Hallo Newsgroup,
was machen Sie, wenn ein Mandant Sie fragt, wie heute eine Rechnung über € 170 aussehen soll? Das Bürokratieabbaugesetz sollte zwar zum 1.1.2017 in Kraft treten, ist aber noch nicht durch den Gesetzgebungsdschungel durch (in Lexinform finde ich jedenfalls nicht. In den DATEV Schnellbererchnungen (Stand Februar 2017) steht noch der Stand vor und nach 2007 🙂
Darf ich aus einer Kleinbetragsrechnung über € 170 die Vorsteuer heute abziehen?
Schöne Grüße
Willi Müller
Hallo,
wenn er schon fragt, teile ich ihm den aktuellen Gesetzesstand mit und der besagt Kleinbetragsrechnung bis 150 EUR haben erleichterte Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Alles darüber (auch Tankbelege :-)) müssen alle Angaben gem. §14 UStG enthalten - Vorsichtsprinzip. Man könnte aber vielleicht auch darauf vertrauen, dass dieses Gesetz wirklich rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft tritt.
Ich würde vorsichtshalber die Vorsteuer nicht ziehen.
Grüße
Robert Schmulz
Moin,
völlig eindeutig: Die Grenze für die Kleinbetragsregelung liegt aktuell bei EUR 150,00.
Ich möchte nämlich auch keine Diskussion mit einem Umsatzsteuer-Sonderprüfer haben, falls der in nächster Zeit für eine Prüfung für 2017 auftauchen sollte.
Viele Grüße
Uwe Lutz
Alles Angsthasen.
Eindeutiger Selbstschutz, damit die Beiträge für die Haftpflichtversicherung nicht unnötig steigen müssen.
Wir reden über Kleinbetragsrechnungen.
Was soll da schon rauskommen?
Moin,
die Prüfer haben in der Software ein Makro mit genau dieser Abfrage. Bei Bewirtungen und Tankbelegen werden zunächst Stichproben vorgenommen, bei einer bestimmten Trefferquote sind alle dran. Und dann Praktiker Belege dabei...
Das kann schon teuer werden.
Alter Schwede, das habe ich nicht gewußt.
Bisher hat noch kein Prüfer bei uns die Belege angemahnt.
Das könnte heißen,
Wir werden auf jeden Fall verstärkt darauf achten.
Zum Thema:
Da auch die Bundesländer für eine Änderung sind, gehe ich davon aus, dass die Kleinbetragsregelung rückwirkend zum tragen kommt. Daher werde ich die neue Grenze verwenden.
Danke für die Info.
Gruß A. Martens
Als ergänzende Info: Das 2. Bürokratientlastungsgesetz steht auf der Tagesordnung der heutigen Bundestagssitzung, laut Zeitplan um ca. 23.00 Uhr.
Der Bundesrat muss dann auch noch zustimmen. Bisher steht es nicht auf der Tagesordnung der morgigen Bundesratssitzung. Die nächste Sitzung des Bundesrats ist dann am 12. Mai.
In den Beschlussempfehlungen der Bundestagsausschüsse ist (weiterhin) ein Inkrafttreten zum 1.1.2017 vorgesehen, die Ausschüsse empfehlen eine Anhebung der Grenze auf 250 Euro.
Mit freundlichen Grüßen
Marianne Kottke
Moin,
vielen Dank für die Info und willkommen hier im Forum.
Erfreulich ist der Vorschlag den Betrag auf 250,00 EUR anzuheben, klingt fast zu gut um wahr zu werden.
Gruß
KP
Verblüffend ist nur, warum man so etwas nicht vor dem Jahreswechsel beschließen kann.
Das Finanzministerium macht uns mit - zukünftig obligatorischen - Verspätungszuschlägen Druck und muss selbst eine Änderung der seit 10 Jahren unveränderten Kleinbetragsregelung ohne Not mehrere Monate rückwirkend in Kraft setzen.
So muss jetzt bei USt Sonderprüfungen der versagte Vorsteuerabzug bei dem 200 EUR Beleg angefochten werden, weil ja die rückwirkende Änderung noch nicht in Kraft ist.
Durch den Bundestag ist das Gesetz schon mal, sieht also gut aus mit der Anhebung https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2017/kw13-de-buerokratieentlastung/501034
Vielen Dank für den Link. Die Ausführungen dort kann ich allerdings nicht nachvollziehen:
Finanzielle Auswirkungen
Die Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnungen von 150 Euro auf 250 Euro führt zu jährlichen Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von rd. 10 Mio. Euro.
Erfüllungsaufwand
Durch die Umsetzung verringert sich der Erfüllungsaufwand der Wirtschaft um rd. 28,6 Millionen Euro jährlich. Dieser entfällt in vollem Umfang auf Bürokratiekosten aus Informationspflichten.
Das empfinde ich als Veräppelung.
Wie sollen durch diese Regelung Steuermindereinnahmen entstehen? (Es verringern sich höchstens die Mehrergebnisse der BP aus der Nichtanerkennung von Rechnungen bis 250 €, was bislang zu ungerechtfertigten Steuermehreinnahmen geführt hat (Dummensteuer).
Und welche "Bürokratiekosten aus Informationspflichten" in Höhe von 28,6 Mio, verringern sich bei unseren Mandanten?
Mindereinnahmen entstehen dadurch, dass unredliche Unternehmer Rechnungen in Abzug bringen, mit denen sie eigentlich nichts zu tun haben...
Die Bürokratiekosten (u.a.) sind Ihr Zeitaufwand für das Besorgen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Mindereinnahmen entstehen dadurch, dass unredliche Unternehmer Rechnungen in Abzug bringen, mit denen sie eigentlich nichts zu tun haben...
Wenn das das Problem ist, frage ich mich, warum die ungleich höheren Ausfälle durch Sammeln und Geltendmachen fremder Baumarktrechnungen bei der Einkommensteuer kein Thema ist ... und man bei der Erhöhung der Kleinbetragsrechnungsbeträge nicht für Beträge über xxx zumindest die Angabe des Leistungsempfängers gefordert hat.
Umsatzsteuerlich ist doch mehr das Problem, dass der Mandant eine Rechnung über z.B. 250 EUR vorlegt, auf der der USt Betrag nicht gesondert ausgewiesen wurde, die Steuernummer oder das Leistungsdatum fehlt,... . Dies nun bis 250 EUR zu akzeptieren, geht normalerweise nicht mit Steuerausfällen einher, sondern ermöglicht den gerechtfertigten Vorsteuerabzug ohne formalen Kleinkram.
Fremde Rechnungen der "unredlichen Unternehmer" zwischen 150 und 250 EUR werden die Betriebsprüfer bei der ESt hoffentlich zukünftig genauer unter die Lupe nehmen. Dafür gibt es ja noch das Steuerstrafrecht....
Stand heute (und gestern): Ja, Herr Müller, Sie dürfen die Vorsteuer ziehen
Gut Ding hat Weil ... und wir wurden ja immerhin mit einer 250€- statt 200€-Grenze belohnt.
Beste Grüße, M. Fehlau