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Wann wird das BFH-Urteil zur gestuften zumutbaren Belastung im ESt-Programm umgesetzt?

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letzte Antwort am 14.09.2018 17:46:22 von 0815
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steuerberaterkevelaer
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Mit Urteil vom 19. Januar 2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können.

Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze („zumutbare Belastung“) wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 €, Stufe 2 bis 51.130 €, Stufe 3 über 51.130 €) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3).

Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 € übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte.

DATEV-Mitarbeiter
Stephan_Hirsch
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Sehr geehrter „steuerberaterkevelaer",

eine entsprechende Programmversion wird bis spätestens Ende Mai 2017 zur Verfügung stehen.

Weitere Informationen finden Sie ab morgen in der LEXinform/Info-Datenbank unter Dok-Nr. 1080939 .

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Hirsch

DATEV eG

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bergerflorian
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Sehr geehrter Herr Hirsch,

warum wird das Urteil nicht auch in den ESt-Versionen vor 2016 berücksichtigt?

(So steht es in dem von Ihnen verlinkten Dokument)

Somit kommt es ja dann in allen (bzw. vielen) agB-Fällen vor 2016 zu Vorausberechnungsdifferenzen?!

Mit freundlichen Grüßen

Florian Berger

fimau
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Tja die Frage nach der Umsetzung stellt sich nach wie vor. Wie kann das sein, dass die Finanzverwaltung da richtiger rechnet als unser hochbezahltes Rechenzentrum? Finde es sehr traurig das lediglich 2016 angepasst wird und die Vorjahre nicht. Oder habe ich da was verpasst? Da werden die technischen Neuerungen angepriesen, aber grundlegend noch nicht mal richtig gerechnet. Beim Bescheidabgleich wie auch bei der Änderung von Steuerbescheiden sei es durch BP oder andere Gründe sollte man doch Programme erwarten dürfen die richtig rechnen!  

susanne_koch
Aufsteiger
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Gerade trudeln hier viele geänderte Bescheide für 2012, 2013 usw. ein, die das Urteil zu den agB umsetzen. Und ich kann nicht im Datev-ESt-Programm kontrollieren, ob die Finanzverwaltung richtig gerechnet hat, sondern muss immer noch jede Änderung manuell nachrechnen...

Zur Ehrenrettung von Datev sei gesagt, dass es im Info-Datenbank, Dok.-Nr. 1080939 den Hinweis auf einen Differenzrechner gibt, den das Bayrische Landesamt für Steuern veröffentlicht hat. Der funktioniert auch, er bleibt letztlich aber (wie so oft) eine Krücke, mit der wir uns behelfen müssen.

0815
Fachmann
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Hallo,

darf ich fragen, in welchem Bundesland Sie ansässig sind? Habe nur gelesen, dass Bayern und ich glaube noch ein Bundesland nun die Bescheide ändert.

Unter http://www.ofd.niedersachsen.de/aktuelles_service/steuerberechnungen/99561.html gibt es auch noch einen Zumutbare-Belastungen-Rechner. Welcher der beiden Rechner einfacher zu bedienen ist, habe ich noch nicht ausprobiert. Hatte bisher ja noch keine Veranlassung zu.

Ein schönes Wochenende.

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susanne_koch
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Die Änderungen betreffen Bescheide aus Bremen.

Niedersachsen hat, soweit ich das überblicken kann, bisher noch keine Änderung von Amts wegen vorgenommen.

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fimau
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Hallo zusammen,

habe letzte Woche viele geänderte Bescheide aus Bremen erhalten. Vermutlich richtig, da durch die DATEV Anwenderfreundlichkeit ja nur per Hand überprüfbar, angesichts der Höhe der Beträge werden wir das nicht nachrechnen!

Mich stört aber viel mehr, dass es die Möglichkeit der Berechnung in den alten Jahren nicht gibt, bei den noch laufenden Einspruchsverfahren. Hier liegt die Verantwortung beim Berater, ob Einspruch lohnend oder nicht, bzw. ergänzt werden sollte. Auch bei Betriebsprüfungen könnte es hilfreich sein.

Es ist einfach Schade dass es nicht auf Knopfdruck da ein Ergebnis gibt. Eben mal wieder nicht anwenderfreundlich! Das ist eine Grundfunktion, die es nicht gibt, genauso wie die fehlende Berechnung der Rückabwicklung des Investitionsabzugsbetrages.

Wünsche ein schönes Wochenende!

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0815
Fachmann
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Danke für Ihre Rückmeldung!

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0815
Fachmann
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Lohnt sich vermutlich insgesamt nicht, weil die Erklärungen an sich für die Jahre schon erstellt sind (nehme ich an, dass das der Grund ist) ...

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letzte Antwort am 14.09.2018 17:46:22 von 0815
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