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Lohnabrechnung Erholungsbeihilfe

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letzte Antwort am 27.06.2017 21:50:11 von t_r_
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tanja20
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Hallo, ich wollte gerade bei mir selbst eine Erholungsbeihilfe erfassen. Was jedoch äußert merkwürdig ist. Wenn ich so vorgehe wie in DATEV, mit der Doku 5303248 und erfasse die Erholungsbeihilfe mit der LA 2310 den Betrag in Höhe von 364 Euro bekomme ich diese komplett unten wieder abgezogen. So steht es auch in der Doku. OK, habe ich gemacht. Dann habe ich die vom AG abgewältze Pauschalsteuer erfasst. Auch ok.

Was ich jedoch äußerst merkwürdig finde ist, dass ich weniger Netto habe wenn ich mir diese Erholungsbeihilfe erfasse als wenn sie weglasse.

Wie kann das denn gehen!!!!

Genaus steht im Gesetz unter $ 3 Nr. 11 EStG, dass wenn das UN weniger als 5 Mitareiter hat kann man einmalig 600 Euro Erholungsbeihilfe erfassen. Jedoch habe ich in DATEV nix gefunden.

Wer kann mir da weiterhelfen.

Danke

alex7763
Aufsteiger
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Hallo, wenn ich auf den AN abwälze, zahlt dieser die P-Steuer und hat damit weniger Auszahlbetrag.

§3 Nr. 11 ESTG Erholungsbeihilfe????

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t_r_
Allwissender
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Guten Morgen,

Erholungsbeihilfen bis EUR 600,-- müssen nicht pauschal versteuert werden, sondern sind nach § 3 Nr. 11 EStG i.V. m. R 3.11 LStR steuerfrei. Es müssen halt nur die in den Richtlinien erwähnten Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen werden.

Die "klassische" Erholungsbeihilfe, die pauschal versteuert werden kann, kann nur in wesentlich kleinerer Größenordnung abgerechnet werden, siehe hierzu § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG.

Da die Erholungsbeihilfe vom Auszahlungsbetrag abgezogen wird und dazu auch noch die pauschale Lohnsteuer abgezogen wird, reduziert sich durch die Abwälzung der pauschalen Lohnsteuer auch der Auszahlungsbetrag.

Viele Grüße

T. Reich

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tanja20
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Hallo Thomas,

also heißt das jetzt, dass ich die 600 Euro mir als Erholungsbeihilfe erfassen kann mit der Lohnart 2311?

Das UN hat weniger als 5 Mitarbeiter.

Verstehe ich das denn so richtig?

Danke Dir

Tanja

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zolli
Einsteiger
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Hallo Tanja

also ich nutze Lodas Comfort und habe die Erholungsbeihilfe mit der Stammlohnart 846 abgerechnet.

Die Zahlung der pauschalbesteuerten Erholungsbeihilfe ist folgendermaßen geregelt:

Als Höchstbeträge gelten im Kalenderjahr 156 EUR für den Arbeitnehmer, 104 EUR für dessen Ehegatten und 52 EUR für jedes Kind, das auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen ist. Übersteigen die Beihilfen diese Beträge, so entfällt die Pauschalierungsmöglichkeit ganz. Die pauschale Lohnsteuer trägt der Arbeitgeber. Siehe auch§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG und R 40.2 Abs. 3 LStR .

Die Zahlung der 600 EUR ist nur in ganz bestimmten Fällen , z.b. bei einer Notstandsünterstützung möglich.

Das Tragen der Pauschalsteuer ist wieder ein separates Thema .

Als Nettobezug abgezogen werden muss die Erholungsbeihilfe doch nur, wenn der AG den Betrag an die Pension oder sonstiges überweist und nicht der AN.

Warum sie sonst als Nettoabzug abgezogen werden sollte , erschließt sich mir nicht.

Gruß

Michael

tanja20
Beginner
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Hallo Michael,

das nutze ich auch, jedoch finde in keine Lohnart 846.

Das mit den 600 Euro hatte ich jedoch anders verstanden im Gesetz. Ich dachte das könnte man als Erholungsbeihilfe erfassen wenn nicht mehr als 5 Mitarbeiter im UN beschäftigt sind.

Danke nochmal.

lg Tanja

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t_r_
Allwissender
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Hallo,

Sie müssten Lohn und Gehalt (LuG) nutzen. Vierstellige Lohnarten gibt es in LuG, nur in Lodas sind diese dreistellig.

Die Lohnart 2310 ist auch in LuG, die Lohnart für Erholungsbeihilfen. Steuerfreie Erholungsbeihilfen könnten Sie über die Lohnart 3701 abrechnen. Es handelt sich dabei um eine steuerfrei und sv-frei abrechnende Lohnart, allerdings ohne Nettoabzug. Also müssten Sie entweder über den Lohn auszahlen oder einen Abschlag (z. Bsp. Lohnart 9860) abziehen.

Sie sollten allerdings meiner Ansicht zuerst prüfen, ob die Erholungsbeihilfe in Ihrem Fall tatsächlich steuerfrei abgerechnet werden darf.

Für eine pauschal versteuerbare Erholungsbeihilfe ist die Lohnart 2310 richtig. Für die Höhe der auszahlbaren Beträge verweise ich auf die Ausführungen von Herrn Zoll.

Viele Grüße

T. Reich

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tanja20
Beginner
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so, jetzt habe ich das gleiche Problem bei einem anderen Mandaten, ich habe dann wie sie oben Schreiben die 3701 erfasst und erhalte dann diese Fehlermeldung.

Fehler #LN15045

In der Mitarbeitergruppe 0 ist kein Konto für die Lohnart 3701 zugeordnet.

» Wählen Sie die Mitarbeitergruppe 0 aus und ordnen Sie der Lohnart 3701 ein Konto zu.

Wie muss ich das denn machen?

also wieder korriegieren

Jetzt heißt es von DATEV am Telefon das die ERholungsbeihilfe mit 2310 erfasste werden muss und sie im Netto wieder abgezogen wird. Das ergibt doch keinen Sinn. Ich verstehe das nicht.

Wie ist es denn nun richtig? jetzt bin ich ganz durcheinander

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birgitkurewitz
Aufsteiger
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Hallo Tanja,

Erholungsbeihilfe immer mit Lohnart 2310 abrechnen!

Wenn sie über die Lohnabrechnung ausgezahlt werden soll muss sie über Bewegungsdaten mit Lohnart 9011 nochmals eingegeben werden, dann hebt sich der Abzug auf. Es ist ursprünglich wohl so gedacht, dass der Arbeitnehmer die Erholungsbeihilfe anderweitig ausgezahlt bekommt.

Ich habe in den Kanzleilohnarten die Lohnart 2310 kopiert auf 2311 und die Folgelohnart gelöscht. Damit ist der automatische Abzug ausgehebelt.

§ 3 Nr. 11 ESTG ist nur für Unterstützungen aufgrund von Krankheits- oder Unglücksfällen und gilt nicht für Erholungsbeihilfen.

Die Fehlermeldung "In der Mitarbeitergruppe 0 ist kein Konto für die Lohnart XXXX zugeordnet bezieht sich nur auf die Buchungsliste. Dazu muss die Lohnabrechnung nicht korrigiert werden. Einfach in Mandantendaten - Finanzbuchführung - Kontierung Lohnarten die Lohnart der Fibu-Kontonummer zuordnen, danach im Menuepunkt Datenweitergabe - Buchungsbeleg erstellen und übergeben - den Buchungsbeleg neu erstellen und manuell übergeben.

Gruß Birgit

t_r_
Allwissender
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Hallo,

die Threaderstellerin sprach von einer Erholungsbeihilfe. Auf den Umstand, dass die Wahrscheinlichkeit, dass es sich um keine steuerfrei Erholungsbeihilfe wurde sie hingewiesen. Es wäre nämlich sehr wohl denkbar, dass der Arbeitgeber eine steuerfrei Erholungsbeihilfe z. Bsp. nach schwerer Krankheit gewährt, wenn dieses den "Richtlinien der Förderungen solcher Anlässe" entspricht.

Wie ich bereits geschrieben hatte, sollte zu erst geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine steuerfreie Erholungsbeihilfe handelt.

Diese steuerliche Prüfung kann und darf von hier aus nicht durchgeführt werden.

Der Fehler

Fehler #LN15045

In der Mitarbeitergruppe 0 ist kein Konto für die Lohnart 3701 zugeordnet.

» Wählen Sie die Mitarbeitergruppe 0 aus und ordnen Sie der Lohnart 3701 ein Konto zu.

tritt nur auf, weil noch kein Fibu-Konto hinterlegt ist. Die Abrechnung funktioniert somit, es wird nur kein Buchungsbeleg erzeugt.

Aber wie bereits von fast allen Beteiligten geschrieben, muss zwingend geprüft werden, ob die Zahlung tatsächlich steuerfrei gezahlt werden darf.

Viele Grüße

T. Reich

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