abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Krankenversicherungen bei Unterhaltszahlungen

3
letzte Antwort am 26.06.2017 17:28:34 von Stephan_Hirsch
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
annika
Beginner
Offline Online
Nachricht 1 von 4
619 Mal angesehen

Ich möchte in der Anlage Unterhalt für die unterstützte Person die in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge eintragen. Ich habe es bei der Lasche "Nettoeinkommen/Basisabsicherung" eingetragen. Dann sagt mir die Fehlerliste das dies nicht berechnet werden kann, da die Beiträge den gezahlten Unterhalt übersteigen.

Wo kann ich die Beiträge eintragen?

DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 4
282 Mal angesehen

Sehr geehrte "annika",

die von der unterstützenden Person für die unterstützte Person übernommenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gehören mit zu den „Gesamtaufwendungen" für den unterstützten Haushalt.

Prüfen Sie daher, ob die zum unterstützten Haushalt eingetragenen Aufwendungen „einschließlich der Beiträge zur Basis-Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung" erfasst sind (Erfassungsformular Anlage Unterhalt, Registerkarte Aufwendungen für den Haushalt).

Am einfachsten gelangen Sie zu dieser Eingabestelle, in dem Sie in der entsprechenden Meldung in der Liste Fehler und Hinweise auf den Link „Unterhaltsleistungen einschließlich dieser Beiträge" klicken.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

0 Kudos
annika
Beginner
Offline Online
Nachricht 3 von 4
282 Mal angesehen

Vielen Dank.

Ich verstehe, dass dort der Beitrag des Unterhalts einzutragen ist.

Jedoch zahlt die Beiträge die unterhaltene Person über ihre Lohnsteuerkarte selbst. Meiner Meinung nach müsste sich das eigene Einkommen mindern. Dort kann wiederum jedoch nur das Bruttoentgelt eingetragen werden. Ich bin geneigt die KV-Beiträge vom Bruttoentgelt abzuziehen.

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 4 von 4
282 Mal angesehen

Sehr geehrte „annika",

eine Kürzung der anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person um „unvermeidbare Sozialversicherungsbeiträge" findet seit VZ 2010 nicht mehr statt (BMF-Schreiben vom 07.06.2010: „Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastungen", Rz 13).

Stattdessen erhöht sich der Höchstbetrag nach ​§ 33a Abs. 1 S. 1​ EStG um die für die unterstützte Person aufgewandten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, wenn für diese Beiträge bei der unterstützenden Person kein Sonderausgabenabzug möglich ist.​ Es ist nicht notwendig, dass die Beiträge tatsächlich von der unterstützenden Person gezahlt oder erstattet werden (R 33a. 1 Abs. 5 EStR).

Das amtliche Formular Anlage Unterhalt erhält die Information über die Erhöhung des Höchstbetrags nach § 33a Abs. 1 S. 1 EStG ausschließlich über die Zeile 11: „Basis-Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungsbeiträge (…) für die unterstützte Person".

Durch folgenden Klammerzusatz in Zeile 7 der Anlage Unterhalt müssen diese Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auch in den Gesamtaufwendungen der Zeile 7 enthalten sein: „(…) Höhe der Aufwendungen (einschließlich Beträge lt. den Zeilen 11 bis 25)".

Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG

0 Kudos
3
letzte Antwort am 26.06.2017 17:28:34 von Stephan_Hirsch
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage