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Jobticket mindert Entfernungspauschale/ Benzingutschein nicht?

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letzte Antwort am 16.05.2017 13:45:31 von t_r_
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willimüller
Fachmann
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Hallo Newsgroup,

vielleicht stehe ich ja auf dem Schlauch und jemand kann mir weiterhelfen...

Warum ist ein Jobticket oder ein Zuschuss zum Jobticket als Minderung bei der Entfernungspauschale zu behandeln obwohl Benzingutscheine richtigerweise nicht als Zuschuss den Werbungskosten erfasst werden? Im Prinzip ist das doch das gleiche oder denke ich da zu einfach?

Wäre das anders, wenn ich dem Arbeitnehmer einfach Straßenbahnfahrscheine für € 44 in die Hand drücken würde?

Schöne Grüße und vielen Dank für eine Erläuterung 🙂

Willi Müller

Uwe_Lutz
Überflieger
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Hallo Herr Müller,

das liegt m.E. daran, dass Benzingutscheine nicht deshalb steuerfrei sind, weil es sich um Werbungskostenerstattungen handelt, sondern diese aufgrund der Sachbezugsgrenze nicht versteuert werden.

Anders ausgedrückt: Einem Mitarbeiter, der im gleichen Haus wie der Arbeitgeber wohnt und damit keinen Weg zur Arbeitsstätte hat, können Sie keinen (pauschal versteuerten) Zuschuss zu den Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte zahlen, wohl aber die Benzingutscheine.

Die Gutscheinzahlungen sind auch nicht auf Benzingutscheine beschränkt. Sie können dem Mitarbeiter jede Art von Gutscheinen zuwenden - insgesamt aber eben nur € 44,00 maximal pro Monat. Also sind auch ganz einfache Einkaufsgutscheine von Läden in Ihrer Umgebung oder aus Online-Shops bis zu dieser Höhe steuerfrei.

Und: Bei Fahrten mit dem PKW zur Arbeit sind ja nicht die tatsächlichen (Benzin-)Kosten abzugsfähig, sondern die Entfernungspauschale - eben unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel.

Viele Grüße

Uwe Lutz

t_r_
Allwissender
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Nachricht 3 von 12
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Der Sinn erschließt sich mir auch nicht. Es soll um die Zweckbindung des Jobtickets gehen. Wird der Tankgutschein ausdrücklich für Fahrten zwischen Wohnung /erster Tätigkeitstätte gewährt, dann müsste der Wert des Gutscheins auch auf der Lohnsteuerbescheinigung angegeben werden.

Vielleicht hat ja ihr Verkehrsverbund auch "normale" Geschenkgutscheine. Dann könnte der Mitarbeiter mit einem Geschenkgutschein bezahlen. Was der Mitarbeiter mit diesem Gutschein kauft, entzieht sich dann ja ihrer Kenntnis. Leider fällt dann auch der Mengenrabatt für die Tickets weg.

Es könnte sich daher tatsächlich die Frage stellen, ob eine Gewährung von EUR 44,00 für andere Sachbezüge günstiger wäre, als ein Jobticket, was man ja trotzdem gegen Zahlung des Tickets durch den Arbeitnehmer anbieten könnte. Ein "üblicher" Mengenrabatt wäre ja kein geldwerter Vorteil.

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willimüller
Fachmann
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Hallo Herr Lutz,

aber die Finanzverwaltung erkennt ja an, dass es sich bei dem Zuschuss i.H.v. € 44 um einen Sachbezug wie einen Kasten Bier oder einen Kanister Benzin handelt (sonst könnte man die 44 € Grenze ja nicht in Abzug bringen und müsste den Betrag als WK Erstattung mit 15% Steuer abrechnen).

Anders ausgedrückt: Einem Mitarbeiter, der im gleichen Haus wie der Arbeitgeber wohnt und damit keinen Weg zur Arbeitsstätte hat, können Sie keinen (pauschal versteuerten) Zuschuss zu den Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte zahlen, wohl aber die Benzingutscheine.

Eine Monatskarte für den Bus dürfte in diesem Fall doch dann nicht anders behandelt werden als ein Benzingutschein oder ein Bundesbahnfahrschein oder die Freifahrtkarte für die Geisterbahn auf dem Jahrmarkt. :-).

Bloß weil der Mitarbeiter das Jobticket erhält, wird ihm das auf die Entfernungspauschale angerechnet? Unter Umständen gibt es gar keine Busverbindung und er fährt mit dem Fahrrad oder geht zu Fuß und das Jobticket nutzt er zum Besuch der Freundin.

Oder wenn er im Haus des Arbeitgebers wohnt: Muss er das auf der LSt Bescheinigung ausgewiesene Jobticket nachversteuern, weil er ja gar keine Entfernungspauschale beanspruchen kann, aber ein Jobticket bekommen hat (das die Sachbezugsgrenze von 44 € mtl. nicht überschritten hat)?

Schöne Grüße

Willi Müller

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m_fehlau
Fortgeschrittener
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Ich probier es mal:

Jobticket unter 44 Euro (insg.): Steuerfreier Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Jobticket über 44 Euro (insg.): Eigentlich steuerpflichtiger Sachbezug nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG, der aber nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG pauschaliert werden kann. Im Falle der Pauschalierung ist halt die Minderung bei der Entfernungspauschale zu beachten (§ 40 Abs. 2 S. 3 EStG).

Soweit das Jobticket unter die 44-Euro-Grenze fällt, ist nichts zu pauschalieren und entsprechend nichts zu mindern.

Gruß M. Fehlau

Edit: Das Jobticket kann pauschaliert natürlich auch neben anderen Sachbezügen, z. B. Benzingutschein gezahlt werden.

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t_r_
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Soweit das Jobticket unter die 44-Euro-Grenze fällt, ist nichts zu pauschalieren und entsprechend nichts zu mindern.

Leider laut Tz. 1.9 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl. I
S. 1376
) nicht. Das ist ja das Problem. Es ist in Zeile 17 einzutragen.

Vergleiche auch unter Nr. 4 unter dem Beispiel 😧

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte - Lexikon Lohn und Personal

Viele Grüße

T. Reich

willimüller
Fachmann
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Hallo Herr Reich,

danke, in diesem Dokument steht das auch so:

Dok.-Nr.: 5303253 Jobticket:

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Fahrtkostenzuschüsse / Jobticket (Beispiele für LODAS)

Jobticket steuer- und SV-frei

Für die Abrechnung von Jobtickets als steuerfreien Sachbezug bis zur Höhe von 44,00 Euro (monatliche Freigrenze). Dadurch wird der Betrag automatisch auf der Lohnsteuerbescheinigung in Zeile 17 - (Steuerfreie Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) bescheinigt.

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m_fehlau
Fortgeschrittener
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Tz. 1.9 des BMF-Schreibens vom 31.10.2013 (BStBl. I S. 1376)

Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind jedoch auf die anzusetzende und ggf. auf 4 500 Euro begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen:

  • nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (44 Euro-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,

Ok, nach Recherche also wirklich, weil das "Jobticket" explizit die Kosten für Wege Wohnung/1. Tätigkeitsstätte abgelten soll. Eine allgemeine Monatskarte für den Nahverkehr sollte dann nicht darunter fallen, weil diese, wie der Benzingutschein auch, nicht ausdrücklich für Wege Wohnung/1. Tätigkeitsstätte gegeben wird. Kann halt dann auch nicht pauschaliert werden.

Grüße M. Fehlau

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willimüller
Fachmann
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  • nach § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG (44 Euro-Grenze) steuerfreie Sachbezüge für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte,

das heißt dann wohl:

AN erhält ein Jobticket für € 44 :

1) wohnt im Haus des AG: keine Nachversteuerung der lt. LSt Bescheinigung steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

2) AN nutzt PKW und ÖPNV (oder gar keinen ÖPNV): PKW Kilometer voll anzusetzen; nur Entfernungskilometer OPNV werden mit Sachbezug verrechnet (wenn nur PKW: keine Anrechnung)

Und warum wird das anders als beim Sachbezug Benzin gemacht, das auch auf dem Weg zur ersten Tätigkeitsstelle verbraucht wird, aber nicht verrechnet wird???

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t_r_
Allwissender
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Es geht zum die Zweckbindung. Besagt die Vereinbarung zum Tankgutschein, dass der Tankgutschein als Ersatz für die Kosten des Weges zwischen Wohnung / erster Tätigkeitsstätte ist, dann wäre auch der Tankgutschein in Zeile 17 einzutragen.

Ein "Jobticket" ist halt für den Job... Auffassung der Finanzverwaltung... mir ist noch kein Urteil zu diesem Thema bekannt...

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willimüller
Fachmann
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Nachricht 11 von 12
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Liebe Mitstreiter,

vielen Dank für die Beiträge .... das Steuerrecht ist eben kompliziert. Manches muss man hinnehmen ... oder klagen 🙂

Trotzdem muss ich jetzt die ESt Erklärung eines Mandanten bearbeiten, der ein Jobticket hat, aber - da er nur 1 km von der Tätigkeitsstelle entfernt wohnt - dies nicht für den Job nutzt. Die VaSt Abfrage hat den Sachbezug (12 x € 44) natürlich übermittelt.

Für die Berechnung kann ich Hinzurechnung der auf der LSt Bescheinigung aufgeführten steuerfreien Fahrtkostenerstattung abschalten. Wie kann ich aber dem Finanzamt klarmachen, dass der Sachbezug nicht den Einkünften hinzugerechnet wird?

Das Jobticket als Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte korrespondierend mit mtl. € 44 als Fahrtkosten für ÖPNV anzugeben wäre ja gelogen.

Außerdem: Zur Beschleunigung der Veranlagung soll auf erläuternde Freitexte verzichtet werden 🙂

Schöne Grüße

Willi Müller

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t_r_
Allwissender
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Außerdem: Zur Beschleunigung der Veranlagung soll auf erläuternde Freitexte verzichtet werden 🙂

Dann werden Sie wohl um die Lüge kaum rum kommen, wie wollen Sie den sonst den Wert raus kriegen? Das FA weiß ja nun einmal von Zeile 17 auf der LSt-Bescheinigung.

Meiner Ansicht nach müsste aber auch dem Sachbearbeiter beim FA klar sein, dass das Ticket bei 1 km nicht als Jobticket gedacht ist oder genutzt wird. Vielleicht mal Telefonat mit dem Sachbearbeiter beim FA.

Ich weiß, als Zeit ... und damit Geld.

Viele Grüße

T. Reich

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letzte Antwort am 16.05.2017 13:45:31 von t_r_
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