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Verbraucherinsolvenz bei Mehrfachbeschäftigung

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letzte Antwort am 24.03.2017 14:52:23 von Sandra_Rüdinger
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melone22000
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Guten Tag,

eine Angestellte unseres Unternehmen befindet sich in Verbraucherinsolvenz. Neben dem Arbeitsverhältnis in unserer Firma besteht ein geringfügiges Arbeitsverhältnis mit festem Gehalt. Laut Beschluss des Insolvenzgerichtes sind beide Einkommen zusammen zu rechnen und der daraus resultierende pfändbare Betrag zuerst mit dem Einkommen aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis zu verrechnen. Lediglich der das Entgelt aus dem geringfügigen Arbeitsverhältnis übersteigende Pfändungsbetrag ist bei uns einzubehalten und abzuführen.

Wie ist der Sachverhalt im LODAS umzusetzen?

Mit freundlichen Grüßen

André Groß

a_horst
Einsteiger
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Nachricht 2 von 4
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Hallo Herr Groß,

schauen Sie sich mal die Dok.-Nr.: 1070194 an.

Hier ist sehr gut beschrieben.

Viele Grüße

Andreas Horst

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melone22000
Beginner
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Nachricht 3 von 4
246 Mal angesehen

Guten Tag Herr Horst,

dieses Dokument hatte ich auch schon gefunden, es beantwortet aber nicht meine Frage.

Die AN erhält bei uns Zuschläge, insofern ist die Eingabe eines festen Pfändungsbetrages nicht zielführend und den Pfändungsbetrag händisch auszurechnen kann es ja wohl auch nicht sein.

Mit freundlichen Grüßen

André Groß

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DATEV-Mitarbeiter
Sandra_Rüdinger
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 4 von 4
246 Mal angesehen

Hallo Herr Groß,

aktuell steht für diesen Sachverhalt leider keine Eingabemöglichkeit zur Verfügung. Wir können Ihnen nur einen Tipp geben, wie Sie vorgehen können:

1. Legen Sie unter Mandantendaten / Lohnarten z.B. die Stammlohnart 200, 201 oder 202 an.

2. Schlüsseln Sie in der Lohnart im Register „Steuer/SV/UV“ im Feld Steuer- und SV-Behandlung: „O – Keine SV-Verteilung/Kein Gesamtbrutto“ (Es wird auch keine Steuer berechnet.)

3. Im Register „Allgemein“ schlüsseln Sie unter der Gruppe „Bearbeitungsvorschriften“ in der Lohnart die gewünschte "Pfändbarkeit", z.B. „voll pfändbar/Unterhaltspf.: voll pfändbar“.

Somit fließt das gebuchte Entgelt dieser neuen Lohnart nicht ins Gesamt-Brutto ein, wird steuer- und sv-frei abgerechnet und hat somit keinen Einfluss auf den Auszahlungsbetrag.

Durch die Erfassung des Betrags und der gleichzeitigen Schlüsselung „nicht pfändbar“ wird erwirkt, dass das berechnete, pfändbare Einkommen um den Betrag (z.B. zusätzliches Einkommen) erhöht wird und somit in die Berechnung der Pfändung mit einfließt.

Auf Grund dieser Schlüsselung wird folgender Fehlerhinweis ausgegeben: „Im Buchungsbeleg sind bei dieser Personal-Nr. Differenzen aufgetreten: -xxxx,xx Euro.“ 
Bitte buchen Sie diese Differenzen manuell aus.

Mit freundlichen Grüßen

Sandra Rüdinger

Personalwirtschaft

DATEV eG

geändert von Monique Schauer am 10.07.2017: Anpassung Pfändbarkeit

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letzte Antwort am 24.03.2017 14:52:23 von Sandra_Rüdinger
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