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Übertragung Kinderfreibetrag bei Nichterfüllung Unterhalt

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letzte Antwort am 08.07.2017 20:32:02 von Gelöschter Nutzer
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Gelöschter Nutzer
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Hallo Leute,

ich habe einmal eine Frage und kann einfach keine Antwort finden. Daher wende ich mich an Euch.

Sachverhalt:

Ein Ehegatte erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung nicht (75%-Regelung).

Aus diesem Grunde wurde die Übertragung des BEA-Freibetrages des Barunterhaltsverpflichteten beantragt und auch gewährt.

Allerdings hat auch das Finanzamt das hälftige Kindergeld mit übertragen. Das kann aber IMO nicht richtig sein, da es sich bei dieser Zahlung um ein Teil-Unterhalt handelt. Nach der allgemeinen Verfahrensweise wird nämlich der Barunterhalt um das hälftige Kindergeld gekürzt und der Unthaltsverpflichtete muss nur noch den Saldo zahlen.

Ergo kann es doch bei der Günstigerprüfung nicht das 1/2-Kindergeld zusätzlich berücksichtigt werden, da

a) kein Rechtsanspruch besteht und

b) monatlicher Unterhalt in Höhe des Kindergeldes gezahlt wurde.

Wie sieht Ihr die Sache?

Hat das Finanzamt recht und ist deshalb bei der Günstigerprüfung das volle Kindergeld (2.280 €) zu berücksichtigen, oder doch nur der eigene Rechtsanspruch der Unterhaltsberechtigten i. H. v. 1.140 €.

Habt Ihr eventuell auch eine Rechtsquelle, damit ich ggf. mit dem FA diskutieren kann?

Ich finde immer nur Themen zum Kinderfreibetrag, aber zu im Zusammenhang mit dem Kindergeld.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß A. Martens

Uwe_Lutz
Überflieger
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Moin Herr Martens,

"gefühlt" würde ich das ja auch so sehen, dass dies eine gerechte(re) Lösung wäre.

Aber ich fürchte, da werden Sie kaum mit durchkommen. § 31 Satz 4 EStG regelt dies m.E. ziemlich eindeutig: "...bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des Kinderfreibetrags angesetzt." Hier findet das Finanzamt seine rechtliche Grundlage für die Anrechnung des vollen Kindergeldes, wenn der volle Kinderfreibetrag beantragt wird.

So bliebe also vermutlich nur eine Klage vor dem BVerfG übrig. Das BVerfG hat allerdings (zur früheren -ähnlichen- Regelung) bereits einmal entschieden, dass dies verfassungsgemäß ist: 2-BvL-3/05 .

Sollten Sie da etwas anderes rausfinden oder erreichen, wäre eine Info hier aber mehr als nett.

Viele Grüße

Uwe Lutz

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Gelöschter Nutzer
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So ein Mist!

Ich habe auch gerade die Fundstelle gefunden:

EStR R31 Zurechnung des Kindergelds/zivilrechtlicher Ausgleich

(3) 1Der Anspruch auf Kindergeld ist demjenigen zuzurechnen, der für das Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG hat, auch wenn das Kindergeld an das Kind selbst oder einen Dritten (z. B. einen Träger von Sozialleistungen) ausgezahlt wird. 2Der Anspruch auf Kindergeld ist grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zuzurechnen; dies gilt unabhängig davon, ob ein barunterhaltspflichtiger Elternteil Kindergeld über den zivilrechtlichen Ausgleich von seinen Unterhaltszahlungen abzieht, oder ein zivilrechtlicher Ausgleich nicht in Anspruch genommen wird. 3In den Fällen des § 32 Abs. 6 Satz 3 EStG und in den Fällen der Übertragung des Kinderfreibetrags (§ 32 Abs. 6 Satz 6, 1. Alternative EStG) ist dem Stpfl. der gesamte Anspruch auf Kindergeld zuzurechnen. 4Wird für ein Kind lediglich der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf übertragen (§ 32 Abs. 6 Satz 6, 2. Alternative EStG), bleibt die Zurechnung des Anspruchs auf Kindergeld hiervon unberührt.

Das ist doch im höchsten Maße ungerecht. Da erhält ein Steuerpflichtiger nur das hälftige Kindergeld und wird dann auch noch bestraft.

Aber so sind halt die Gesetze.

Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Gruß A. Martens

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sue
Aufsteiger
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Hat das Finanzamt recht und ist deshalb bei der Günstigerprüfung das volle Kindergeld (2.280 €) zu berücksichtigen, oder doch nur der eigene Rechtsanspruch der Unterhaltsberechtigten i. H. v. 1.140 €.

Habt Ihr eventuell auch eine Rechtsquelle, damit ich ggf. mit dem FA diskutieren kann?

Ich finde immer nur Themen zum Kinderfreibetrag, aber zu im Zusammenhang mit dem Kindergeld.

Vielen Dank im Voraus.

Gruß A. Martens

Das ist seit Einarbeitung "Kirchhoff" leider so. Ein  bißchen bringt allerdings die Variante statt der kompletten Übertragung des KFB nur den Betreuungsfreibetrag übertragen zu lassen, dann wird das Kindergeld nur zur Hälfte angerechnet.

viele Grüße

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Gelöschter Nutzer
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Ich muss noch einmal prüfen, ober der Unterhaltsverpflichtete überhaupt unterhalt zahlen konnte und z. B. nicht arbeitslos war. Liegt das aber vor, dann handelt es sich um die Alternative 2 und dann wird kein Kindergeld hinzugerechnet (s. a. EStR 31).

[§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG]

Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1  nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.

Noch gebe ich die Hoffnung nicht auf.

Gruß A. Martens

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letzte Antwort am 08.07.2017 20:32:02 von Gelöschter Nutzer
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