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Neues DÜ-Verfahren: Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1

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letzte Antwort am 21.01.2019 09:39:09 von andreashofmeister
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DATEV-Mitarbeiter
Philipp_Seiler
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Hallo Community,

ab dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 für die Entsendung von Arbeitnehmern in EU-Mitgliedsstaaten verpflichtend.

Schon im nächsten Jahr 2018 können Sie mit unseren Lohnprogrammen LODAS und Lohn und Gehalt die A1-Bescheinigung/Ausnahmevereinbarung elektronisch erstellen und übermitteln.

Haben Sie bereits Erfahrung bei der Erstellung der A1-Bescheinigung/Ausnahmevereinbarung? Wer ist für das Ausfüllen der Papiervordrucke bei Ihnen zuständig? Was läuft gut und worüber stolpern Sie in Ihrer täglichen Arbeit?

Gerne können Sie sich diesbezüglich auch mit mir persönlich in Verbindung setzen.

Sie erreichen mich per Nachricht über mein Profil oder über die bekannten Servicekanäle.

Ich freue mich von Ihnen zu hören.

Freundliche Grüße

Philipp Seiler

Produktmanagement Lohn und Gehalt

DATEV eG

bbe
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Hallo Herr Seiler,

gibt es schon Infos, ab wann die A1-Bescheinigung über Lohn-und-Gehalt abgerufen werden kann?

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Berlemann

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Riedel
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Hallo Frau Berlemann,

seit dem 01.01.2018 können A1-Bescheinigungen in Lohn und Gehalt elektronisch übermittelt werden. Voraussetzung dafür ist die neue Jahreswechsel-Version 10.6.

Weitere Informationen zur A1-Bescheinigung finden Sie im Dokument 1000423 sowie zur Umsetzung im Programm Lohn und Gehalt im Dokument 9226155.

Freundliche Grüße

Michaela Riedel

Personalwirtschaft
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stefandolezych
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Hallo Herr Seiler,

für die Ausstellung und die Beantragung bei der jeweiligen Krankenkasse bzw. bei der DVKA bin ich als Personalabteilung zuständig. Bisher lief das in Papierform auch problemlos und man bekam zeitnah die Bescheinigung von der Krankenkasse übermittelt.

Erfahrung mit der elektronischen Variante habe ich bisher noch keine machen dürfen.

Ich habe aber eine wichtige Frage bzgl. der Ausstellung/Beantragung über DATEV für eine Sonderkonstellation:

Zum Hintergrund: Unser Unternehmen ist eine mittelständische Spedition und wir fahren unregelmäßig Transporte nach Frankreich. Wir beschäftigen auch Kraftfahrer, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland (in diesem Fall Polen) haben.

Gem. Informationen auf der Homepage der DVKA ist die "zuständige Stelle für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit bei Wohnort im Ausland" die ZUS (staatliche Sozialversicherung in Polen).

Wenn ich mir die einzelnen Schritte im Dok.-Nr.: 9226155 anschaue und durchgehe wäre aus meiner Sicht auf der Registerkarte "Empfänger des Antrags" die zuständige Stelle im Ausland anzugeben (z.B. ZUS) oder? Dort ist allerdings standardmäßig die inländische Krankenkasse hinterlegt (und nicht änderbar!)

Wie kann ich denn für einen Mitarbeiter der seinen Wohnsitz im Ausland hat die A1-Bescheinigung bei der korrekten Stelle beantragen?

Für Rückmeldungen wäre ich sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Dolezych

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Riedel
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Dolezych,

betrifft Ihr Sachverhalt eine Entsendung oder eine Ausnahmevereinbarung?

Für eine Entsendung sind in Deutschland folgende Stellen zuständig:

  • Ist der Arbeitnehmer in der KV pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert ist die zuständige Stelle die Krankenkasse.
  • Ist der Arbeitnehmer privat krankenversichert und kein Mitglied in einem Versorgungswerk ist die zuständige Stelle die Deutsche Rentenversicherung.
  • Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert und Mitglied in einem Versorgungswerk ist die zuständige Stelle die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen.

Eine Ausnahmevereinbarung wird grundsätzlich an die DVKA übermittelt.

Viele Grüße

Michaela Riedel

Personalwirtschaft
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stefandolezych
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Hallo Frau Riedel,

es geht um eine kurzfristige Entsendung (2 Tage) nach Frankreich.

Meine Frage zielt darauf ab, an welche Stellen und in welcher Form man sich in dem Wohnstaat (Ausland) des Mitarbeiters wenden muss.

Beispiel:

1. Mitarbeiter A hat seinen Wohnsitz in DEUTSCHLAND und ist bei der AOK Niedersachsen krankenversichert.

Damit ist die Krankenkasse (hier AOK Niedersachsen) zuständig.

2. Mitarbeiter B hat seinen Wohnsitz in POLEN und ist bei der AOK Niedersachsen krankenversichert.

Damit ist die zuständige Stelle im Wohnstaat zuständig.

Ich bin aufgrund eigener Recherchen bereits soweit gekommen, dass dies in Polen die ZUS ist. Allerdings finde ich nirgends eine postalische Adresse, eine EMail-Adresse noch eine Faxnummer an die ich meinen Antrag auf Entsendung schicken kann.

Ich habe bereits mit mehreren Krankenkassen telefoniert, aber diese können mir auch nicht weiterhelfen. Und die DVKA telefonisch zu erreichen ist auch leider mehr als schwer.

Vielleicht gibt es ja auch jemanden der vor dem gleichen Problem steht.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Dolezych

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Riedel
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Hallo Herr Dolezych,

nach Rücksprache mit der Entwicklung habe ich folgende Info erhalten:

Wenn der Arbeitnehmer (in Ihrem Sachverhalt ein polnischer Staatsbürger) in einem deutschen Unternehmen angestellt ist und die SV-Beiträge auch nach deutschem Recht abgeführt werden (Bsp.: AOK Niedersachen) ist der Wohnstaat unerheblich.

Heißt im Beispiel 2 geht der Datensatz an die AOK Niedersachen. Entsprechend ist diese auch dafür zuständig.

Freundliche Grüße

Michaela Riedel

Personalwirtschaft

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stefandolezych
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Hallo Frau Riedel,

sollte dies tatsächlich so zutreffend sein, so würde mir das einiges an Arbeit/Mühe/Ärger ersparen.

Hätten Sie für mich eine Quelle/Rechtssprechung/Anweisung o.ä. damit ich das a) nochmals nachlesen kann und b) das auch den Krankenkassen so gegenüber argumentieren kann??

Vielen Dank im Voraus.

MfG
Stefan Dolezych

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DATEV-Mitarbeiter
Michaela_Riedel
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo Herr Dolezych,


eine direkte Quelle dazu kann ich Ihnen leider nicht nennen.
Aber ich habe über google nach der Verfahrensbeschreibung A1 recherchiert und bin über die Barmer-Krankenkasse auf entsprechende Infos gestoßen. Dies vielleicht als Tipp.


Freundliche Grüße

Michaela Riedel

Personalwirtschaft
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Gelöschter Nutzer
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Hallo Frau Riedel,

dass mit der A1 habe ich bisher nicht auf dem Schirm gehabt, ist aber nun für uns auch relevant, da wir seit kurzem einen eigenen LKW haben. Unser Fahrer muss gelegentlich nach Östereich fahren und dort liefern. Jetzt habe ich vor ein paar Tagen die A1-Bescheinigung (Entsendung einer abhängig beschäftigten Person in einen anderen Mitgliedstaat) über LuG gemacht.

Jetzt hat mich heute die AOK angerufen, dort ist der Fahrer versichert, und mit mitgeteilt, dass nicht sie sonder die DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland) für den Antrag zuständig ist. Jetzt stellt sich für mich das Problem, wenn die DVKA zuständig ist, kann ich dann über Lohn und Gehalt den Antrag per DÜ überhaupt versenden und wenn ja, wie?  Und ist überhaupt die DVKA zuständig und nicht doch die AOK und die wälzt nur die Arbeit ab?

Fragen über Fragen. Aber vielleicht wissen ja Sie Bescheid oder jemand anders.

Vorab schon einmal Danke und Grüße

Leo B.

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stefandolezych
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Hallo Herr Barnsteiner,

ich klinke mich einfach mal ein und antworte auf ihren Eintrag. Diesbezüglich kann nur aus meiner eigenen Erfahrung sprechen und von den Informationen der Homepage der DVKA:

Wo ist die A1-Bescheinigung zu beantragen?

Entscheidend dafür, ob sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse oder an uns wenden muss, ist, wie regelmäßig die betreffende Person in Österreich und/oder Frankreich (beziehungsweise ggf. zusätzlich in weiteren Mitgliedstaaten) ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die folgenden Hinweise zur Unterscheidung gelten grundsätzlich auch für geringfügig Beschäftigte.

  • Sofern eine Entsendung vorliegt, wenden Sie sich bitte an die Krankenkasse, bei der die betreffende Person versichert ist. Besteht keine Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse, beantragen Sie die Ausstellung der A1-Bescheinigung bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
  • Wird die Beschäftigung gewöhnlich auch in Österreich und/oder Frankreich ausgeübt, sind wir (also DVKA) für die Ausstellung der A1-Bescheinigung zuständig, sofern die betreffende Person in Deutschland wohnt.
  • Bei Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat ist der zuständige Träger dieses Staates für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständig. Die Adressen dieser Träger finden hier.

Ergänzung zum zweiten Aufzählungspunkt:

Wann übt eine Person ihre Beschäftigung gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten aus?  

  

Von einer gewöhnlichen Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten spricht man, wenn - bezogen auf die kommenden 12 Monate - davon auszugehen ist, dass zum Beispiel eine gewöhnlich in Deutschland beschäftigte Person von ihrem Arbeitgeber regelmäßig (z. B. einen Tag im Monat oder 5 Tage im Quartal) auch in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat eingesetzt wird. Sie finden den Antrag für eine Person, die lediglich bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt ist und für dieses gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten (z. B. in Deutschland, Österreich und Frankreich) arbeitet, hier.

Quelle: https://dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/transportwesen.html

Sie schrieben das ihr Fahrer gelegentlich dorthin fährt. Wenn sich daraus eine "gewöhnliche" Tätigkeit (siehe vorheriger Absatz) ableiten lässt, so wäre in der Tat dann die DVKA zuständig.

Um den Antrag elektronisch an die DVKA zu stellen muss die sogenannte "Ausnahmevereinbarung" ausgestellt werden. Nähere Infos dazu sind im Dok. 1000423 und 9226155 zu finden.

Ich hoffe ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.

Mit freundlichen Grüßen

Stefan Dolezych

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cm3
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Guten tag Herr Seiler,

ab wann stellt DATEV die A1-Bescheinigung über Lodas bereit?

Unsere Mandanten fragen schon regelmäßig danach da es ja über Lohn und Gehalt bereits machbar ist.

Mit freundlichen Grüßen

​Christine Mayer

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Kristin_Frohmeyer
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Hallo Frau Mayer,

die Bereitstellung in LODAS erfolgt mit der Jahreswechsel-Version 2018/2019.

Beste Grüße

Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft
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Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
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b_kle
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Hallo Frau Riedel,

dieser Aussage kann ich nur zum Tei zu stimmen. Da wir in unserer Firma eine gleiche konstellation haben,  ich hatte mit der

Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA)

Hauptadresse

Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn, Nordrhein-Westfalen
Deutschland

Telefon:

+49 228 9530-0

Fax:

+49 228 9530-600

E-Mail:

post@dvka.de

Homepage:

  1. www.dvka.de

telefoniert, nachdem mir die AOK in mitteilte, das sie unseren Mitarbeiter (angestellt im deutschen Unternehemen / Wohnsitz und ständiger Aufenthalt (physisch) in Polen versichern kann aber nur wenn er eine A1 Bescheinigung von der polnischen ZUS beantragt und ausgestellt bekommt.

Die ZUS wird dann auch festlegen ob er sich in Polen weiterversichern möchte oder kann / muss.

Im Falle wenn der Arbeitsnehmer die Verpflichtungen von Arbeitsgeber übernimmt, bezahlt die Firma den Betrag auf das Konto des Arbeitgebers mit im Arbeitsvertrag hinterlegt.

Für ZUS ist der Vertrag (bzw. im Arbeitsvertrag muss diese Summe stehen), dass der Arbeitnehmer die Verpflichtungen von Arbeitsgeber übernimmt und damit ausreicht.

Wenn der Arbeitgeber dies alles alleine machen will, muss er direkt an ZUS den Betrag überweisen und er brauch eine:

  1. Steuer-Identifikation aus Warschau.
  2. Bei ZUS in Warschau anmelden (Formulare ZFA, ZDA, ZUA ausfüllen).
  3. Jeden Monat Formulare RCA, DRA, RSA an ZUS senden.

Im Gegenteil, wenn der Arbeitgeber dies selber macht, wird der Arbeitnehmer dafür Verantwortlich und muss allenötige Formulare übersenden.

Wir haben uns für die Variante mit der Auszahlung an den Arbeitnehemer entscheiden weil dies für uns effektiv weniger Papierkram bedeutet.

Mit freundlcihen Grüßen

Britt

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fwf
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Hallo Zusammen,

wie lange dauert es ungefähr von der Übermittlung des A1 Antrages bis zur Rückübertragung?

Beste Grüße

Frauke Windhof

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Verena_Heinlein
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Hallo Frau Windhof,

bei dem Verfahren hängt es ganz davon ab, wie lange die Krankenkasse für die Bearbeitung benötigt. In manchen Fällen kam die Rückmeldung noch am gleichen Tag. Die Rückmeldung sollte jedoch grundsätzlich innerhalb weniger Tage bei Ihnen sein.

Freundliche Grüße

Verena Heinlein

Personalwirtschaft

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Beste Grüße Verena Heinlein
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andreashofmeister
Allwissender
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Bei bzw. mit SVnet dauerte es meistens 1-2 Tage.....

Leider gibt es keine Anhaltspunkte, die für eine schnelle Bearbeitung/Erstellung der A1 Bescheinigung sprechen könnten.....

Abgesehen von diverse Widrigkeiten des SVnet-Systems. Aber das ist ja nun vorbei......

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suessemuetze
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Hallo Herr Seiler,

können Sie mir sagen, wo ich die A1 Bescheinigung abrufen kann, nachdem ich diese beantragt habe.? Ich sehe nichts unter RZ Kommunikation und das Feld unter Auswertungen A1 Bescheinigung ausgeben ist bei mir nur grau hinterlegt.

Danke für eine Antwort.

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andreashofmeister
Allwissender
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Herr wolfstein78​ hat hierzu auf meine Anfrage zur A1-Bescheinigung ganz gute Hilfe"Links" hier gepostet.

Helfen Die Ihnen evtl. weiter https://www.datev-community.de/message/81906#81906

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letzte Antwort am 21.01.2019 09:39:09 von andreashofmeister
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