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Mitteilung über Umsatzsteuer - Posteingang & Bescheidabgleich

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letzte Antwort am 16.06.2017 08:06:31 von mjachert
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chrischan83
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Hallo zusammen,

ist eine "Mitteilungen über Umsatzsteuer und Bescheid über Zinsen" ergangen, stehen die elektronischen Bescheiddaten als "Umsatzsteuerbescheid" zur Verfügung. Grundsätzlich ist die Mitteilung aber ja kein Bescheid - dennoch ist ein Rechtsbehelf zu finden - dieser aber nur hinsichtlich der Zinsen?

Wie wird die Erfassung des Posteingangs bei Ihnen vorgenommen, wenn der "Bescheid" bei Ihnen per Post eingeht und sich mit dem elektronischen Datensatz verknüpfen soll?

Beste Grüße

Christian Indorf

Gelöschter Nutzer
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Hallo Herr Indorf,

Ich meine, dass man diese Einstellungen vornehmen muss:

Im Arbeitsplatz - Organisation - Post und Fristen - Dokumentenarten - Dokument 1409 (hier Umsatzsteuer-Bescheid):

in der Konfiguration Haken bei "Zuordnung der Abgleichinformationen (ELSTER-Bescheide bzw. Steuereckwerte) setzen.

Wird ein Posteingang mit der Dokumentenart 1409 erfasst, wird die Verknüpfung zu dem elektronischem Datensatz

erstellt.

Grüße

Carola Ketelhut

chrischan83
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Ist eine "Mitteilungen über Umsatzsteuer und Bescheid über Zinsen" denn ein USt-Bescheid?

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Hallo Herr chrischan83,

die "Mitteilung über Umsatzsteuer" ist kein Steuerbescheid sondern die entbehrliche Mitteilung, dass die von Ihnen eingereichte Steueranmeldung angekommen ist und verarbeitet wurde.

Steueranmeldungen (in Ihrem Fall die Umsatzsteueranmedlung) sind Steuererklärungen, die grundsätzlich ohne den Erlass eines Steuerbescheides, zu einer Steuerfestsetzung führen. Da die Steueranmeldung nicht von einer Behörde erlassen wird, handelt es sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO. Hinsichtlich der Rechtsfolgen ist die Steueranmeldung jedoch wie ein Verwaltungsakt zu behandeln, so dass der Steuerpflichtige, oder eben sein Bevollmächtigter, auch gegen eine eingereichte Steueranmeldung statthaft Einspruch einlegen kann, AEAO zu § 168 Nr. 13.

Ich denke, dass genau dieser Sachverhalt aus dem AEAO von der DATEV hier abgebildet werden soll. Die Mitteilung wird wie ein Steuerbescheid behandelt um entsprechende Fristeinträge etc. herzustellen. Die Erfassung als Steuerbescheid und die Verknüpfung der elektronischen Daten halte ich für korrekt.

Die Festsetzung von Zinsen ändert grundsätzlich nichts an der Thematik, da diese als steuerliche Nebenleistungen den selben Vorschriften unterliegen.

Der von Ihnen im Ausgangspost angesprochene Rechtsbehelf richtet sich vermutlich gegen die Klage vor dem BFH bezgl. der Verfassungsmäßigkeit von 6% Zinsen p.a.. Hier wird von mehreren Stellen geraten Einsprüche einzulegen um die Zinsfestsetzung im Falle eines positiven Urteils des BFH entsprechend anpassen zu können. Das entsprechende Verfahren dazu finden Sie unter dem Aktenzeichen BFH vom 20.1.2016 I R 77/15.

Viele Grüße

Andreas Borck

mjachert
Fortgeschrittener
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Hallo,

wenn es jetzt nur darum geht, wie das Dokument benannt wird, kann man ja sonst auch eine eigene Dokumentart dafür auf Basis der 1409 erstellen und diese dann USt-Mitteilung nennen.

So ist es ersichtlich, dass es sich nicht um einen Bescheid handelt, aber die ELSTER-Daten können trotzdem damit verknüpft werden und liegen nicht ungenutzt rum.

Grüße

Manuela Jachert

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letzte Antwort am 16.06.2017 08:06:31 von mjachert
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