diese zwei Buchungssätze zu umgehen.

Vielen Dank.

marcohüwe
Meister
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Hallo,

schauen Sie sich doch mal folgendes Dokument an: 9211426 .

Mit freundlichen Grüßen

Marco Hüwe

kbt
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Nachricht 3 von 19
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Hallo,

diese Funktion und das Dokument ist zwar sehr hilfreich - wenn es sich jedoch um Rechnungen handelt, die z.B. am 31.05. datiert sind und per Post an den Mdt. versandt wurde, gehört die USt. auch in den Folgemonat. Hier lässt Datev die Funktion nicht zu, denn das Leistungsdatum darf nicht in den Folgemonat. Also doch wieder zwei Buchungen (mit #1548) -- oder hat hier auch jemand eine Lösung?

Vielen Dank im Voraus.

Sandra Güldner

www.stb-kbt.de

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wielgoß
Experte
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Hallo Frau Güldner, hallo Frau Dallmann,

das Leistungsdatum unterstützt auch diesen "Posteingangsfall".

Nehmen wir Ihr Beispiel:

Monat der Leistungserbringung (BWA-wirksam): Mai 2017

Rechnungsdatum: 31. Mai 2017

Eingang der Rechnung: 2. Juni 2017

Erfassen Sie die Rechnung mit dem Leistungsdatum 31. Mai 2017 und dem (vorläufigen) Belegdatum 2. Juni 2017. Übernehmen Sie den Buchungssatz. Die Vorsteuer ordnen Sie so der Periode/dem VAZ Juni 2017 zu.

Anschließend ändern Sie das Belegdatum auf das korrekte Rechnungsdatum 31. Mai 2017. Die ursprüngliche Vorsteuer-Periode Juni 2017 bleibt dabei erhalten. Die Auflösungsbuchung für die Vorsteuer im Juni 2017 trägt weiterhin das (ursprüngliche) Datum 2. Juni 2017.

Alternativ: Falls der Posteingang einer Rechnung in einer späteren Periode als das Rechnungsdatum liegt, müssen Sie die Rechnung in einem Stapel mit der Periode (Datum bis) des Posteingangs erfassen, damit ein korrekter Ausweis der Steuer erfolgen kann (siehe Ratgeber Leistungsdatum). Im Beispiel würde die Rechnung mit Beleg- und Leistungsdatum 31.05.2017 in einem Buchungsstapel für Juni 2017 zu erfassen sein. Die Buchung wird für die Aufwandszuordnung der Periode Mai 2017 zugeordnet, der Vorsteuerabzug bleibt in der Periode Juni 2017.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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kbt
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Danke - die Variante mit dem nachträglich geänderten Rg.Datum war mir noch nicht bekannt (das Leistungsdatum muss stehen bleiben - habe beides ausprobiert). Auch noch nicht die Königslösung, aber sicher einfacher/schneller als #1548 zu buchen.

Vielen Dank

Sandra Güldner

www.stb-kbt.de    

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mo_ne
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Danke für die Hilfe. Für mich war das schon die Lösung.

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m_brunzendorf
Fachmann
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Wo ist denn allgemein bitte das Problem?

Das Leistungs- und Rechnungsdatum sind z.B. Mai 2017 und 31.05.2017.

Wenn der Mandant die schriftliche Rechnung per Post am 02.06.2017 bekommt gehört der Aufwand und die Vorsteuer doch beides in den Mai 2017.

Seit wann interessiert es die Finanzbuchhaltung, wann die postalische Rechnung beim Mandant ankommt?

Bei uns wartet der Mandant bis zum 10. des Folgemonats um uns seinen Ordner mit den Belegen zu bringen um gerade diesen (teilweise noch längeren Postlauf) einzukalkulieren, damit der Buchhaltungsbelegordner so vollständig wie möglich ist.

Viele Grüße

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mo_ne
Beginner
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Das Umsatzsteuergesetz besagt das bzgl. des Vorsteuerabzuges.

§ 15 UStG – Vorsteuerabzug

(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

  1. 1.die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. 2. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. 3Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;

Sie besitzen eine Rechnung nur dann wenn Sie diese in der Halten. Das dass im Mai nicht der Fall war weil die Rg. erst im Juni zugegangen ist muss die Rg. zwar wegen dem Zeitraum in dem die Leistungs erbracht wurde in den Mai die Vorsteuer darf aber erst im Juni abgezogen werden.

wielgoß
Experte
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Hallo Herr Brunzendorf,

der Vorsteuerabzug ist (eigentlich) erst in dem Voranmeldezeitraum möglich, in dem alle Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Dazu gehört auch der Besitz der materiellen Rechnung (vgl. z. B. BFH V-R-33/01 oder Abschn. 15.2 Abs. 2 Satz 7 und 8 UStAE).

Streng genommen wäre auch unterjährig eine genaue Abgrenzung notwendig. Spätestens zum Jahresende ist eine genauere Abgrenzung besonders in Hinblick auf die Vollverzinsung bei späterer Feststellung im Einzelfall schon wichtig...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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m_brunzendorf
Fachmann
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Vielen Dank für die umfangreichen Antworten.

Bisher hatte ich das so verstanden, dass mir ja die entsprechende Rechnung vorliegt und es deshalb kein Problem ist.

Nachdem ich nun die mehreren Links gelesen habe, sehe ich, dass dies nicht rückwirkend (für den z.B. 31.5.) gilt.

Vielen Dank für die Aufklärung.

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wielgoß
Experte
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Hallo Herr Brunzendorf,

zu dem Thema ist allerdings ganz allgemein zu bemerken, dass dies praktisch bei Betriebsprüfungen, Nachschauen oder Sonderprüfungen sehr unterschiedlich gehandhabt wird...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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m_brunzendorf
Fachmann
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Hallo Herr Wielgoß,

genau deshalb war meine Überraschung so groß, denn bisher hatte sich bei uns kein Betriebsprüfer über diese Handhabe beschwert. Aber sicher ist sicher.

Vielen Dank nochmals und viele Grüße

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sue
Aufsteiger
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Hallo Frau Güldner, hallo Frau Dallmann,

das Leistungsdatum unterstützt auch diesen "Posteingangsfall".

Nehmen wir Ihr Beispiel:

Monat der Leistungserbringung (BWA-wirksam): Mai 2017

Rechnungsdatum: 31. Mai 2017

Eingang der Rechnung: 2. Juni 2017

Erfassen Sie die Rechnung mit dem Leistungsdatum 31. Mai 2017 und dem (vorläufigen) Belegdatum 2. Juni 2017. Übernehmen Sie den Buchungssatz. Die Vorsteuer ordnen Sie so der Periode/dem VAZ Juni 2017 zu.

Anschließend ändern Sie das Belegdatum auf das korrekte Rechnungsdatum 31. Mai 2017. Die ursprüngliche Vorsteuer-Periode Juni 2017 bleibt dabei erhalten. Die Auflösungsbuchung für die Vorsteuer im Juni 2017 trägt weiterhin das (ursprüngliche) Datum 2. Juni 2017.

Alternativ: Falls der Posteingang einer Rechnung in einer späteren Periode als das Rechnungsdatum liegt, müssen Sie die Rechnung in einem Stapel mit der Periode (Datum bis) des Posteingangs erfassen, damit ein korrekter Ausweis der Steuer erfolgen kann (siehe Ratgeber Leistungsdatum). Im Beispiel würde die Rechnung mit Beleg- und Leistungsdatum 31.05.2017 in einem BuchunIchgsstapel für Juni 2017 zu erfassen sein. Die Buchung wird für die Aufwandszuordnung der Periode Mai 2017 zugeordnet, der Vorsteuerabzug bleibt in der Periode Juni 2017.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

Ich buche diesen Fall im Juni Vorlauf mit Rg-Datum 31.5. und Leistungsdatum 31.5.. Über das sich dann öffnende Fenster schiebt man den Nettobetrag dann ertragsteuerlich in den Mai, die Vorsteuer verbleibt im Juni.

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mkolberg
Meister
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Wenn dem so wäre, dann könnte jeder Betriebsprüfer alle Monats- bzw. Sammelrechnungen zum 30. bzw. 31. pauschal in den nächsten Monat verschieben, während der Rechnungsaussteller natürlich die MwSt im laufenden Monat abführen muß.

Die Finanzverwaltung hätte damit alle MwSt- Beträge der üblicherweise richtig großen Rechnungen einen Monat als zinsfreies Darlehen.

Im zitierten Gesetzestext sehe ich lediglich, daß die Rechnung zum Zeitpunkt des Vorsteuer- Abzuges vorliegen muß. Ich lese nichts heraus, was mir vorschreibt, in welcher Periode ich den VST- Abzug vollziehen muß.

Insbesondere lese ich nicht heraus, daß ich mit für die Erstattung bis zum 10. des übernächsten Monats warten muß.

wielgoß
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Hallo Herr Kolberg,

m. E. sind die diesbezüglichen Regelungen einschlägig. Beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist auf den jeweiligen (Teil-)Besteuerungszeitraum abzustellen, zum Beispiel dem Voranmeldemonat. Der Zeitpunkt in dem der Vorsteuerabzug, i. d. R. in Gestalt der Voranmeldung, gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht wird, ist unerheblich.

Das eventuelle zeitliche Auseinanderfallen des Vorsteuerabzugs und der Entstehung der Umsatzsteuer beim Leistenden ist im Umsatzsteuergesetz so vorgesehen. Die Umsatzsteuer entsteht ja grundsätzlich unabhängig von einer erstellten Rechnung. Führt der leistende Unternehmer beispielsweise einen Umsatz im Monat April aus und schreibt die Rechnung erst im Mai, wäre die Umsatzsteuer bereits im Monat April entstanden und der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger frühestens im Mai möglich.

Das verwendete Rechnungsdatum hat für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges nur indizielle Wirkung.

Wie ich bereits schrieb, wird diese strenge Auslegungen von der Finanzverwaltung unterschiedlich aufgegriffen. Unterjährig ist dieser Sachverhalt in vielen Fällen unbedeutend, da sich aus der Verschiebung der Vorsteuern in andere Voranmeldezeiträume meistens keine steuerliche Auswirkungen ergeben und, vorbehaltlich einer Steuer-OWI, sanktionslos bleiben.

Problematisch ist die Zuordnung aber spätestens am Jahresende, da hier aufgrund der Abschnittsbesteuerung steuerliche Folgen, wie die Verzinsung, auftreten können. Auch verfahrensrechtlich können hier Nachteile entstehen. Hier ist auch beachtlich, dass ein zu später Vorsteuerabzug, z. B. in der Voranmeldung für Januar des Folgejahres, ebenso versagt werden kann, wenn die Voraussetzung für den Abzug bereits im Vorjahr vorlagen.

Ich denke, es kommt sehr stark auf den Einzelfall und auf die Höhe der Beträge an - das muss jeder für sich entscheiden.

Jedenfalls ist mit den beiden beschriebenen Vorgehensweisen im Rechnungswesen-Programm der zeitliche Versatz zwischen Rechnungsdatum und Erhalt der Rechnung abbildbar.

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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mo_ne
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Dazu gibt es Rechtsprechung vom BFH die sogar das EUGH bestätigt hat. Damit ist aus meiner Sicht an der Auslegung des Gesetzes nicht zu rütteln.

Nach dem Urteil kann der Vorsteuerabzug erst dann geltend gemacht werden, wenn beide Voraussetzungen, der Bezug der Leistung und der Rechnungseingang, kumulativ vorliegen. Das Vorsteuerabzugsrecht kann also, wenn die Rechnung in einem späteren Voranmeldungszeitraum eingeht als die Leistung bezogen wird, erst für diesen späteren Voranmeldungszeitraum geltend gemacht werden.

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mkolberg
Meister
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Entstand nicht die Problematik mit dem "Zeitpunkt des Rechnungseingangs" aus der Situation, daß bei Prüfungen festgestellt wurde, daß Rechnungen nicht vorhanden waren, oder den Formalien nicht standhielten, so daß die betroffenen Betriebe einfach korrigierte Rechnungen nachgeschoben haben, um den Zustand zu heilen.

Das hatte die Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

Somit kann es keinen Vorsteuerabzug geben, bevor nicht die korrekte Rechnung vorliegt.

In der Praxis wird der 31.12.2017 auf einen Sonntag fallen, so daß mit Sicherheit alle Rechnungen mit Lieferzeitpunkt bzw. Rechnungsdatum "31.12.2017" den Empfängern frühestens in der 1. KW 2018 vorliegen werden.

Mich würde hierzu ein relevantes  Urteil interessieren, welches den Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug der Großhandelsrechnung (31.12.17) zur Voranmeldung Dez. 2017 verweigert und auf den Formalismus besteht, zeitgleich eine vorläufige Jan. 18- Anmeldung einzureichen. Das Spiel mit den vorläufigen Anmeldungen müßte dann natürlich das komplette Jahr weiter laufen um nicht in einen Liquiditätsengpass zu kommen.

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wielgoß
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Hallo Herr Kolberg,

hier müssen wir nun etwas aufpassen bei der Unterscheidung, ob überhaupt/wann die Rechnung vorlag und ob die Rechnung aller erforderlichen Angaben für den Vorsteuerabzug enthält.

Es ist zwar so, dass mittlerweile eine Korrektur geringfügiger Fehler der Ursprungsrechnung eine Rückwirkung entfalten kann ("Senatex"), Grundvoraussetzung ist aber hierbei auch, dass zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges überhaupt ein Rechnungsdokument im Besitz des Steuerpflichtigen gewesen sein muss...

Vorläufige Umsatzsteuer-Voranmeldungen gibt es m. E. nicht...

Viele Grüße

Christian Wielgoß

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letzte Antwort am 19.07.2017 12:17:51 von wielgoß
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