Hallo Miteinander!
ich habe eine Teilzeitkraft, die mit einer Direktversicherung/Entgeltumwandlung eine betriebliche Altersvorsorge will. Die monatlichen Beiträge sind unter den 4 % der Beitragsbemessungsgrenze und den 1.800,00 Euro für Neuzusagen.
Durch die Beträge sinkt ihr Arbeitsentgelt regelmäßig unter EUR 450,00. Muss ich sie jetzt wie eine Minijobber abrechnen?
Was passiert wenn Sie weitere Einkünfte hat (z. B. aus Landwirtschaft oder V+V)?
vielen dank für Ihre Hilfe.
L. Aschbacher
Hallo Frau Aschbacher,
Auszug aus dem Dokument Geringfügige Beschäftigung - Lexikon Lohn und Personal (Punkt 4a):
Bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze bleibt steuerfreier Arbeitslohn außer Betracht, wenn die Steuerfreiheit auch Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung auslöst. Bei der Prüfung der 450-Euro-Grenze bleiben somit z.B. außer Betracht:
(...)
Beiträge zu Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds, die nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 EStG steuerfrei und damit auch beitragsfrei sind.
Somit ist der Mitarbeiter in dem Fall tatsächlich als geringfügig Beschäftigter abzurechnen.
Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bleiben bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung außer Betracht.
Viele Grüße
Uwe Lutz