Zukünftig sollen die Berufsgenossenschaftsbeiträge der Arbeitgeber, nicht mehr von der Firma getragen werden sondern auf der Lohnabrechnung mit drauf stehen. Muss hier etwas hinterlegt werden ? Wird es einmalig im Jahr über die Erfassungstabelle erfasst? Wie wird geschlüsselt?
Moin Frau Weißer,
abgesehen davon, dass Sie uns verraten sollten, mit welchem Lohnprogramm Sie arbeiten, erschließt sich mir der Hintergrund Ihrer Anfrage nicht. Beiträge zur Berufsgenossenschaft lassen sich nach meinem Kenntnisstand noch nicht auf die Arbeitnehmer abwälzen. Und Lohnnebenkosten, die ausschließlich vom Arbeitgeber zu tragen sind, haben auf einer Lohnabrechnung nichts verloren.
Die Fülle an Zahlen auf einer Datev-Abrechnung ist imho jetzt schon groß genug und (über)fordert manchen Mitarbeiter. Schließlich sollten alle für den AN wichtigen Informationen im Regelfall auf eine einzige Druckseite passen und trotzdem eine lesbare Schriftgröße behalten. Zur Zeit sind wir noch bei Altersrente mit 67, aber ...
Weiterhin viel Erfolg
Ich arbeite mit LODAS.
Es geht hier nicht um die Beitrage der Arbeitnehmer sondern die des Arbeitgebers. Anweisung kam vom Steuerberater.
Hallo Frau Weißer,
hier liegt wohl ein Missverständnis vor zwischen Ihnen und Ihrem Steuerberater.
Möchten Sie bei Ihrem Steuerberater nachfragen, was er genau damit meint?
Ich schließe mich Herrn Mischor an und BG-Beiträge dürfen nicht auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Freundliche Grüße
Nochmal.. es geht hier NICHT darum das den Arbeitnehmern mit zu berechnen, es geht hier um die Abrechnung der ArbeitGEBER!
Hallo Frau Weißer,
Sie schreiben in Ihrem Eingangspost:
Zukünftig sollen die Berufsgenossenschaftsbeiträge der Arbeitgeber, nicht mehr von der Firma getragen werden
Nun schreiben Sie, dass dies auch den Mitarbeitern nicht berechnet werden soll.
Wer soll denn nun die Kosten tragen?
Vielleicht sollten Sie noch einmal klären, was tatsächlich passieren soll, damit man dann gucken kann, ob dies -wie gewünscht- in der Abrechnung dargestellt werden kann.
Wenn es letztlich darum geht, die BG-Kosten des Arbeitgebers mit auf der Abrechnung darzustellen (wie dies ja z.B. auch mit den AAG-Umlagen möglich ist), sehe ich hier auch keine Chance.
Hinzu kommt, dass die Berufsgenossenschaftskosten ja noch gar nicht feststehen, da die Berufsgenossenschaften die anzuwendenden Prozentsätze ja erst im Folgejahr (aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen) festlegen.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Vielleicht ist gemeint das in den Arbeitgeberkosten die ja auf der Lohnabrechnung stehen die BG-Beiträge kalkulatorisch mit eingerechnet werden sollen.....aber wir können hier alle nur vermuten....
Ich spreche wiegesagt rein von den Beiträgen der Arbeitgeber, welcher die ja selber tragen müssen. Die Beiträge von den Arbeitnehmern zahlt ja die Firma. Der Steuerberater bzw es kam durch eine Prüfung meinte ich dürfte das nich so normal verbuchen und die Kosten über die Firma laufen lassen sondern die Arbeitgeber sollen ihre beiträge selber / "privat" bezahlen und ich soll wenn die nächste Abrechnugn kommt (also im Juli bei uns) den Betrag dann mit zur Lohnabrechnung nehmen.
Zu welcher Lohnabrechnung???
Die vom Chef
Um welche Gesellschaftsform handelt es sich?
Sie sprechen von den Geschäftsführern bzw. Inhabern?
Es geht um die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung oder?
Die gezahlten Beiträge sind als Nettoabzug zu erfassen?
Fragen über Fragen........
Ihr Steuerberater wird Ihnen doch bestimmt die Vorgehensweise erklären können.
Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft sind doch Betriebsausgaben.
Aus welchem Grund sollte der Chef die privat bezahlen?
Oder sind es BG Beiträge für eine andere Firma?
Beim Steuerberater genau klären und erklären lassen.
Es handelt sich um eine GmbH mit zwei Geschaftsführern.
Ich bekomme immer ein Bescheid mit den BG-Beiträgen für die Arbeitnehmer und ich bekomme zwei weitere wo "BG-Beitrag Unternehmerversicherung" anstatt "BG-Beitrag" steht mit jeweils dem Namen des Geschäftsführers.
*Unternehmer und ihre im Unternehmen ohne Arbeitsvertrag tätigen Ehegatten/Lebenspartner sowie Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbständig tätig sind, können sich freiwillig für eine Versicherung bei der BGHW entscheiden.*
Damit ist es wirklich keine Betriebsausgabe und der Unternehmen muss die Versicherung selbst zahlen. Ändern Sie eine Lohnart die einen Abzug vorsieht die Sie sonst nicht benötigen.
Wenn die Gesellschafter/Geschäftsführer die Beiträge selbst zahlen, haben diese auf der Gehaltsabrechnung nichts zu suchen.
Wenn die Firma die Kosten trägt, stellt dieser Betrag einen Geldwerten Vorteil dar und erhöht den steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Ich verstehe das eher so, das der Beitrag von dem Firmenkonto abgebucht wird.
Meines Erachtens sollte das wie ein Vorschuss verrechnet werden.
Hallo,
es kommt jetzt darauf an, was vom Mandanten gewünscht ist. Klar ist, dass die GmbH sozialversicherungsrechtlich nicht verpflichtet ist, die Beiträge zu tragen. Übernimmt die GmbH die Beiträge für die Geschäftsführer, so würde es sich um einen geldwerten Vorteil für die Geschäftsführer handeln. In diesem Fall müssten die Beiträge mit einer Nettolohnart abgerechnet werden und dann als Nettoabzug berücksichtigt werden.
Wurde die Beiträge nur von einem Konto der GmbH abgebucht oder überwiesen, aber die Geschäftsführer sollen die Beiträge wirtschaftlich tragen, dann müsste ein Nettoabzug auf der Lohnabrechnung erfolgen.
Sollte es sich um Gesellschafter-Geschäftsführer handeln, so müssten zwingend entsprechende vertragliche Regelungen vorliegen, wenn die GmbH die Beiträge als Lohnbestandteile zahlt. Ggf. könnte es sonst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen.
Viele Grüße
T. Reich
Das erfasst alles.
Die Beiträge werde direkt per Einzug vom Geschäftskonto abgebucht. Ob es nun als geldwerten Vorteil gelten soll oder ob die beiden die Beiträge wirtschaftlich tragen sollen müsste ich dann nochmal klären. Aber wo ist der unterschied?! Es liest sich als werden sie gleich geschlüsselt.
Hallo,
ein geldwerter Vorteil wird wirtschaftlich von der GmbH getragen. Das heißt, es handelt sich um einen zusätzlichen Bruttobezug für die Geschäftsführer. Dieser Bezug muss von den Geschäftsführern versteuert werden. Es wäre dann noch zu klären, wer die Steuer trägt. Trägt der Arbeitgeber die Steuer brauchen Sie eine Lohnart, die den Betrag netto auf ein Brutto hochrechnet. Tragen die Geschäftsführer die Steuer, müssten Sie einfach nur eine Bruttolohnart verwenden. Dadurch, dass der Betrag bereits ausgezahlt wurde (an die BG), muss der Betrag mit einer Nettoabzugsart den Geschäftsführern "wie ein Vorschuss" einbehalten werden.
Bei wirtschaftlicher Tragung durch die Geschäftsführer müssen Sie den Betrag den beiden Geschäftsführern jeweils nur mit einer Nettoabzugsart vom Auszahlungsbetrag in Abzug bringen.
Vielleicht kann hier noch jemand die Lohnarten bzw. Nettoabzugsarten nennen, da ich in der Regel mit Lohn und Gehalt arbeite.
Viele Grüße
T. Reich
Bei geldwerten Vorteil wird der Betrag zu dem Bruttolohn gerechnet und nach der Berechnun gwieder abgezogen
3000 Euro Gehalt
+ 500 Euro Geldwerter Vorteil
3500 Euro Grundlage für Steuer und Sozialversicherung
- 730 Euro für Steuer und Sozialversicherung
2770 Euro netto
- 500 Euro Abzug Geldwerter Vorteil
2270 Euro Auszahlung
Bei der wirtschaftlichen Tragung durch den GF
3000 Euro Gehalt
- 630 Euro für Steuer und SV
- 500 Euro Rückzahlung BG an die Frima
1870 Euro Auszahlung
Wie das aber letztendlich abgerechnet wird muss zwingend in einem Vertrag festgelegt werden.
Ich versteh hier gerade nicht den unterschied zwische Geschäftsführer und Arbeitgeber, da ist doch das selbe. Es geht hier um die Geschäftsführer, mein Arbeitgeber...
Moin Frau Weißer,
der Arbeitgeber ist ist in Ihrem Fall die GmbH, die Geschäftsführer sind dort arbeitsrechtlich ebenfalls nur Arbeitnehmer wie Sie, die Beurteilung der Weisungsbefugnis oder der Sozialversicherungspflicht ist davon völlig unabhängig.
Weiterhin viel Erfolg.
Hallo Frau Weißer,
ziehen Sie die BG-Unternehmerversicherung als Nettolohnart (Lodas kenne ich leider nicht) bei Ihren Arbeitgebern = Geschäftsführern ab. Das ist dann der Ausgleich zur Abbuchung auf dem Geschäftskonto.
Gruß
C. Rohwäder
Hallo,
ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen. Warum müssen Sie das abrechnen? Mir erscheint es so, als ob Sie bisher wenig bis nichts mit Lohnabrechnungen zu tuen hatten.
Steuerlich müssen Sie die Geschäftsführer von der GmbH trennen. Sie erhalten einen "echten Arbeitslohn" von der GmbH. Lohnsteuerrechtlich sind die Geschäftsführer "nur" Arbeitnehmer. Im Rahmen der ESt-Veranlagung handelt es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Ich empfehle Ihnen dringend noch ein bisserl Lohnbuchhaltungs-(Theorie) zu lernen.
Viele Grüße
T. Reich